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PDF anzeigen[X.] vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2008 gemäß § 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen: 1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückge-nommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). 2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des Angeklagten und die Kosten im Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008 hat das Oberlan-desgericht zu entscheiden. Gründe: Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Be-schwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene [X.] und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in [X.] Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2006 Œ 4 [X.]; [X.] StPO 51. Aufl. § 464 [X.]. 25, § 8 StrEG [X.]. 23). Da der Senat ledig-lich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurück- 1 - 3 - genommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das [X.] zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
25.11.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 4 StR 414/08 (REWIS RS 2008, 656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 656
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