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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte [X.] entgegen der schriftlichen Urteilsgründe, wie auch mündlich verkündet [X.] wegen Untreue in 52 Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.]
[X.]
Meta
22.10.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2007, Az. 5 StR 432/07 (REWIS RS 2007, 1325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1325
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