Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2007, Az. 5 StR 432/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1325

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 22. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte [X.] entgegen der schriftlichen Urteilsgründe, wie auch mündlich verkündet [X.] wegen Untreue in 52 Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] [X.]

[X.]

Meta

5 StR 432/07

22.10.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2007, Az. 5 StR 432/07 (REWIS RS 2007, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1325

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.