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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 20. Dezember 2007 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja ___________________________________ [X.] Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] Zu den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen [X.] über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimat-staates (in Abgrenzung zu [X.]St [1 [X.] und 5 [X.] und 5 [X.]]). [X.], [X.]. vom 20. Dezember 2007 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. Schäfer als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 2. April 2007 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung sichergestell-ten Kokains und zweier Mobiltelefone sowie den Verfall eines Geldbetrages [X.]. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. 1 I. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die beiden Angeklagten reisten am 8. Oktober 2006 im Pkw des [X.]von Oslo nach [X.], trafen dort den aus [X.] kommenden Betäubungsmittelkurier [X.] , der 1.485,4 Gramm Kokain mit einem Wirk-stoffgehalt von 341,5 Gramm [X.] mit sich führte, und fuhren sodann mit [X.]3 - 5 - nach [X.], um mit ihm über den dortigen Fährhafen wieder nach [X.] auszureisen. Vor der Ausreise wurde das Betäubungsmittel im [X.] des Fahrzeugs entdeckt. Die Angeklagten und [X.] wurden vorläufig festgenommen. [X.]Die Überprüfung des landgerichtlichen [X.]eils hat weder in [X.] noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. [X.] Erörterung bedarf nur die von [X.] Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das [X.] habe bei der [X.] rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbehördlichen Beschul-digtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwer-tet, obwohl sie als Ausländer zuvor nicht über ihr Recht auf konsularischen Bei-stand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] des [X.] über konsularische Beziehungen ([X.]) vom 24. April 1963 ([X.] 1969, 1585) belehrt worden seien. 4 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 5 Der Angeklagte [X.] hat die [X.], der Angeklagte [X.]die [X.] Staatsangehörigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober 2006 noch anlässlich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers von Zollbeamten durchgeführten Vernehmung wurden sie über ihr Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] belehrt; vor der Vernehmung am 9. Oktober 2006 wurden sie lediglich über ihr Recht zu schweigen und auf Be-fragung eines Verteidigers hingewiesen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide [X.] - 6 - geklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im [X.] daran äußerten sie sich auch gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie [X.]. Gegen Ende des Vorführungstermins wurden sie belehrt, dass sie die [X.] ihres jeweiligen Heimatstaates verlangen könnten. Dies lehnten sie ab. In der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten nicht zum Tatvorwurf eingelassen. Das [X.] hat die Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung der Verhörspersonen in die [X.] eingeführt. Die Verteidigung hat der Verwertung dieser Aussagen un-ter Hinweis auf die unterbliebene Belehrung der Angeklagten über ihr Recht auf Benachrichtigung des jeweiligen Konsulats widersprochen. Das [X.] hat die Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Zollbeamten gleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat sie unge-achtet der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] für verwertbar erachtet, weil die Angeklagten bei ihrer Vorführung vor dem Er-mittlungsrichter zu erkennen gegeben hatten, kein Interesse an der [X.] durch das Konsulat ihres jeweiligen Heimatstaats zu haben. 7 2. Die zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge ist nicht begründet. Zwar liegt ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] vor (a), den die Angeklagten im Revisionsverfahren gelten machen kön-nen (b). Der [X.] führt jedoch nicht dazu, dass das [X.] die Angaben der Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmungen im [X.] nicht verwerten durfte (c). Auch sonst beruht das [X.]eil nicht auf der unterlassenen Belehrung (d). Dieser ist auch nicht im Wege einer Kompensati-on Rechnung zu tragen (e). 8 - 7 - a) Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] liegt darin, dass die beiden Angeklagten nicht unverzüglich nach ihrer Festnahme über ihr Konsultationsrecht belehrt worden sind. 9 aa) Sowohl der Angeklagte [X.]als [X.]r als auch der An-geklagte [X.]als [X.]r Staatsangehöriger unterfallen dem Schutzbereich des [X.]. Beide [X.] sind ebenso wie die [X.] dieses Übereinkommens. Dieses gilt in der [X.] Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist von den Strafverfolgungsbehörden unmittelbar anzuwenden ([X.] [1. Kammer des Zweiten [X.]s] NJW 2007, 499, 501, 503). 10 [X.]) Um ausländischen konsularischen Vertretungen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf ihre Staatsangehörigen zu erleichtern, verpflichtet Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] 1 [X.] die zuständigen Behörden der [X.] dazu, die konsularische Vertretung des [X.] unverzüglich zu unterrichten, wenn im [X.] ein Angehöriger dieses Staates festge-nommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen ist und der Betroffene dies verlangt. Dieser Pflicht des [X.] zur Unterrichtung der betreffenden konsularischen Vertretung steht nicht nur ein Recht des [X.] gegenüber; Art. 36 [X.] schafft zugleich ein subjektives Recht des einzelnen Staatsangehörigen, über das er nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] von den zuständigen Behörden zu belehren (un-terrichten) ist. Diese [X.] knüpft - standardisiert - an die fremde Staatsangehörigkeit des Betroffenen an. Sie gilt auch für den Fall, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt in der [X.] hat, und setzt keine ausländerspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit voraus ([X.], 11 - 8 - [X.]. vom 25. September 2007 - 5 [X.] und 5 [X.], zur [X.] in [X.]St bestimmt). cc) Die Belehrung der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter war ver-spätet und damit nicht ausreichend. 12 [X.]. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] entsteht in dem Augenblick, in welchem dem ausländischen Betroffenen die Freiheit ent-zogen worden ist, sofern die zuständige Behörde Kenntnis von dessen Staats-angehörigkeit hat oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem Betroffenen wahrscheinlich um einen Ausländer handelt (vgl. [X.] NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf das "[X.]"-[X.]eil des [X.]] vom 31. März 2004, [X.] [2004], 581, 602 f.; [X.] GA 2007, 296, 301). Zur Belehrung ist daher nicht erst der [X.] verpflichtet. Die Beleh-rungspflicht obliegt vielmehr allen zuständigen Strafverfolgungsorganen des Empfangsstaates einschließlich der festnehmenden Polizeibeamten ([X.] NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf [X.], [X.]. vom 27. Juni 2001, [X.] 2001, 464 - "[X.]" [nichtamtliche Übersetzung in [X.], 287] sowie vom 31. März 2004, [X.] [2004], 581 - "[X.]"). 13 Nach diesen Grundsätzen waren bereits die festnehmenden Zollbeamten verpflichtet, die Angeklagten über ihr Konsultationsrecht zu belehren. Dass es sich aus Sicht der Beamten bei den Angeklagten zumindest wahrscheinlich um Ausländer handelte, ergibt sich nicht nur aus den [X.] Kennzeichen des vom Angeklagten [X.]geführten Fahrzeugs, sondern wird auch daraus deutlich, dass die Beamten den Angeklagten die Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf [X.] erteilten. 14 - 9 - [X.]) Der Umstand, dass die Angeklagten, nachdem sie vom Ermittlungs-richter auf ihr Recht auf Benachrichtigung des zuständigen Konsulats hingewie-sen worden waren, eine konsularische Hilfe abgelehnt haben, macht den [X.] nicht ungeschehen. Dieser ist unabhängig davon gegeben, ob der Betrof-fene die Hilfe seines Staates in Anspruch nehmen will (vgl. [X.], [X.]. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in [X.], 287, 290]). 15 b) Die Angeklagten können die Verletzung der [X.] mit der Revision geltend machen. Sie haben sie vor dem [X.] im [X.] mit der Vernehmung der Verhörspersonen vor dem in § 257 StPO be-stimmten Zeitpunkt geltend gemacht und hierauf gestützt der Verwertung ihrer durch diese Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben aus den Vernehmungen im Ermittlungsverfahren widersprochen. Damit liegt ein "spezifi-zierter Widerspruch" vor, von dem nach der - seine Entscheidung nicht tragen-den - Auffassung des 1. Strafsenats jedenfalls in Fällen einer nachgeholten Be-lehrung die zulässige Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] im Revisionsverfahren abhängig sein soll ([X.] NJW 2007, 3587, 3588 f., zum Abdruck in [X.]St bestimmt; vgl. [X.], [X.]. vom 25. September 2007 - 5 [X.] und 5 [X.]: Notwendigkeit eines spezifizierten Widerspruchs offengelassen für den Fall völligen Unterlassens der Belehrung; s. auch [X.] NJW 2007, 499, 504). Ob dieser Ansicht zu [X.] ist, kann hier daher offen bleiben. Doch weist der [X.] darauf hin, dass das Erfordernis eines derartigen Widerspruchs ohnehin nur dann zu erwägen wäre, wenn der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] überhaupt zu einem Verwertungsverbot für Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsver-fahren zum Tatvorwurf führen könnte; dies ist indessen gerade nicht der Fall (s. unten c). Für die eventuelle Rüge, das [X.]eil beruhe unabhängig von einem derartigen Verwertungsverbot auf dem Unterlassen der Belehrung, weil der [X.] - 10 - geklagte hierdurch in sonstiger Weise in seinen Verteidigungsrechten einge-schränkt gewesen sei (s. unten d), ist ein derartiger Widerspruch nach Ansicht des [X.]s jedenfalls nicht [X.]. c) Die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] hat kein [X.] zur Folge. Die Annahme eines solchen Verwertungs-verbots ist völker- und verfassungsrechtlich nicht geboten und auch sonst der Sache nach nicht gerechtfertigt (ebenso [X.], [X.]. vom 25. September 2007 - 5 [X.] und 5 [X.]). 17 aa) Die Annahme eines [X.] in Fällen einer unter-lassenen Belehrung über das Konsultationsrecht ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des [X.]. In den von ihm zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] entschiedenen Fällen (siehe dazu [X.]/Pröpstl, [X.] Über-einkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, S. 258 f.), in denen eine Belehrung nach dieser Vorschrift jeweils gänzlich unterblieben war, beanstandete der [X.], dass den Beschuldigten dort aufgrund des nationalen Verfahrensrechts des [X.] schon gar keine Möglichkeit zur Verfü-gung gestanden habe, die unterbliebene Belehrung zu rügen. Dem [X.] müsse aber ein Verfahren offen stehen, in welchem er die Verletzung der [X.] geltend machen und deren Auswirkung auf das Strafverfah-ren überprüfen lassen könne. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die not-wendige Konsequenz eines Verstoßes gegen die [X.] nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. [X.] [X.] somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Straf-ausspruch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Rechte aus dem [X.] überprüfbar sein müsse. Der [X.] hat dazu in der [X.]-Entscheidung ausgeführt, dass nach Verletzung der Belehrungs-pflicht "eine Entschuldigung in den Fällen nicht ausreichen würde, in denen die 18 - 11 - Betroffenen langjährigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schwe-ren Strafen bestraft werden. In Fällen einer derartigen Verurteilung und Bestra-fung würde es" dem Empfangsstaat (im Fall der [X.]-Entscheidung: den Vereinigten [X.]) "obliegen, die Überprüfung und erneute Behandlung der Verurteilung und Bestrafung unter Berücksichtigung der Verletzung der [X.] zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art und Weise erfüllt werden. Die Wahl der Mittel bleibt" dem Empfangsstaat "über-lassen" ([X.], [X.]. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in [X.], 287, 294]; im amtlichen Text: "[X.], [X.] in the Convention. [X.] in various ways. [X.]" [[X.]
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. 3 StR 318/07 (REWIS RS 2007, 87)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 87
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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