Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 4 StR 414/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 656

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2008 gemäß § 464 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen: 1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines zurückge-nommenen Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO). 2. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidungen über die Entschädigung des Angeklagten und die Kosten im Urteil des [X.] vom 30. Januar 2008 hat das Oberlan-desgericht zu entscheiden. Gründe: Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Be-schwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene [X.] und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in [X.] Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2006 Œ 4 [X.]; [X.] StPO 51. Aufl. § 464 [X.]. 25, § 8 StrEG [X.]. 23). Da der Senat ledig-lich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurück- 1 - 3 - genommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das [X.] zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 414/08

25.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 4 StR 414/08 (REWIS RS 2008, 656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 656

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.