Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. IV ZR 176/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6111

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 176/09
vom
1. Juni 2011
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]
Karczewski

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 9.
Zivilsenat, vom 20.
Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat
mit Blick auf die bei der [X.] zu beach-tenden Gepflogenheiten im Hangar
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§§
97
Abs.
1, 101 Abs.
1, Halbsatz 1
ZPO).
Streitwert: 25.300

Dr.
Kessal-Wulf
[X.]
[X.]

[X.]
Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2008 -
302 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.07.2009 -
9 [X.]/08 -

Meta

IV ZR 176/09

01.06.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. IV ZR 176/09 (REWIS RS 2011, 6111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6111

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