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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 334/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2007 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere musste das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweisen zum Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehens-verträge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Un-wirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises bzw. zur Erzielbarkeit der monatlichen Miete nachgehen, weil es insoweit an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 98.822 •. Joeres [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 21 O 162/01 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 99/05 -
Meta
18.09.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2007, Az. XI ZR 334/06 (REWIS RS 2007, 1974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1974
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