Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZB 9/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 10337

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert des Verfahrens über die Erteilung der Vermögensauskunft


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.] hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. [X.] 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, im Rahmen des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802f und 802g ZPO, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 16 [X.]) den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 [X.]). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8).

2

II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Zu den Nebenforderungen zählen auch Zinsen und Kosten (vgl. BeckOK.[X.]/[X.]/ [X.], 53. Edition [Stand 1. September 2021], § 25 Rn. 19; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 18. Aufl., § 802f Rn. 12).

3

Danach waren im Ausgangspunkt dem Hauptbetrag von 999,91 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2019, die im [X.] angeführten Verfahrenskosten über 136,72 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 147,56 € sowie die bisherigen Vollstreckungskosten in Höhe von 98,54 € hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung der von der Schuldnerin ab November 2020 geleisteten Teilzahlungen hat sich ausweislich der Forderungsaufstellung der Gerichtsvollzieherin die noch offene Summe bei Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf nicht mehr als 1.000 € belaufen.

4

III. [X.] ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Wille

Meta

I ZB 9/21

18.11.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 23. September 2021, Az: I ZB 9/21, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 16 RVG, § 25 Abs 1 Nr 4 RVG, § 802c ZPO, § 802f ZPO, § 802g ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2021, Az. I ZB 9/21 (REWIS RS 2021, 10337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10337

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