Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 3 StR 29/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1842

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Gegenstand

Betäubungsmittelrecht: Nicht geringe Menge Mephedron


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel [X.] ist - wie das [X.] gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D.       zutreffend angenommen hat - mit 25 g festzusetzen.

Bei [X.] (4-Methylmethcathinon, 4-MMC, [X.], [X.]) - chemische Bezeichnung: 1-(4-Methylphenyl)-2-methylaminopropan-1-on - handelt es sich um ein ursprünglich aus [X.] stammendes synthetisches Cathinon-Derivat. Das weiße bis leicht gelbe fein- bis [X.], das auch in Tabletten- oder Kapselform vorkommt, wird in der Regel oral oder nasal eingenommen, teilweise aber auch intravenös injiziert. Sein Konsum führt zu einem stark euphorischen Rauschzustand, kann aber auch Nebenwirkungen von Kopfschmerzen und Übelkeit über Herzrasen und Bluthochdruck bis zu Angst- und Unruhezuständen, Verwirrtheit, Halluzinationen und Psychosen auslösen. Weil gesicherte Erkenntnisse weder zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis von [X.] noch zu der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Verbrauchers vorliegen, sind zur Bestimmung des Grenzwertes seiner nicht geringen Menge Erkenntnisse aus (vereinzelten) wissenschaftlichen Studien, [X.] und Nutzerberichte heranzuziehen. Der Grenzwert von 25 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von [X.] mit weiteren, in chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise vergleichbaren synthetischen Cathinonen, darunter Pentedron. Denn die letztgenannte Droge, deren Grenzwert bereits auf 15 g Pentedronbase festgesetzt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 366/16, [X.]R BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 23 Rn. 8), wird durchgängig niedriger dosiert als [X.]; überdies sind die dopaminergen Effekte bei [X.] weniger ausgeprägt als bei anderen Vertretern der synthetischen Cathinone (vgl. [X.]/[X.]/u.a., [X.] 2019, 5, 22 f., 72 f.; [X.]/[X.]/[X.], Rechtsmedizin 2014, 291; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 6. Aufl., § 1 Rn. 416 ff.).

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 29/23

07.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kleve, 14. November 2022, Az: 110 KLs 37/22

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 3 StR 29/23 (REWIS RS 2023, 1842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1842

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Wird zitiert von

20 KLs-240 Js 675/23-10/23

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