Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 115/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3370

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 115/01Verkündet am:3. Mai 2002K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 25. Januar 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des zuer-kannten Leistungsanspruchs geht.Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der [X.]gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus be-bautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält dieZusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge,[X.]ei von Zahlungsrückständen.- 3 -Die [X.] erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen undwurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlssel erhielt sie im Mai 1998rgeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten [X.] des Kaufvertrages und Ersatz des [X.] hinausgehendenSchadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hatihr stattgegeben. Die Revision, mit der der [X.] die Wiederherstellung deslandgerichtlichen [X.]eils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der [X.] zuerkannten Zahlungs- bzw. Be[X.]eiungsanspruchs angenommen. Die Kl-gerin beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung [X.] gemß § 463 Satz 1 [X.] a.F. dem Grunde nach rechtskrftig fest.Soweit der [X.] in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Kl-gerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Scha-densersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, esfehle dazu an einer schlssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnendenBetrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten [X.]n.[X.] -Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die [X.] gezogeneMieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden an-rechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erhal-tungskosten gemindert sind. Es entspricht aucchstrichterlicher Rechtspre-chung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß [X.] solche Vorteilegrundstzlich der [X.], hier also der [X.], darlegungs- und be-weispflichtig ist ([X.], 195, 217; [X.]/[X.], [X.] (1998),§ 249 Rdn. 141; Baumrtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14m.w.[X.] Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschrkt.a) So entspricht es der Rechtsprechung des [X.], daßdie Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem [X.] der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. [X.],[X.]. v. 19. Dezember 1978, [X.], NJW 1979, 760, 761; [X.]. v.31. Januar 1991, [X.], [X.], 814, 815). Im Bereich der [X.] hat die Rechtsprechung des [X.] im [X.] eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenndies wegen der Nzu den in der Sre des Gescigten liegenden [X.] erschien. So ist dem Gescigten z.B. die [X.] einer als Folge der Scigung erlangten Steuerersparnis auferlegtworden, weil nur ihm die [X.] die Berechnung der Ersparnis erforderlichen [X.] bekannt waren (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Februar 1987, [X.]/[X.] 5 -NJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, [X.]. v. 15. April 1983, [X.]/82,NJW 1983, 2137, 2139; [X.], [X.]. v. 31. Januar 1983, [X.], [X.], 1736).b) Diesen Besonderheiten trt die Annahme des Berufungsgerichts, der[X.] habe [X.] einen den Schaden mindernden Vermsvorteil nicht aus-reichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es rspannt vielmehr die [X.] an einen schlssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt [X.], sondern sich nach den jeweiligen [X.] und [X.] von der Einlassung des Prozeûgegners (vgl. [X.], [X.]. v.23. April 1991, [X.], NJW 1991, 2707, 2709).Fest steht mlich im vorliegenden Fall, [X.] Mieteinkfte erwirtschaftetworden sind, [X.] also der [X.] ein zu bercksichtigender Vermsvorteilzugeflossen ist. Damit te der [X.] zchst seiner [X.] des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klagefor-derung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht [X.] war und er dies auch nicht zuverlssig ermitteln konnte, in welcher [X.] [X.] Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum [X.] und Unterhaltskosten geschmlert sind. Jeder weitere Vortrttesich in Vermutungen erscft und zur weiteren Sachaufklrung nichts beige-tragen. Daher wre es jetzt Sache der [X.] gewesen, Angaben zu den zurBerechnung des Vorteils erforderlichen Umstzu machen, um einerseitsden Vortrag zur [X.] geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zuvervollstigen und wieder schlssig zu machen und andererseits dem [X.] die Mlichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zunehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu [X.] 6 -- 7 -Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, ist das angefochtene [X.]eilim Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufkl-rung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.[X.] KrrKleinLemkeGaier

Meta

V ZR 115/01

03.05.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. V ZR 115/01 (REWIS RS 2002, 3370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3370

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