Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 543/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14525

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316B2STR543.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
15. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu 1. auf dessen Antrag -
und
des Beschwerdeführers
am 15.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 StPO
i.[X.]. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO
entsprechend beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
August 2015
wird verworfen, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschlie-ßenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
Der
Angeklagte war durch Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2014
wegen Vergewaltigung in acht Fällen und sexueller Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden; daneben hatte das Land-gericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Auf die Revision des
Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.
Februar 2015
(2 StR 388/14) das Urteil hinsichtlich dreier Fälle der Vergewaltigung und im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
1
-
3
-
Nachdem das [X.] das Verfahren wegen Vergewaltigung in drei Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, hat es den Angeklagten
nun-mehr wegen Vergewaltigung in fünf Fällen und
wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 8. Dezember 2015 unbe-gründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Gesamt-strafenausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die -
nicht auf den [X.] beschränkte -
Revision des Angeklagten
bleibt im Übrigen
einer abschließen-den Entscheidung des Senats vorbehalten.
a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 [X.] und 2 StR 337/14, [X.], 382 f.) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zivilsachen gemäß § 132 [X.] angefragt, ob an der Recht-sprechung,
die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Be-rücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädig-ten erfordert, festgehalten wird.
Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzuge-ben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge-hindert, über die Revision des
Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrich-ter -
erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 -
2 [X.], [X.], 96, 98; siehe auch [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2000 -
3 [X.], [X.]R StPO §
358 Abs.
2 Nachteil 11) -
eine Adhäsionsentscheidung 2
3
4
5
6
-
4
-
getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Ange-klagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 -
2 [X.] und 2
StR 337/14, insoweit in [X.], 382
f. nicht abgedruckt).
Fischer

Appl Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 543/15

15.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 2 StR 543/15 (REWIS RS 2016, 14525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14525

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 137/14

2 StR 337/14

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