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PDF anzeigen[X.]/03vom23. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 [X.] 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Dezember 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den [X.] der Vergewaltigung beschränkt,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] schweren Vergewaltigung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteiltund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung derVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt [X.] ohne Erfolg.Entsprechend dem Antrag des [X.] hat der [X.] [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der [X.] 3 -beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der [X.] kann ausschließen,daß das [X.] trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlichbegangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der [X.] war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstat-bestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kenn-zeichnen ([X.], [X.]. vom 28. Januar 2003 - 3 [X.]; [X.]. vom20. März 2003 - 3 StR 51/03).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.[X.] [X.]
Meta
23.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 3 StR 121/03 (REWIS RS 2003, 2932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2932
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