[X.]
- 1 BvQ 19/92 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
des Herrn P... |
wegen Zulassung als Journalist zum Prozeß gegen [X.] und andere
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Herzog,
[X.],
[X.],
Grimm,
Söllner,
Dieterich
und der Richterin Seibert
am 11. November 1992 gemäß § 32 [X.] entschieden:
- Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
1. Der Antragsteller ist Hörfunk-Korrespondent für den [X.] und den Saarländischen Rundfunk. Er beantragte die Zulassung als Hörfunk-Berichterstatter im Strafverfahren gegen [X.] und andere vor dem [X.]. Mit Schreiben vom 3. November 1992 hat die [X.] bei der Senatsverwaltung für Justiz den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß für mehr als 200 Bewerber lediglich 70 Plätze vorhanden seien. Wegen des außerordentlich großen Interesses könnten nicht alle wichtigen [X.] oder ausländischen Presseorgane und Korrespondenten berücksichtigt werden. Ein größerer Gerichtssaal sei in [X.] nicht vorhanden.
Der Antragsteller hat dargelegt, daß er gegenüber [X.] der [X.] am 4. November 1992 angeregt habe, die Gerichtsverhandlung über Monitor und Lautsprecher in einen anderen Saal des Gerichtsgebäudes zu übertragen. Der Vorsitzende habe diesen Vorschlag abgelehnt. Die [X.] habe ihm mitgeteilt, daß ein Korrespondent des Senders Freies [X.] zugelassen worden sei. Der [X.] und der Saarländische Rundfunk könnten sich als Mitglieder der [X.] über deren Sammelangebot versorgen.
2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu ermöglichen, daß er als Hörfunk- Korrespondent über den Prozeß gegen [X.] und andere berichten kann. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß er durch die Nichtzulassung als Berichterstatter in seinem Grundrecht auf Presse- und [X.] aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt werde. Bei der im Rahmen des § 32 [X.] vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, daß durch die Einrichtung einer Bild- und Tonübertragung in einen weiteren Raum keine nennenswerte Beeinträchtigung der Rechte des Gerichts und der Angeklagten zu befürchten sei. Ein Mißbrauch der Übertragung in einen weiteren Raum sei nicht zu befürchten, da ohnehin strikte Personenkontrollen vorgesehen seien, so daß die Mitführung von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten nicht möglich sei.
Im übrigen müsse er sich nicht auf das [X.]-Sammelangebot verweisen lassen, da dies zu einer zentralisierten Berichterstattung führe. Eine wirklich umfassende Berichterstattung sei nur mit Hilfe eigener Korrespondenten am Ort möglich. Aus diesem Grunde sei er von den beiden Anstalten nach [X.] geschickt worden.
II.
Zulässigkeit und Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache können dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Folgenabwägung (vgl. [X.] 85, 94 <95 f.>; st. Rspr.) zur Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung führt.
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte eine spätere Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg, wäre der freie Zugang des Antragstellers zur Information auf Dauer vereitelt.
Da im Sitzungssaal nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen für Presse- und Hörfunkkorrespondenten (70) zur Verfügung steht, könnte dem Begehren des Antragsteller nur dadurch entsprochen werden, daß ein anderer Pressevertreter weicht. Dies bedeutet, daß beim Erlaß der einstweiligen Anordnung der freie Zugang zur Information - und damit die Grundrechtsbetätigung - eines anderen Pressevertreters auf Dauer vereitelt würde. In diesem Falle wäre nicht auszuschließen, daß dadurch ein in- oder ausländisches Publikationsorgan betroffen würde, das nicht - wie die Rundfunkanstalten der [X.] - auf das Sammelangebot des Senders Freies [X.] zurückgreifen kann. Für eine willkürliche Auswahl der zugelassenen Pressevertreter ist weder etwas dargetan noch erkennbar.
Ein Anspruch auf Bild- und Tonübertragung der Verhandlung in einen anderen Saal des Gerichts läßt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten. Danach überwiegen die Nachteile, die eintreten können, wenn die einstweilige Anordnung erlassen und sich eine spätere Verfassungsbeschwerde als unbegründet erweisen würde.
Herzog | [X.] | [X.] | |||||||||
Grimm | Söllner | Dieterich | |||||||||
Seibert |