(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Unberührt bleiben
(2) Es ist ferner verboten,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
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