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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILV ZR 115/01Verkündet am:3. Mai 2002K a n i k ,[X.]Geschäftsstellein dem [X.]2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch [X.][X.]und die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.]in [X.]vom 25. Januar 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des zuer-kannten Leistungsanspruchs geht.Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagteein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus be-bautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält dieZusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge,frei von Zahlungsrückständen.- 3 -Die [X.]erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen undwurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlssel erhielt sie im Mai 1998rgeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten [X.]des Kaufvertrages und Ersatz des [X.]hinausgehendenSchadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.Das [X.]hat die Klage abgewiesen; das [X.]hatihr stattgegeben. Die Revision, mit der der [X.]die Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der [X.]zuerkannten Zahlungs- bzw. Befreiungsanspruchs angenommen. Die Kl-gerin beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgr:[X.]der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung [X.]gemß § 463 Satz 1 BGB a.F. dem Grunde nach rechtskrftig fest.Soweit der [X.]in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Kl-gerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Scha-densersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, esfehle dazu an einer schlssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnendenBetrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.[X.]-Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die [X.]gezogeneMieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden an-rechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erhal-tungskosten gemindert sind. Es entspricht aucchstrichterlicher Rechtspre-chung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß [X.]solche Vorteilegrundstzlich der Sciger, hier also der Beklagte, darlegungs- und be-weispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217; Staudinger/Schiemann, [X.](1998),§ 249 Rdn. 141; Baumrtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14m.w.[X.]Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschrkt.a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daßdie Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem [X.]der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. BGH,Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761; Urt. v.31. Januar 1991, IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815). Im Bereich der [X.]hat die Rechtsprechung des [X.]im [X.]eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenndies wegen der Nzu den in der Sre des Gescigten liegenden [X.]erschien. So ist dem Gescigten z.B. die [X.]einer als Folge der Scigung erlangten Steuerersparnis auferlegtworden, weil nur ihm die [X.]die Berechnung der Ersparnis erforderlichen [X.]bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/[X.]5 -NJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82,NJW 1983, 2137, 2139; BGH, Urt. v. 31. Januar 1983, II ZR 24/82, NJW 1983,1735, 1736).b) Diesen Besonderheiten trt die Annahme des Berufungsgerichts, der[X.]habe [X.]einen den Schaden mindernden Vermsvorteil nicht aus-reichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es rspannt vielmehr die [X.]an einen schlssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt werdenk, sondern sich nach den jeweiligen [X.]und [X.]von der Einlassung des Prozeûgegners (vgl. BGH, Urt. v.23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).Fest steht mlich im vorliegenden Fall, [X.]Mieteinkfte erwirtschaftetworden sind, [X.]also der [X.]ein zu bercksichtigender Vermsvorteilzugeflossen ist. Damit te der [X.]zchst seiner [X.]des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klagefor-derung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht [X.]war und er dies auch nicht zuverlssig ermitteln konnte, in welcher [X.][X.]Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum [X.]und Unterhaltskosten geschmlert sind. Jeder weitere Vortrttesich in Vermutungen erscft und zur weiteren Sachaufklrung nichts beige-tragen. Daher wre es jetzt Sache der [X.]gewesen, Angaben zu den zurBerechnung des Vorteils erforderlichen Umstzu machen, um einerseitsden Vortrag zur [X.]geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zuvervollstigen und wieder schlssig zu machen und andererseits dem [X.]die Mlichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zunehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu [X.]6 -- 7 -Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, ist das angefochtene Urteilim Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufkl-rung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] KrrKleinLemkeGaier
Meta
03.05.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 115/01 (REWIS RS 2002, 3370)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3370
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