Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 209/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3304

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 209/02
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die [X.] nach einem Wert von [X.] •.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt [X.] grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der [X.] aufgeworfene Frage, ob bei der [X.] aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendi-gung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann bestehende [X.] - 3 -

besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der Gaststätte - als [X.] fort. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden, die [X.] bestehe nicht mehr. Von einer weiterge-henden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 209/02

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 209/02 (REWIS RS 2005, 3304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3304

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