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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 119/01
vom 3. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2001 wird nicht [X.].
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 187.014,29 • (365.768,16 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht gegen den zivilprozessualen [X.] verstoßen. Der Tatbestand eines Urteils beweist, was die Parteien im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten (§ 314 ZPO). Dieser Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt - 3 -
der zuvor eingereichten Schriftsätze entkräftet werden (vgl. z.B. [X.], 335, 338 f). Die weiteren Verfahrensrügen des Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
03.02.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. IX ZR 119/01 (REWIS RS 2005, 5163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5163
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