Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 5 StR 605/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4893

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5 StR 605/08 [X.] vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der geltend gemachten Nichteinhaltung einer [X.]: Das [X.] hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte [X.] nicht in dem [X.]fahrzeug saß, in welchem sich die Mittäter [X.]und U. in die Nähe des abgestellten, bei dem ersten Tankstellenüberfall benutzten Pkw fahren ließen. Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von [X.] bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die be-lastende Beweislage einzuengen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] 37; 40). Ein Verstoß gegen die zugesagte [X.] liegt nicht darin, dass das [X.] bei der Wiederinbesitznahme des Tatfahrzeugs durch die Mittäter von der Anwesenheit des Angeklagten [X.] ausgegangen ist ([X.]). Eine gänzliche Abwesenheit [X.] s folgt nicht aus dessen Nichtteilnahme an der [X.]fahrt, sondern stellte insoweit lediglich eine auf Letzterem aufbauende Schlussfolgerung dar, zu der das [X.] indes - 3 - nicht genötigt war (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstel-lung 20). Die unterstellte Nichtteilnahme [X.] s an der [X.]fahrt tritt auch nicht in Widerspruch zu der von [X.]und U. bekundeten Fahrt zum Abstel-lort —zusammen mit [X.] fi ([X.]). Eine gemeinsame Fahrt mehrerer Personen zu einem bestimmten Ziel umfasst nicht die Nutzung nur eines Fahrzeugs. Der Angeklagte [X.]

konnte beispielsweise [X.] nach Verab-redung [X.] mit seinem Pkw oder mit einem anderen [X.] oder Fahrzeug gefah-ren sein. Gerade die Vermeidung einer eine Nachforschung ermöglichenden gemeinsamen [X.]fahrt lag bei dem überaus vorsichtigen, jede [X.] ver-meidenden Angeklagten [X.] nicht fern. Das [X.] war nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdi-gung und seine Abwägung einzustellen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] 37 m.w.N.). Dass der als wahr unterstellte [X.] nun tatsächlich bedeutungslos geworden war, nötigte das [X.] auch nicht zu einem Hinweis vor Urteilsverkündung (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] 40 m.w.N.). [X.] Schneider [X.]König

Meta

5 StR 605/08

24.02.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2009, Az. 5 StR 605/08 (REWIS RS 2009, 4893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4893

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