Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1070

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

22. November 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
A[X.]V Art. 34; [X.] Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; [X.] § 4 Nr.
11; [X.] § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2; [X.] § 5 Abs. 7; [X.] § 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 2
a)
Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutaten-verzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und [X.]rtbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.].
b)
Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art.
34 A[X.]V stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von [X.] nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vor-schreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht ver-ständliche andere Sprache zu verwenden.
c)
Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die [X.] an die An-gabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.
d)
Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art.
13 Abs.
2 [X.] gegen den Vertrieb neu etikettierter Arzneimittel sind nicht un-eingeschränkt auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu lassen und an-zugeben, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat.
[X.], Urteil vom 22. November 2012 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.] Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
April 2011 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu
II
2 und -
soweit das Verbot von einer mangelnden Übermittlung eines Verpackungs-musters auf Verlangen der Klägerin abhängt -
nach dem Klagean-trag zu II
3 und auf diese Anträge bezogenen Klageanträge zu
[X.] und [X.] zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der [X.] das Urteil der 7.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 29.
Juli 2010 abgeändert.

Die Klage wird im Umfang der Aufhebung und mit den Anträgen zu [X.] und 7 sowie mit den hierauf bezogenen Anträgen zu [X.] bis V abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die Klägerin, eine in [X.] ansässige Gesellschaft, stellt Nudeln und Nu-delsoßen her. Sie ist Inhaberin der am 3.
Januar 2007 für "Teigwaren" und "Sau-cen (Würzmittel)" eingetragenen farbigen Gemeinschaftsbildmarke Nr.
3208758:

Die Beklagte, eine in [X.] ansässige Gesellschaft, handelt mit Waren aller Art, die sie
in Sonderpostenmärkten
vertreibt. Zu ihrem Sortiment gehören auch Lebensmittel.

Am 24.
Oktober 2008 bot die Beklagte Nudeln und Nudelsoßen der Klä-gerin an, die für den [X.] Markt bestimmt und deren Verpackungen mit Angaben in [X.] Sprache bedruckt waren. Hierzu zählten
wie nachste-hend wiedergegeben
das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindesthalt-barkeitsdatum und eine Tabelle mit Nährwertangaben:

Anlage K 1a

Anlage K 1b

1
2
3
-
4
-

Anlage K 2b

Anlage K 4b

Auf den Verpackungen hatte die Beklagte
jedenfalls zu einem großen Teil
iketten anbringen lassen, die den Hinweis

Teigwaren aus
Hartweizengrieß
Zutaten: Hartweizengrieß
Mindestens haltbar
bis Ende: siehe Packung.

enthielten und

wie aus den nachfolgenden A[X.]ildungen ersichtlich

aufgeklebt waren:
4
-
5
-

Anlage K 2a

Anlage K 3

Anlage K 5

Anlage K 6

Anlage K 7

Anlage
K 8

-
6
-

Ein weiteres, nachfolgend wiedergegebenes Etikett mit Angaben zu den Zutaten und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum war [X.] aufgeklebt:

Anlage K 4a

Die Etiketten waren teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf stehend auf den Packungen angebracht. Einige der auf den Verpackungen aufgeklebten Etiketten überdeckten zudem ganz oder teilweise die Marke der Klägerin. Ein Hinweis auf die Beklagte, die die Etiketten hatte aufkleben lassen, fehlte. Die Beklagte informierte die Klägerin auch nicht über das Anbringen der Etiketten.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Verpackungen auch ohne aufgeklebte Etiketten vertrieben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte komme mit dem Vertrieb der beanstandeten Produkte den [X.] Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung nicht nach und verletze die Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

5
6
7
8
-
7
-
I.
Nudelwaren und/oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik [X.] zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben,

1.
auf deren Verpackung in ausschließlich [X.] Sprache
folgende Angaben angebracht sind:

-
Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf
(Anlage K
1b) und/oder
-
der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K
1a, b) und/oder
-
eine Tabelle mit [X.]rtbezogenen Angaben (Anlage K
1a, K
2b, K
4b) und/oder

2.
auf deren Verpackung die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" gemacht wird, ohne darauf hinzuweisen, auf welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K
2a, K
3, K
5, K
6, K
7, K
8);

II.
Nudelwaren und/oder Nudelsaucen unter der Marke "[X.]" in der Bun-desrepublik [X.] zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben,

1. auf deren Verpackung schief aufgeklebte Aufkleber (d.h. Aufkleber, de-ren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und/oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K
3, K
5, K
6, K
7, K
8) und/oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K
4a, K
5) und/oder das Zeichen "[X.]" und/oder die Pro-duktbezeichnung (teilweise und/oder vollständig) verdeckende [X.] (Anlage K
2a, K
3, K
8) angebracht sind und/oder

2.
auf deren Verpackung Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem [X.] und/oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Un-ternehmen) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K
2a, K
3, K
4a, K
5, K
6, K
7, K
8) und/oder

3.
auf deren Verpackung (Anlage K
2a,
K
3, K
4a, K
5, K
6, K
7, K
8)
[X.] mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die [X.] der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat;

4.
hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu Ziffer
II
1 und 2 nicht

5.
hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer
II
3 nicht stattgegeben wird,

auf deren Verpackung (Anlage
K
2a, K
3, K
4a, K
5, K
6, K
7, K
8)
[X.] mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit--
8
-
telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die [X.] der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;

6.
hilfsweise, für den Fall dass dem Antrag zu Ziffer
II
2 nicht stattgegeben wird,

auf deren Verpackung (Anlage
K
2a, K
3, K
4a, K
5, K
6, K
7, K
8)
[X.] mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des
Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die [X.] der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne [X.] hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die [X.] hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat und ihr ein Produktmuster übermittelt hat;

7.
hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer
II
2 und 3 nicht statt-gegeben wird,

auf deren Verpackung (Anlage K
2a, K
3, K
4a, K
5, K
6, K
7, K
8)
[X.] mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit-telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die [X.] der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne [X.] hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die [X.] hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat;

(es folgen die A[X.]ildungen Anlage
K
1 bis K
8).

Die Klägerin hat die Beklagte ferner
jeweils bezogen auf die [X.] zu
II und die darin bezeichneten Handlungen
f Auskunftsertei-lung (Klageantrag zu [X.]) und Feststellung der
Schadensersatzpflicht (Klagean-trag zu [X.]), hilfsweise auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund [X.] (Klageantrag zu V) in Anspruch genommen.

Das [X.] hat die Klage überwiegend für begründet erachtet und die Beklagte

mit Ausnahme der Unterlassungsanträge
I
1 2.
Spiegelstrich und I
2
zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der [X.] dem Grunde nach festgestellt. Beim Unterlassungsantrag zu [X.] hat das [X.] das Verbot dahin eingeschränkt, dass die Übermittlung des 9
10
-
9
-
[X.] von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin ab-hängt ([X.], Urteil vom 29.
Juli 2010
37
O
9/09, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Auf die [X.] hat das Berufungsgericht die Beklagte auch inso-weit antragsgemäß verurteilt, als das [X.] die Klage mit den Klagean-trägen zu
I
1 2.
Spiegelstrich und I
2

abgewiesen hatte
(O[X.], [X.], 1361).

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die mit den [X.] zu
I geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 [X.] wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und das mit den [X.] zu
II
1 bis 3 ver-folgte Verbot nach Art.
102 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a, Art.
13 [X.]
zu. Dazu hat es ausgeführt:

Drei der von der [X.] vertriebenen Packungen hätten allein
[X.]n in [X.] Sprache aufgewiesen. Die Beklagte habe dadurch gegen §
3 Abs.
1 Nr.
3 und 4, Abs.
3 der [X.]
([X.]) verstoßen. Die Packungen hätten keine Angaben zu den Zutaten und dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte in [X.] oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache aufgewiesen. Der Vertrieb der Erzeugnisse in Verpackungen mit [X.]rtbezogenen Angaben in ausschließlich italieni-scher Sprache verstoße gegen §
5 Abs.
7 Satz
1 und 2 der Nährwert-Kenn-zeichnungsverordnung
([X.]). Der auf den Verpackungsaufklebern ange-11
12
13
-
10
-
brachte Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum genüge nicht den [X.] des §
7 Abs.
2 [X.].

Die mit den [X.] zu
II
1 bis 3 begehrten Unterlassungsansprü-che seien wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin begründet. Diese könne sich dem weiteren Vertrieb der von ihr im [X.] in Verkehr gebrachten, von der [X.] mit Etiketten versehe-nen Erzeugnisse nach Art.
13 Abs.
2 [X.] widersetzen. Insoweit
seien die Grundsätze, die der [X.] zum Umpacken paral-lelimportierter Arzneimittel aufgestellt habe, entsprechend anzuwenden. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte verstoßen. Die aufgeklebten Etiketten [X.] nicht mit dem Namen der [X.] versehen und unordentlich angebracht worden. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht vom Umpacken unterrichtet.

B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die [X.] der [X.] nach den [X.] zu
I
1 und 2 sowie den Klagean-trägen zu
II
1 und

soweit das Verbot davon abhängt, dass die Klägerin von der Anbringung der Aufkleber
nicht unterrichtet wird

zu II
3
und den hierauf bezo-genen [X.] zu
[X.] und [X.] auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Sie führt jedoch zur Abweisung der Klage mit den [X.] zu
II
2 und

soweit das Verbot von einer fehlenden Übermittlung eines [X.] abhängig ist

zu II
3 und den [X.] zu
II
6 und 7 sowie den hierauf bezogenen Annexanträgen zu
[X.] bis V.

I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], der Klägerin stünden die mit den [X.] zu
I
1 und 2 gel-tend gemachten Unterlassungsansprüche nach §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
3 Abs.
1 Nr.
3 und 4,
Abs.
3 Sätze
1 und 2, §
7 Abs.
2 [X.] und §
5 Abs.
7 [X.] zu.
14
15
16
-
11
-

1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren nach den [X.] zu
I
1 und 2 auf den Vertrieb von Nudelpackungen am 24.
Oktober 2008 ge-stützt. Das zur [X.] von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise gel-tende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.
Juli 2004 ([X.]
I, S.
1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Rechtsvorschriften der [X.] und der Mitgliedstaaten in Bezug auf [X.] Sicherheitsas-pekte von Produkten unberührt lässt (Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie 2005/29/[X.]). Dementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des §
4 Nr.
11 [X.] auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheitsund Sicherheitsaspekte von Pro-dukten in [X.] regeln. Das ist hinsichtlich der [X.] des §
3 Abs.
1 Nr.
3 und 4, Abs.
3 Sätze
1 und 2 sowie des §
7 Abs.
2 [X.] und des §
5 Abs.
7 [X.] der Fall. Diese Vorschriften der [X.] und der NährwerKennzeichnungsverordnung set-zen Art.
3 Abs.
1 Nr.
2 und 5, Art.
9 und Art.
16 Abs.
1 der Richtlinie 2000/13/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etiket-tierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür so-wie Art.
2 Abs.
2, Art.
4 und Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 90/496/[X.] über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln um.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte Nudeln und Saucen in Packungen mit einem Verzeichnis der Zutaten (Klageantrag zu
I
1 1.
Spiegelstrich), einem Mindesthaltbarkeitsdatum (Klage-antrag zu
I
1 2.
Spiegelstrich) und einer Tabelle mit [X.]rtbezogenen [X.]n (Klageantrag zu
I
1 3.
Spiegelstrich) ausschließlich in [X.] Sprache vertrieben hat. Das folgt aus dem von der [X.] nicht angegriffenen Ergeb-nis der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme, die das Berufungs-gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit
dem im Inland erfolgten 17
18
-
12
-
Vertrieb der Nudeln und Saucen in Packungen, auf denen sich die
in Rede ste-henden Angaben ausschließlich
in
[X.] Sprache finden, handelte die Beklagte unlauter im Sinne von §§
3, 4 Nr.
11 [X.].

a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§
3 Abs.
1 Nr.
3 und 4, Abs.
3 Sätze
1 und 2, §
7 Abs.
2 [X.], §
5 Abs.
7 [X.]) sind Marktverhaltensregelungen
im Sinne des §
4
Nr.
11 [X.]. Sie dienen der [X.] und Aufklärung der Verbraucher über ernährung und gesundheits-bezogene Aspekte der Lebensmittel
(vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 31.
Aufl., §
4 Rn.
11.124 und 11.129; v.
[X.] in Harte/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
102
f.; MünchKomm.[X.]/Schaffert, §
4 Nr.
11 Rn.
194).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gegen §
3 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
3, §§
5, 6 [X.] verstoßen, indem sie Nudelpackungen in Verkehr gebracht habe, auf denen das Zutatenverzeichnis ausschließlich in [X.] angegeben
gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachprü-fung stand.

aa) Nach §
3 Abs.
1 Nr.
3 [X.] dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der [X.] nach Maßgabe der §§
5, 6 [X.] angegeben ist. Die Angaben sind nach §
3 Abs.
3 Sätze
1 und 2 [X.] auf der Fertigpackung oder einem mit ihr [X.]en Etikett an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar in [X.] oder einer anderen leicht verständlichen Spra-che, durch die die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird, anzu-bringen.

[X.]) Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Auf den Packungen findet sich im Hinblick auf die Zutaten nur die in italieni-19
20
21
22
-
13
-
scher Sprache gehaltene Angabe "Pasta di semola di grano duro". Diese [X.] wird der inländische Durchschnittsverbraucher nicht verste-hen, weil er nicht über die erforderlichen Kenntnisse der [X.] Sprache verfügt.

c) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen §
3 Abs.
1 Nr.
4 und Abs.
3, §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Nudelpackungen nur in [X.] Sprache angegeben hat. Nach §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] ist -
vorbehaltlich §
7 Abs.
3 [X.] -
das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "[X.], Monat und Jahr in dieser [X.] anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen nach §
3 Abs.
3 [X.] genügen. Das ist bei den ausschließlich in [X.] Sprache gehalte-nen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird zwar das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt.

d) Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen §
4 Abs.
1, §
5 Abs.
7 [X.] verstoßen hat, indem sie Nudelpackungen mit Nährwertangaben nur in [X.] Sprache in Verkehr gebracht hat.

aa) Nach §
4 Abs.
1 [X.] steht es Herstellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie [X.]rtbezogene Angaben für ihre Produkte
verwen-den. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung nach Maßgabe der NährweKennzeichnungs-verordnung verpflichtet. Dazu gehört nach §
5 Abs.
7 [X.], dass die Nährwert-kennzeichnung entweder in [X.] oder in einer anderen für den Verbrau-23
24
25
-
14
-
cher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht
ebenso wie die Anforderungen an die sprachliche Darstellung der Nährwertkennzeich-nung
den Vorgaben der Art.
2 Abs.
2, Art.
4 und Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 90/496/[X.] (vgl. [X.] in Zipfel/[X.], [X.], C
118, 129.
Lfg. Juli 2007, [X.]. [X.] Rn.
17
f., §
4 [X.] Rn.
5
ff.). Zudem ist nach Art.
5 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) 1924/2006 über [X.] und gesundheitsbezo-gene Angaben über Lebensmittel die Verwendung [X.]rtbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der [X.] Angaben voraus.

[X.]) Danach
war
die Beklagte beim Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensmittel verpflichtet, die Vorschrift des §
5 Abs.
7 [X.] zu beachten.

Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, bei den freiwilligen [X.]n, zu denen die [X.]rtbezogenen Angaben zu rechnen seien, könne es bei der Sprache des Ursprungslandes verbleiben.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verbrau-cher werde die in den Tabellen enthaltenen Aussagen als [X.]rtbezogene Angaben erkennen, obwohl sie in [X.] Sprache gehalten seien. Dies folgt
worauf schon das [X.] abgestellt hat
bereits aus den in den [X.] enthaltenen Angaben "kcal" und "kJ", die der Durchschnittsverbraucher als gebräuchliche Abkürzungen von Kilokalorie und Kilojoule im Zusammen-hang mit der Bezeichnung des [X.] erkennt. Enthal-ten die Verpackungen aber erkennbar Nährwertangaben, ist von dem [X.], solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden. In diesem Fall
müssen die Angaben den in §
5 Abs.
7 [X.] vorgesehenen Anforderungen ge-nügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbrau-26
27
28
-
15
-
cher erkennt die Bedeutung der [X.] Wörter "grassi" (Fett), "[X.] saturi" (gesättigte Fettsäuren) und "fibra alimentare" (Ballaststoffe) nicht. Die [X.]rtbezogenen Angaben sind danach auch nicht in einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne von §
5 Abs.
7 Satz
2 [X.] gehalten.

e) Die Anwendung von §
3 Abs.
1 Nr.
3 und Abs.
3, §
7 Abs.
2 [X.] und §
4 Abs.
1, §
5 Abs.
7 [X.] birgt
im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass der
Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Art.
34 A[X.]V beschränkt wird. Den Grundsätzen über den freien Warenverkehr lässt sich -
anders als die [X.] meint -
keine Befugnis der [X.] entnehmen, Waren ohne die auf der Grundlage des Sekundärrechts der Europäischen [X.] vorgeschriebene Kennzeichnung im Inland in Verkehr zu bringen, wenn diese Kennzeichnung nicht zumindest in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache er-folgt. Die
Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art.
34 A[X.]V
stehen
der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschrei-ben, dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 1991
369/89, [X.]. 1991, 2971 = EuZW 1992, 701 Rn.
16

Piageme; Urteil vom 12.
September 2000
366/98, [X.]. 2000, 79 = [X.]. 2001, 55 Rn.
24 bis 28
[X.] und [X.]; vgl. dazu auch [X.] in Zipfel/[X.] aaO
C
110, 145.
Lfg. Juli 2011,
§
3 [X.] Rn.
45
ff.).

f) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem auf §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit den Vorschriften der [X.] und der [X.] gestützten Unterlassungsan-sprüchen stehe §
54 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] entgegen. Dem kann nicht zu-gestimmt werden. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.

29
30
-
16
-

aa) Nach §
53 Abs.
1 Satz
1 [X.] dürfen Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetz-buchs, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der [X.] oder der Europäischen [X.] im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, nicht ins Inland eingeführt werden. Gemäß §
54 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] [X.] Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen [X.] rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, ab-weichend von §
53 Abs.
1 Satz
1 [X.] ins Inland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik [X.] gel-tenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen.

[X.]) Aus §
54 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2
[X.] ergibt sich, dass die Bestimmung des §
54 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] im Streitfall nicht anwendbar
ist. Danach gilt §
54 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] nicht für Erzeugnisse, die anderen zum Zweck des §
1 Abs.
1 Nr.
1 [X.], auch in Verbindung mit §
1 Abs.
3 [X.], erlasse-nen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Dazu zählen Rechtsvorschriften, die bei Lebensmitteln den Schutz der Verbraucher sicherstellen, indem sie Gefah-ren für die menschliche Gesundheit vorbeugen oder solche Gefahren abwehren
(vgl. [X.] in Zipfel/[X.] aaO C 102, 140.
Lfg.
März 2010, §
54 [X.] Rn.
28
f.).
Hierzu rechnen die [X.] und die [X.]
(vgl. [X.], [X.], 2010, §
54 Rn.
12). Das folgt schon aus der gebotenen
richtlinienkonformen
Auslegung des §
54 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]. Sowohl §§
3
ff. [X.] als auch §§
4, 5 [X.] dienen der Umsetzung von [X.]srecht, und zwar der Richtlinie 2000/13/[X.] und der Richtlinie 90/469/[X.]. Diese Richtlinien sehen vor (Art.
16 Abs.
1 der [X.] 2000/13/[X.] und Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 90/469/[X.]), dass die [X.]n in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Gleiches gilt nach Art.
9 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
15 Abs.
1 der ab dem 31
32
-
17
-
13.
Dezember 2014 geltenden Verordnung ([X.]) Nr.
1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel.

g) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den vom Berufungsgericht festgestellten Verstößen gegen §
3 Abs.
1 Nr.
3 und 4, Abs.
3, §
7 Abs.
2 [X.] und §
5 Abs.
7 [X.] fehle die wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des §
3 Abs.
1 [X.] und des §
3 [X.] 2004.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des §
3 Abs.
1 [X.] zu beeinträchtigen. Sie sind auch nicht nur unerheblich im Sinne von §
3 [X.] 2004. Hinsichtlich des Inverkehrbringens der drei ausschließlich in [X.] Sprache gehaltenen Verpackungen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Packungen nur das Ergebnis einer Stichprobe gewesen sind. Die Zahl der Verstöße gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-nung
und die [X.]
ist deshalb nicht so gering-fügig, dass sie außer Betracht bleiben könnte
(vgl.
[X.], Urteil vom 20.
November 2008
I ZR
122/06, [X.], 788 Rn.
24 = [X.], 951

20% auf alles). Der Umstand der fehlenden zusätzlichen Etikettierung auf drei Packungen einer Stichprobe zeigt jedenfalls, dass die Beklagte keine ausrei-chenden Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen hat, dass mit Verpackun-gen in ausschließlich [X.] Sprache versehene Ware in den Verkauf ge-langt.
Zudem handelt es sich bei den fehlenden oder nicht verständlichen An-gaben über ernährungs-
und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel
um wesentliche Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthal-ten werden dürfen. Werden derartige Informationen nicht gegeben, ist das Er-fordernis der Spürbarkeit nach §
3 Abs.
1 [X.] bzw. der Erheblichkeit nach §
3 [X.] 2004 erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010
I
ZR
66/09, [X.], 852 Rn.
21 = [X.], 1143
Gallardo Spyder).
33
34
-
18
-

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die An-gabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung s-sung der [X.] aufgeklebten Etiketten nicht den Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum nach §
3 Abs.
1 Nr.
4, Abs.
3 Satz
1 und 2, §
7 Abs.
2 [X.] genügt (Klageantrag zu
I
2). Die Angabe auf den Etiketten reicht nicht aus, weil ein Hinweis auf die konkrete Stelle fehlt, an der sich das Mindesthalt-barkeitsdatum findet. Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung entspricht nicht §
7 Abs.
2 Satz
2 [X.].

II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu
II
1 verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist. [X.] gilt für das Unterlassungsbegehren nach Klageantrag zu
II
3, soweit das Verbot auf eine fehlende Unterrichtung der Klägerin
abstellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aufgrund ihrer Gemeinschaftsmarke darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche nach den [X.] zu
II
2 und
II
3 zu, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze seien auch auf das Umpacken von Lebensmitteln anwendbar. Die berechtigten Interessen des Markeninhabers würden dadurch beeinträchtigt, dass mit dem Etikettieren der Originalzustand der Ware und der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden. Bereits das Anbringen eines Aufklebers stelle als Neuetikettierung ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] dar. Die nachlässige und unordentliche Art des Aufbringens der Aufkleber begründe die naheliegende Gefahr, dass die Verbraucher diesen Umgang mit der Ware der Klägerin zurechneten, weil die Beklagte die Verbraucher nicht darauf hinweise, die Aufkleber seien von ihr angebracht worden. Die Verbraucher zögen deshalb nachteilige Schlüsse im Hinblick auf die Sorgfalt, die die Klägerin auf die Her-35
36
37
-
19
-
stellung der Ware verwende. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht ent-sprechend den zum Umpacken parallelimportierter Waren aufgestellten [X.] über ihr Vorhaben, die Waren der Klägerin mit Aufklebern zu versehen, informiert und ihr auch kein Muster der umgepackten Ware übermittelt.

2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.

a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Dritter nach Art.
13 Abs.
2 [X.] gegenüber Ansprüchen des [X.] aus Art.
102 Abs.
1, Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a [X.] wegen des Weitervertriebs von im Binnenmarkt rechtmäßig in Verkehr gebrachten Wa-ren nicht auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn die Waren verändert oder verschlechtert worden sind. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegen-stand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zu-stimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunfts-garantie begründen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2002
143/00, [X.]. 2002, 59 = [X.], 879 Rn.
29
[X.]/Swingward
I; Urteil vom 26.
April 2007
348/04, [X.]. 2007, 391 = [X.], 586 Rn.
15, 30

[X.]/Swingward
II). Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung ([X.], [X.], 586 Rn.
28

[X.]/Swingward
II). Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusam-menhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Paral-38
39
-
20
-
lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. [X.], [X.], 586 Rn.
29
f.
[X.]/Swingward
II).

Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art.
13 Abs.
2 [X.], der eine Abweichung von dem Grund-satz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Be-schränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art.
36 Satz
2 A[X.]V darstellt (vgl. [X.], [X.], 586 Rn.
16
Boehringer Ingel-heim/Swingward
II; Urteil vom 22.
Dezember 2008
276/05, [X.]. 2008, 479 = [X.], 154 Rn.
23
[X.]/[X.]). Eine solche ver-schleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Aus-übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Ab-schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Parallelim-porteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels [X.] ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzu-stands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] entwickelten [X.] vor (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996

427/93, [X.]. 1996, 57 = [X.]. 1996, 1144 Rn.
79
Bristol-Myers Squi[X.]/[X.]; [X.], 586 Rn.
21
[X.]/Swing-ward
II, vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007
I
ZR
173/04, [X.], 1075 Rn.
16 = WRP 2007, 1472
[X.]).

Diese für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der [X.] allerdings nur in modifizierter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse
übertragen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 1997
349/95, [X.]. 1997, 27 = [X.]. 1998, 145 40
41
-
21
-
Rn.
27, 47 bis 50
Loendersloot/[X.]). Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels
nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten [X.] zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorge-nommen hat, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, dass der Parallelimporteur den Markenin-haber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert (vgl. [X.], [X.]. 1998, 145 Rn.
49 und 50
Loendersloot/[X.]).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Art.
13 Abs.
2 [X.] im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet.

aa) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision al-lerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbringen von Aufklebern mit einem Zutatenverzeichnis und einem Hinweis auf das [X.] der Sache nach geeignet ist, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke zu begründen. Das liegt auf der Hand, wenn die Aufkleber so angebracht sind, dass die Marke der Klägerin ganz oder teilweise verdeckt wird. Es gilt [X.] aber auch im Übrigen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Informatio-nen auf den Aufklebern der Klägerin zugerechnet werden (dazu nachstehend Rn.
49).

[X.]) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke vorliegend zu einer künstli-chen Abschottung der Märkte führen würde, da ein Vertrieb der in [X.] in [X.] gebrachten Waren im Inland nur dann zulässig ist, wenn sie den nationa-len Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Nach §
3 Abs.
3, §
7 Abs.
2 [X.] müssen sowohl der Hinweis auf das Mindesthaltbar-keitsdatum als auch das Verzeichnis der Zutaten in [X.] oder einer ande-ren leicht verständlichen Sprache im Sinne des §
3 Abs.
3 Satz
2 [X.] ange-42
43
44
-
22
-
bracht werden (dazu oben Rn.
21 und 23). Da die für den [X.] Markt bestimmten Waren diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Beklagte sie nur nach dem Anbringen von zusätzlichen Hinweisen im Inland in Verkehr [X.].
Auf die Entfernung von [X.], die in der Entscheidung "Loendersloot/[X.]" des Gerichtshofs der Europäischen [X.] im Zu-sammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war ([X.]. 1998, 145 Rn.
39 bis 43), kommt es im Streitfall nicht an.

cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Neuetikettierung der streitgegenständlichen Verpackungen nicht geeignet ist, den Originalzustand der in den Verpackungen enthaltenen Waren zu beeinträchtigen.

dd) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon [X.], dass die Art und Weise des Aufbringens der Aufkleber geeignet ist, den Ruf der Marke und den der Klägerin zu beeinträchtigen (Klageantrag zu
II
1).

(1) Eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware kann den Ruf der Marke und
ihres Inhabers schädigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist (vgl. [X.], [X.]. 1996, 1144 Rn.
76
Bristol-Myers Squi[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1075 Rn.
30
[X.]). Die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall eine Rufbeeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, liegt im [X.] auf tatrichterlichem Gebiet. Vom [X.] ist nur zu überprü-fen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unzutreffende
rechtliche Maßstäbe angelegt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

45
46
47
-
23
-

(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgenommene Etikettierung geeignet ist, den Ruf der Klagemarke zu [X.]. Durch die Art und Weise der Etikettierung entsteht für den [X.] der Eindruck, die Klägerin als Herstellerin lege keinen Wert auf eine ordentliche Verpackung. Die Etiketten sind teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf oder über den Rand der Verpackung stehend angebracht worden. Manche Etiketten verdecken ganz oder teilweise die Klagemarke. Der dadurch hervorgerufene Eindruck über den Umgang der Klägerin mit ihren Wa-ren wirkt sich nachteilig auf das Image der Klagemarke und auf deren Ruf aus.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes aus dem Vergleich mit Preisetiketten und Aktionshin-weisen herleiten, die vom Handel üblicherweise auf den Produktpackungen an-gebracht werden. Die in Rede stehenden Angaben über die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Lebensmittel wird der Verkehr auf den Hersteller [X.], von dem sie üblicherweise stammen. Die Verbraucher
werden deshalb zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Klägerin selbst habe die Waren für Zwecke des Inverkehrbringens in [X.] nachträglich umetikettiert.

Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ruf der Marke der Klägerin dadurch geschädigt wird, dass die von der [X.] angebrachten Aufkleber die Marke ganz oder teilweise überdecken. Inso-fern ist, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht nur die [X.] auch die Werbefunktion der Marke
beeinträchtigt, die im An-wendungsbereich des Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a [X.] ebenfalls geschützt ist (vgl. [X.], Urteil vom 23.
März 2010
236/08 bis [X.]/08, [X.]. 2010, 17 = [X.], 445 Rn.
75 bis 77
[X.] und [X.]; [X.], Urteil vom 14.
April 2011
I
ZR
33/10, GRUR 2011, 1135 Rn.
11 = [X.], 1602
GROSSE [X.] FÜR ALLE).

48
49
50
-
24
-
ee) Nicht frei von [X.] ist hingegen die Annahme des [X.], zum einen sei die Beklagte verpflichtet, auf den Aufklebern an-zugeben, wer diese hat anbringen lassen (Klageantrag zu
II
2), zum anderen müsse sie
der Klägerin auf Verlangen ein Musterexemplar der umgepackten Ware zur Verfügung stellen (Klageantrag zu
II
3). Das Berufungsgericht hat [X.] nicht hinreichend berücksichtigt,
dass diese Verpflichtung nur den [X.], nicht aber denjenigen trifft, der
wie vorliegend

andere Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen [X.] im Inland ver-treibt. In einem solchen Fall sind die berechtigten Interessen des Markeninha-bers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiert (vgl. [X.], [X.]. 1998, 145 Rn.
49 und 50
Loendersloot/[X.]).
Dabei muss der Parallelimporteur den Markeninhaber in einer Art und Weise informieren, die diesen in die Lage versetzt, die Auswirkungen der Neuetikettierung zu beurteilen.

Dieser großzügigere Maßstab bei der Auslegung des Art.
13 Abs.
2
[X.] ist auch im vorliegenden Fall zu beachten. Auch bei der Neuetikettierung von Nudeln und Fertigsaucen wird den berechtigten Interessen des Markeninhabers durch die Information vom beabsichtigten Verkauf der umverpackten oder [X.] Ware hinreichend Rechnung getragen.

c) Eine Vorlage an den [X.] zur Vor-abentscheidung nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Dass die
modifizierten
Grundsätze der Rechtspre-chung für das Umpacken von parallel importierten Waren auf den hier in Rede stehenden Produktbereich übertragbar sind, ist offenkundig, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein
Raum bleibt und eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 =
NJW 1983, 1257
C.I.L.F.I.T). Der [X.] wendet die Grundsätze zur markenrechtli-51
52
53
-
25
-
chen Erschöpfung von parallel importierten und umgepackten Waren im [X.] unabhängig vom Wert der konkreten Waren an (vgl. [X.], [X.]. 1998, 145 Rn.
27
Loendersloot/[X.]). Es bestehen entgegen der An-nahme der Revision auch keine Zweifel daran, dass die Rechte eines Marken-inhabers nicht allein deshalb weitergehend einzuschränken sind, weil der Wert des mit der Marke gekennzeichneten und umgepackten oder neuetikettierten, einzelnen Erzeugnisses gering ist. Auch der Markeninhaber, der mit seiner Marke derartige Waren kennzeichnet, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass durch die Art und Weise des Anbringens von Etiketten weder die Her-kunftsgarantie noch der Ruf der Marke beeinträchtigt wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass dieses Interesse nur deshalb zurücktreten müsste, weil

wie die Revision meint
eine Beachtung der zum Umpacken entwickelten Rechtsgrundsätze den Parallelimport von preisgünstigen Lebensmitteln unren-tabel machen würde.

3. Soweit die Verurteilung nach den [X.] zu
II
1 und
II
3 auf-rechterhalten bleibt, stehen der Klägerin bezogen auf die in diesen Anträgen bezeichneten Handlungen der mit dem Klageantrag zu
[X.] begehrte Auskunfts-anspruch nach Art.
102 Abs.
2 [X.], §
125b Nr.
2, §
19 [X.], §
242 BGB und der mit dem Feststellungsantrag zu
[X.] verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß Art.
102 Abs.
2 [X.], §
125b Nr.
2, §
14 Abs.
6 [X.] zu. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die [X.] der Klägerin schuldhaft verletzt hat.

[X.]. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag
zu
II
2 und

soweit der [X.] auf eine fehlende Übermittlung eines [X.] auf Verlangen der Klägerin abstellt

nach dem Klageantrag zu
II
3 sowie nach
den hierauf bezogenen Klageanträ-gen zu
[X.] und [X.] verurteilt worden ist (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der 54
55
-
26
-
Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

1. Mit dem Klageantrag zu
II
2 wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte Aufkleber auf den Verpackungen angebracht hat, ohne deutlich zu machen, welches Unternehmen die Etikettierung angebracht hat. Der Klagean-trag zu
II
3 ist gegen die Anbringung der fraglichen Aufkleber gerichtet, wenn die Beklagte die Klägerin
nicht zuvor hiervon in Kenntnis setzt und ein entspre-chendes Verpackungsmuster übermittelt.

Der
Klageantrag zu
II
2 ist unbegründet. Der Klägerin steht nach Art.
9 Abs.
1 Satz
2 Buchst.
a, Art.
102 Abs.
1 [X.] kein Unterlassungsanspruch ge-gen die Verwendung von Etiketten ohne Hinweis auf das Unternehmen zu, das die Anbringung veranlasst hat (dazu Rn.
51). Der Klageantrag zu
II
3 ist [X.] unbegründet,
und zwar insoweit, als das Verbot auf eine fehlende Übermitt-lung eines [X.] an die Klägerin abstellt. Diese kann nicht ver-langen, dass ihr von der [X.] ein Verpackungsmuster übermittelt wird (dazu Rn.
51).

Der Klageantrag zu
II
3 ist auch nur in diesem Umfang abzuweisen. Dass es der Klägerin auch auf das (isolierte) Verbot im Zusammenhang mit dem Un-terrichtungsverlangen ankommt, zeigt der Hilfsantrag zu
II
5, der dem Klagean-trag zu
II
3 in dem jetzt zuerkannten Umfang entspricht.

Die auf die Klageanträge zu
II
2 und 3 bezogenen Anträge auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und hilfsweise auf Herausgabe des [X.] (Klageanträge zu
[X.] bis V) sind danach im Umfang der Aufhebung ebenfalls nicht begründet.

56
57
58
59
-
27
-

2. Über den Hilfsantrag zu
II
4 ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat diesen nur für den Fall gestellt, dass den [X.] zu
II
1 und 2 nicht stattgegeben wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Verurteilung nach dem Klageantrag zu
II
1 Bestand hat.

3. Über den als Hilfsantrag gestellten Antrag zu
II
5 ist ebenfalls nicht zu befinden.
Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, der [X.] zu verbieten, die fraglichen Aufkleber anzubringen, ohne die Klägerin hiervon zuvor in [X.] zu setzen. Dieser Klageantrag ist als Minus im Klageantrag zu
II
3 enthalten und entspricht dem Klageantrag zu
II
3 im aufrechterhaltenen Umfang.

4. Die Hilfsanträge zu
II
6 und 7 und die hierauf bezogenen Klageanträge zu
[X.] bis V sind unbegründet.

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr ein Produktmuster übermittelt und auf den Etiketten darauf hingewiesen wird, wer die
Anbringung veranlasst hat.

60
61
62
63
-
28
-
[X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2010 -
37 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 05.04.2011 -
I-20 [X.]/10 -

64

Meta

I ZR 72/11

22.11.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11 (REWIS RS 2012, 1070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1070

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 72/11

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