Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 2 StR 11/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11006

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418B2STR11.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 11/18
vom
11. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]

zu Ziffer
2.
auf dessen Antrag

am 11.
April
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Oktober 2017 im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Tatzeit beider Taten war der 20.
August 2016, zu [X.] von einem
Jahr bzw. zwei Monaten und unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe aus einem Strafbefehl des Amts-gerichts
[X.] vom 25.
August 2016 sowie
unter Einbeziehung der dort ver-hängten fünf Geldstrafen

der Angeklagte hatte in der [X.] vom 12.
Juni 2015 bis 31.
Mai 2016 fünf Beförderungserschleichungen begangen

zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
1
-
3
-
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen
ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Sowohl
der Schuldspruch als auch der Strafausspruch zu den beiden [X.] halten aus den in der Zuschrift des [X.] dargelegten
Gründen
revisionsrechtlicher Prüfung stand. Hingegen ist
der [X.] aufzuheben. Dem liegt
Folgendes
zugrunde:
1. Am 13.
Februar 2018 hat der [X.] dem
Senat
mitge-teilt, dass der Angeklagte durch
Urteil des [X.] vom 20.
Februar 2017, rechtskräftig seit 20.
Juni 2017, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Tatzeit war der 7.
September 2016

zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20

und unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des
Amtsge-richts [X.] vom 25.
August 2016 und unter Einbeziehung der dortigen
fünf [X.] zu einer Gesamtgeldstrafe von 150
Tagessätzen zu je 20

verurteilt worden ist.
2. Vor diesem Hintergrund kann die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben, da andernfalls gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art.
103 Abs.
3 GG) verstoßen würde. Würde das hier angefochtene und grundsätzlich rechtsfehlerfreie Urteil des [X.] rechtskräftig werden, bestünden
zwei Urteile,
in die jeweils die fünf [X.] aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 25.
August 2016 einbezogen wären. Eine solche

unzulässige

Doppelbestrafung ist vom
Senat von Amts wegen zu beachten ([X.], Beschluss vom 23.
Dezember 1997

3 [X.], [X.]St 44, 1, 3; [X.], Beschluss vom 16.
Juni 2010

(3)
1
Ss 2
3
4
5
-
4
-
203/10 (78/10), juris Rn.
5; [X.] in: [X.] u.a., StGB LK, 12.
Aufl., §
55 Rn.
19).
Das [X.] ist zu einer neuen Gesamtstrafenbildung be-rufen. Die Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 20.
Februar 2017, das unter Missachtung der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsge-richts [X.] vom 25.
August 2016 fehlerhaft eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat, steht deren Auflösung und der
Bildung einer neuen Gesamtstrafe durch das [X.] nicht entgegen. Denn für die vorzunehmende Ge-samtstrafenbildung ist nicht die prozessuale Sachlage, sondern die materielle Rechtslage maßgeblich ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 1983

1 [X.], [X.]St 32, 190, 192 f.; [X.], Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, S.
182). Dies gilt auch dann, wenn die falsche Gesamtstrafenbildung des [X.] Urteils auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht ([X.], Beschluss vom 24.
März 1988

1 [X.], [X.]St 35, 243, 244
f.; [X.]/[X.],
5.
Aufl., §
55 Rn.
45; MK-StGB/von [X.], 3.
Aufl., §
55 Rn.
36; [X.]/[X.]/Heger, StGB, 28.
Aufl., §
55 Rn.
6).
Der neue Tatrichter wird die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landge-richts [X.] vom 20. Februar 2017 aufzulösen und aus den Einzelfreiheits-strafen der Verurteilung des [X.] sowie aus den fünf Einzel-geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 25.
August 2016 erneut eine Gesamtstrafe zu bilden haben, für die sich wegen des Verbots der Verschlechterung (§
358 Abs.
2 Satz
1 StPO) ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr und zwei Monaten eröffnet. Wegen der gleichzeitig zu beachtenden Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts [X.] vom 25.
August 2016 bleibt daneben die in dem Urteil des [X.] vom 20.
Februar 2017
ausgesprochene Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20

Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bestehen.
6
7
-
5
-
3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können aufrechterhal-ten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann
der neue Tatrichter treffen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten.

Schäfer Appl

Krehl

Bartel

Schmidt

8

Meta

2 StR 11/18

11.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. 2 StR 11/18 (REWIS RS 2018, 11006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11006

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 11/18

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