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PDF anzeigen[X.] StR 388/03vom4. November 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2003 einstimmigbeschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Ur-teilsformel wie folgt klargestellt:Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in [X.] unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe vonsechs Jahren neun Monaten aus dem Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2000 [X.] 43 [X.] - 13/00 [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; au-ßerdem ist gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen. [X.]
Meta
04.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. 4 StR 388/03 (REWIS RS 2003, 889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 889
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