Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 4 StR 251/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1747

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[X.] vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Untreue u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2007, soweit es ihn [X.], a) in den Einzelstrafaussprüchen dahin abgeändert, dass - die in den [X.]. Nr. 3 bis 5, 9, 11, 12, 15 bis 19 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen um jeweils einen Monat, - die in den [X.]. [X.], 2, 6 bis 8, 10, 13 und 14 gegen ihn verhängten Geldstrafen um jeweils 30 Tagessätze her-abgesetzt werden, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 15. März 2006 ([X.]. 5416 Js 16545/05) verhängten Strafen unter Auflösung der dort ge-bildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in [X.] mit Anstiftung zur Untreue in 19 Fällen unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus dem Urteil des [X.] unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig erhobene Verfahrensrüge greift durch. Zu Recht rügt die Revision, dass das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht die gebotene Kompensation (vgl. hierzu [X.], 181; 2003, 601) dafür vorgenommen hat, dass das ge-gen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren im Zeitraum vom 3. Dezember 2002 bis 16. September 2003, das heißt für eine Dauer von über 10 Monaten, aus Gründen, die den staatlichen Strafverfolgungsorganen zuzu-rechnen sind, nicht gefördert worden ist. 2 Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der [X.] sieht jedoch zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung von einer Zurückverweisung an das Tatgericht ab. Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevan-te Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 14. August 2007 [X.] 2 [X.]). Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift vom 15. August 2007 ausgeführt: 3 - 4 - "Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung beantrage ich, die verhängten Einzelstrafen bei Geldstrafen jeweils um 30 Tagessätze und bei Freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen. Die Dauer der [X.] ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache eher gering. Im Hinblick auf die Schadenshöhe und des Umstandes, dass der Angeklagte alleiniger Nutznießer war, bewegen sich die Strafen im unteren Be-reich des noch Vertretbaren. Soweit nach der Herabsetzung in den [X.], 4, 5, 9, 11, 12, 15, 18 und 19 ([X.]) Freiheitsstrafen von [X.] fünf Monaten auszusprechen sind, ist nicht davon auszugehen, dass das [X.] Geldstrafen verhängt hätte (§ 47 Abs. 1 StGB). Das [X.] hat in allen Fällen gegen den Angeklagten dieselbe Strafart gewählt wie gegen die Verurteilte [X.]. Ich beantrage weiter, aus den herabgesetzten Ein-zelstrafen unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 15. März 2006 (Aktenzeichen 5416 Js 16545/05 Cs) verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten auszusprechen." 4 Dem schließt sich der [X.] an; er ändert das angefochtene Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe dem Antrag des [X.] folgend ab. 5 - 5 - Angesichts des nur geringfügigen [X.] erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi [X.]

Meta

4 StR 251/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 4 StR 251/07 (REWIS RS 2007, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1747

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