Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 StR 234/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3347

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[X.]:[X.]:BGH:2016:261016B5STR234.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 234/16

vom
26. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober
2016
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2015 im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 6.
Mai 2011 sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 29. April 2015 unter Auflösung der dort nachträglich gebildeten [X.] zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt ist.
2.
Darüber hinaus wird das Urteil im Adhäsionsausspruch nach §
349 Abs. 4 StPO wie folgt
neu gefasst:
a)
Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin auf-grund der in der Zeit
von September 2010 bis Febru-ar
2011 zu ihrem Nachteil vom Angeklagten begange-nen drei Straftaten ist dem Grunde nach gerechtfertigt;
b)
es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch aus vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlungen
herrührt.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] der Nebenklägerin gegen den Angeklagten ab-gesehen.
-
3
-
3.
Die weitergehende Revision
wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet
verworfen.
4.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der
Neben-
und Adhäsionsklägerin
hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen be-sonderen Kosten zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der in der [X.] genannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, von denen 90 Tagessätze als Entschädigung für
die rechtsstaatswidrige Verfah-rensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000
Euro (nebst Zinsen) zu zahlen,
und festgestellt, dass er verpflichtet ist, ihr alle aus den zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten entstehenden immateri-ellen und materiellen Schäden zu ersetzen. Schließlich hat es festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
Die auf eine Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision des [X.] ist nur hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs entsprechend dem [X.] erfolgreich.
1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte an der Adhä-sions-
und Nebenklägerin, die im Tatzeitraum der Prostitution nachging, in drei Fällen gegen ihren Willen den Analverkehr durchführte, was für sie mit erhebli-1
2
3
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4
-
chen Schmerzen und Verletzungen am After verbunden war. Das [X.] vermochte nicht festzustellen, dass die Taten darüber hinaus die
Vorausset-zungen
des §
177 Abs. 1 StGB erfüllten.
2. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld-
und Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des §
171b Abs. 3 Satz 2 StPO weist der Senat ergänzend zur Stellungnahme des [X.] darauf hin, dass ein Beruhen des Urteils auf dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte in allen Fällen nur wegen Körperverletzung verurteilt wurde.
[X.] über die sexuellen Vorlieben des Angeklagten aus der auf seinen Antrag
unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten Vernehmung der
Zeugin B.

spielten bei der [X.] des [X.]s kei-ne Rolle.
3. Demgegenüber enthält die Adhäsionsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler und kann deshalb keinen Bestand haben. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ändert der Senat die Adhäsionsent-scheidung wie aus der [X.] ersichtlich ab. Eine Verantwortlichkeit
des Angeklagten neben weiteren Beteiligten für die posttraumatische Belas-tungsstörung ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Sander
Schneider
König

Berger
Bellay

4
5

Meta

5 StR 234/16

26.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. 5 StR 234/16 (REWIS RS 2016, 3347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3347

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