Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. I ZR 212/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2766

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 212/98Verkündet am:26. April 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.]it/[X.]ud[X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wort-bestandteilen bestehenden Marke für [X.]ier, die eine in [X.] als solcheunbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnungenthält, wird angesichts der [X.]ezeichnungsgewohnheiten für [X.]ier, bei denen [X.] der jeweiligen [X.]rauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucherim Vordergrund steht, regelmäßig durch die [X.] mitgeprägt.[X.], [X.]. v. 26. April 2001 - I ZR 212/98 - [X.] Hamburg- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 26. April 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter [X.] [X.] im rigen das [X.]eil des Hanseatischen Oberlan-desgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als [X.] des Klageantragszu a zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten der Revision,an das [X.]erufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien betreiben [X.]ierbrauereien und stehen miteinander im [X.].Die [X.], die größte [X.]ierbrauerei der Welt mit Sitz in den [X.] [X.], vertreibt u.a. unter ihren Marken "[X.]" und "[X.]ud" amerika-nische [X.]iere in vielen euriscrn mit Ausnahme von [X.].Zwischen ihr und der [X.] [X.] mit Sitz inCeske [X.] (bis 1918: [X.]) sind in zahlreicrn [X.] wegen der Marke "[X.]" ig.Die [X.] beabsichtigt, ihr [X.] "[X.]"-[X.]ier unter der[X.]ezeichnung "[X.] [X.]" oder "[X.]" in [X.] zuvertreiben. Sie ist Inhaberin der farbigen, nachfolgend in den [X.] Nr. 395 44 603 "[X.] [X.]" undNr. 395 44 601 "[X.]", eingetragen jeweils am 11. Dezember 1995 frdie Ware "[X.]ier".Die [X.]eklagte, eine bekannte [X.] [X.]rauerei, ist Inhaberin der [X.]n Nr. 505 912 "[X.]it", Nr. 502 851 "[X.]" und Nr. 704 211 "[X.]itte ein- 4 -[X.]it", eingetragen fr die Ware "[X.]ier". Sie vertreibt ein [X.]ier Pilsener [X.]rauartunter der [X.]ezeichnung "[X.]" mit verschiedenen Flaschenetiketten, wiesie aus der Anlage [X.] ersichtlich und nachfolgend teilweise abgebildet sind:Die [X.]eklagte, die gegen die Marken der [X.] Widerspruch erhobenhat, sieht in der beabsichtigten Verwendung dieser Marken eine Verletzungihrer Markenrechte.Deswegen begehrt die [X.] mit der Klage die (negative) Feststel-lung, daß ihre Wort-/[X.]ildmarken nicht in die Rechte der [X.]eklagten an deren"[X.]it"-Marke eingreifen.Die [X.] hat geltend gemacht, die Marke Nr. 505 912 der [X.] mangels [X.]enutzung löschungsreif. Im rigen bestehe zwischen [X.] und den Marken der [X.]eklagten keine Verwechslungsgefahr.Ihr gehe es nicht um die Einfrung der [X.]ezeichnung "[X.]ud" in [X.], siebeabsichtige nur die Verwendung ihrer Wort-/[X.]ildmarken. Die [X.] durch die [X.]eklagte wre rechtsmißbrch-lich. Diese habe "[X.]it" als [X.] gesctzt, sei aber in vielen eurischenrn hieraus nicht gegen die Verwendung der [X.]ezeichnung "[X.]ud" vorge-gangen; auch in den Vereinigten [X.] best"[X.]ud" und "[X.]it" bzw. "[X.]itteein [X.]it" als Marken nebeneinander. Der [X.]eklagten gehe es nur darum, sie, [X.], vom [X.]n Markt fernzuhalten.Die [X.] hat beantragt,festzustellen, daßa)die nachfolgend abgebildete [X.] Wort-/[X.]ildmarke "[X.] [X.]", eingetragen beim [X.] unterder Nr. 395 44 603,und- 6 -b)die nachfolgend abgebildete [X.] Wort-/[X.]ildmarke "Ameri-can [X.]ud", eingetragen beim [X.] unter derNr. 395 44 601,nicht in die Rechte der Marke "[X.]it" der [X.]eklagten eingreifen.Die [X.]eklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, [X.] bereite systematisch die Einfrung ihres [X.]ieres unter der [X.]" in [X.] vor. Die streitgegenstlichen Marken stimmten- abgesehen vom Wortbestandteil - mit einer Wort-/[X.]ildmarke "[X.][X.] [X.]" der [X.] und mit den von der [X.] im eurischen Auslandverwendeten "[X.]ud"-Etikettrein. Ihre Marke "[X.]it" habe als reines Phanta-siewortzeichen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. In der [X.] wr-den Abkrzungen sonst nicht und einsilbige Marken nur ausnahmsweise ver-wendet. Diese Kennzeichnungskraft werde infolge der durch ein Meinungsfor-schungsgutachten belegten auûergewöhnlichen [X.]ekanntheit von "[X.]it" nochgesteigert. Auf den von ihr verwendeten Flaschenetiketten wrden ihre Markendurch die Verwendung von "[X.]it" rechtserhaltend benutzt.- 7 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Die [X.]erufung der [X.] ist erfolglos geblieben.Mit der Revision, deren [X.] die [X.]eklagte beantragt, verfolgtdie [X.] ihr Feststellungsbegehren weiter.[X.]:[X.] Das [X.]erufungsgericht hat die (negative) Feststellung fr nicht begrn-det erachtet, weil der [X.]eklagten Ansprche aus ihrer Marke "[X.]it" gegen [X.] zust. Es hat dazu ausge[X.]:Die [X.]eklagte habe ihre Marke "[X.]it" durch die Verwendung ihrer Fla-schenetiketten rechtserhaltend benutzt. Auf diesen befinde sich die Angabe"[X.]", wobei die ersten drei [X.]uchstaben ("[X.]it") etwa doppelt so groû ge-druckt seien wie der weitere [X.]estandteil. Damit sei "[X.]it" als Kurzbezeichnungvon "[X.]" herausgestellt und zeichenmûig verwendet. Auch durch denzustzlich auf den Etiketten aufgedruckten Slogan "[X.]itte ein [X.]it" werde [X.] "[X.]it" benutzt.Zwischen der Marke "[X.]it" und den Marken der [X.] bestehe [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.].- 8 -Die Marke "[X.]it" habe als Phantasiewort und infolge seiner prtenKrze von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei [X.] [X.]ekanntheit der Marke im Verkehr (bei 69,5 % der Gesamtbevölkerung und83,3 % der [X.]iertrinker bei ungesttzter Frage) auf eirdurchschnittlichesMaû gesteigert.Der Gesamteindruck der Marken der [X.] werde durch deren [X.]" geprt, weil sich der Verkehr bei [X.] in der Regel an den Wortbestandteilen orientiere, die die einfach-ste Form der [X.]ezeichnung der Ware darstellten. Das gelte angesichts [X.] [X.]estellungen vor allem auch bei [X.]ieren. Innerhalb der Wortbestandteile"[X.] [X.]" und "[X.]" sei nicht auf die jeweilige Wort-kombination, sondern entscheidend auf "[X.]ud" abzustellen. Dieser [X.]estandteilerscheine durch seine Alleinstellung in einer Zeile und die ornamentale Verzie-rung graphisch hervorgehoben und wirke damit und auch im [X.] als eigentlicher Orientierungspunkt innerhalb der Marken. Das [X.] durch die Griffigkeit des [X.]estandteils auch fr [X.]estellungen im Zuruf nochuntersttzt. [X.] hinaus sei der [X.]estandteil "[X.]" das Unter-nehmenskennzeichen der [X.], das - wenn auch in [X.] als [X.] nicht bekannt - wie ein Name wirke und deshalb vom Verkehr nicht alseigentlich produktkennzeichnend verstanden werde. [X.]ei der Marke "[X.]" erweise sich der [X.]estandteil "American" als beschreibend und deshalbnicht kennzeichnungskrftig, weil er nur auf die geographische Herkunft [X.] hinweise.[X.]ei der vorzunehmenden Gesamtwrdigung, bei der die gegebene [X.], dirdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Kennzeichnung"[X.]it" und die nicht geringe Ähnlichkeit von "[X.]it" und "[X.]ud" zugrunde zu [X.] -seien, ergebe sich eine Verwechslungsgefahr in klanglicher wie in schriftbildli-cher Hinsicht. Diese werde nicht dadurch ausgermt, [X.] die Kurzbezeich-nungen "[X.]it" und "[X.]ud" fr die jeweiligen Langversionen "[X.]" bzw."[X.]" st, die sich deutlicher unterschieden. Wer sich [X.] [X.] geirrt habe, habe damit automatisch auch die Langversirden [X.]edeutungsgehalt der Abkrzung verwechselt.Stehe demnach der [X.]eklagten ein Unterlassungsanspruch [X.] [X.] der [X.] zu, sei die negative Feststellungsklage [X.].I[X.] Diese [X.]eurteillt den Revisionsangriffen nicht in allen Punktenstand.1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des [X.], Gegenstand der negativen Feststellungsklage sei entgegen [X.] der beiden Klageantricht die isolierte Rechtsfrage, ob die beidenMarken der [X.] in die Rechte der Marke "[X.]it" der [X.]eklagten eingriffen,sondern die Feststellung, [X.] die [X.]eklagte die Verwendung der Marken [X.] nicht verbieten könne, und zwar aufgrund der "[X.]it"-Marken der [X.], worunter alle Markenrechte der [X.]eklagten zu verstehen seien. [X.] solches Antragsverstis spricht, [X.] die [X.]eklagte sich im Vorfeld [X.] lediglich geweigert hatte, der [X.] zu besttigen, [X.] derenWort-/[X.]ildmarken die Marke "[X.]it" der [X.]eklagten nicht verletzen. Ein [X.], [X.] die [X.] gleichwohl ihre Antrin dem weiten vom [X.] zugrunde gelegten Umfang stellen wollte, ist nicht ersichtlich und vom [X.]e-rufungsgericht auch nicht ange[X.] worden. Deshalb kommt, soweit das [X.]eru-fungsurteil aufzuheben ist, eine Prfung der Verletzung weiterer Marken [X.] nicht in [X.] 10 -2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Marke "[X.]it" der [X.] sei wegen mangelnder [X.]enutzung löschungsreif. Das [X.]erufungsgericht hateine rechtserhaltende [X.]enutzung im Sinne von § 26 [X.] angenommen,weil die [X.]eklagte unstreitig die Flaschenetiketten gemû Anlage [X.] verwen-det. Das kann aus [X.] beanstandet werden.Nach § 26 Abs. 3 [X.] gilt als [X.]enutzung einer eingetragenen [X.] auch die [X.]enutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung ab-weicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der [X.] verrn, wobei diese Regelung auch auf Flle anzuwenden ist, in [X.] die benutzte Form selbst als Marke eingetragen ist. Danach liegt einerechtserhaltende [X.]enutzung dann vor, wenn der Verkehr die eingetragene unddie benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und - wie im [X.] hinzugeften [X.]estandteilen keine eigene maûgebende kennzeichnendeWirkung [X.] ([X.], [X.]. [X.], [X.], 167 =[X.], 1083 - [X.]; [X.]. v. 9.7.1998 - I Z[X.] 37/96, [X.], 54, 55 = [X.], 1081 - [X.]; [X.]. v. 30.3.2000 - I Z[X.] 41/97,[X.] 2000, 1038, 1039 = [X.], 1161 - Kornkammer). Diese [X.]eurteilungist im wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nureingeschrkt u.a. auf zutreffende Rechtsanwendung und die [X.]eachtung derallgemeinen [X.]. Entgegen der Auffassung der Revi-sion kann insoweit nicht mehr von den strengen Grundstzen ausgegangenwerden, die [X.] in der Rechtsprechung zum [X.] angewen-det worden sind ([X.], [X.]. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, [X.], 744, 746 =[X.], 1085 - [X.] 11 -In seiner tatrichterlichen Wrdigung ist das [X.]erufungsgericht davonausgegangen, [X.] angesichts der besonders aufflligen drucktechnischenHervorhebung von "[X.]it" aus der Gesamtbezeichnung diesem [X.]estandteil alserkennbarer Abkrzung von "[X.]" die besondere [X.]edeutung zukommeund es sich bei dem weiteren [X.]estandteil um etwas Unwesentliches, das [X.] weggelassen werde, handele. Das kann nicht als erfahrungswidrigerachtet werden. Das [X.]erufungsgericht tte fr seine Auffassung auch nochdie besondere Kennzeichnungskraft des [X.]estandteils "[X.]it" heranziehen [X.].Auch der Hinweis der Revision auf die noch zum [X.]ergangene "Wurstmle"-Entscheidung des [X.] ([X.]. v.20.6.1984 - [X.], [X.], 872, 873) [X.] nicht weiter. Im [X.] war - anders als im Streitfall - ein reines [X.]ildzeichen durch die [X.] eine wappenartige Umrahmung und durch die Zufr Wortbestand-teile "[X.] Teewurst" und "ECHT MIT DER MÜHLE" erzt [X.]. [X.] dort die abweichende [X.]enutzungsform als ihrerseits eigenstige- in der typischen Form eines [X.]s auftretende - Herkunftskenn-zeichnung angesehen worden ist, beruhte auf den besonderen Gegebenheitendes damaligen Falls und kann, weil entsprechende Anhaltspunkte der Ent-scheidung nicht entnommen werden können, nicht als Ausspruch eines Erfah-rungssatzes angesehen werden ([X.] [X.] 2000, 1038, 1039 - [X.]). Mit ihrem Vorbringen, die Marke "[X.]it" sei in "[X.]" zu einer einheitli-chen Kennzeichnung verschmolzen, setzt die Revision lediglich ihre eigeneAuffassung an die Stelle derjenigen des [X.]erufungsgerichts. Damit kann sie imRevisionsverfahren nicht gehört werden. Sie vernachlssigt bei ihrer [X.]eurtei-lung insbesondere die graphische Hervorhebung des [X.]estandteils "[X.]it" unddessen besondere Kennzeichnungskraft.- 12 -Das [X.]erufungsgericht hat des weiteren in der Verwendung des Slogans"[X.]itte ein [X.]it" durch die [X.]eklagte eine rechtserhaltende [X.]enutzung der Klage-marke gesehen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. [X.], [X.] es sich bei "[X.]itte ein [X.]it" um einen Slogan handelt, [X.]die Annahme nicht aus, [X.] darin der kennzeichnende [X.]estandteil "[X.]it" eineselbstige Stellung als Produktkennzeichnung behalten hat (vgl. [X.] [X.], 54, 55 - [X.]).3. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der [X.]eklagten stwegenbestehender markenrechtlicher Verwechslungsgefahr mit der Marke "[X.]it" [X.] gegen die Verwendung beider Marken der [X.] zu, ist [X.]der Marke "[X.]" revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dagegen[X.] der Marke "[X.] [X.]" nicht frei von [X.].Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach der stigenRechtsprechung des [X.] zu [X.]. b und Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] unter [X.]ercksichti-gung aller Umsts Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. [X.] 1998, 387, 389 [X.]. 39 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]; [X.] 1998,922, 923 [X.]. 16 f. = [X.], 1165 - [X.]; [X.] Int. 1999, 734, 736[X.]. 18 = [X.], 806 - [X.]; [X.]. v. [X.] - Rs. [X.]/98, [X.], 255 [X.]. 44 - [X.]/[X.]). Das gilt uneingeschrkt auch fr die[X.]eurteilung nach der Regelung des die genannten [X.]estimmungen der [X.] umsetzenden § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Dabei besteht - [X.] [X.]erufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - eine Wechselbe-ziehung zwischen den in [X.]etracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere [X.] oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identitt oder- 13 -Ähnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der lteren Marke. [X.] der Ähnlichkeit der Marken kann durch [X.] Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere [X.]ekanntheit der [X.] im Markt ausgeglichen werden ([X.], [X.]. [X.]/97,[X.] 2000, 506, 508 = [X.], 535 - [X.]/[X.]; [X.]. v.6.7.2000 - I ZR 21/98, [X.] 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - [X.], jeweils m.w.[X.]) [X.]ei den im Streitfall in [X.]etracht zu ziehenden Waren handelt es sichauf beiden Seiten um [X.]ier, mithin um identische Waren i. S. von § 14 Abs. 2Nr. 2 [X.].b) [X.] der Kennzeichnungskraft der Marke der [X.]eklagten ist das[X.]erufungsgericht von einer von Hause aus durchschnittlichen, durch die [X.]e-kanntheit der Marke im Markt, wie sie aus dem [X.] Instituts G. entnommen werden k, rdurchschnitt-lich gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen. Das greift die Revisionnicht mit eigenen R; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.c) Das [X.]erufungsgericht hat des weiteren zutreffend zugrunde gelegt,[X.] bei der [X.]eurteilung der Marklichkeit auf den jeweiligen Gesamtein-druck der [X.] Zeichen abzustellen ist (st. Rspr.; [X.][X.] 2000, 506, 508 - [X.]/[X.]; [X.] 2001, 158, 160 - [X.], jeweils m.w.N.). Dabei liegt die [X.]eurteilung des Ge-samteindrucks im wesentlichen auf tatschlichem Gebiet und kann im Revisi-onsverfahren nur eingeschrkt u.a. darauf [X.] werden, ob das [X.] den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und bestehendeErfahrungsstze angewandt [X.] -aa) Es ist nicht zu beanstanden, [X.] das [X.]erufungsgericht bei der [X.]e-stimmung des Gesamteindrucks der Marken der [X.] die [X.] hat und davon ausgegangen ist, [X.] den [X.] die Frage einer Verwechslungsgefahr die maûgebliche[X.]edeutung zukommt. Das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil beiderartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile fr den [X.] die einfachste Mlichkeit der [X.]enennung der Marke bieten ([X.],[X.]. v. 29.6.1995 - I Z[X.] 22/93, [X.] 1996, 198, 200 = [X.], 443 -Springende Raubkatze; [X.]Z 139, 340, 349 - Lions; [X.], [X.]. v.20.1.2000- [X.], [X.] 2000, 883, 884 = [X.], 1152 - [X.]). [X.] ist bei der im Streitfall in Frage stehenden Ware "[X.]ier" insbesondere beimlichen [X.]estellungen in Gastwirtschaften erforderlich. Das [X.] tte zur [X.] noch die Tatsache heranziehen k, [X.]die [X.]ildbestandteile der Marken der [X.] vor allem dekorativen Charakterhaben.Die Revision macht dagegen ohne Erfolg geltend, [X.]ier werde vor allemin Getrkemrkten "auf Sicht" gekauft, so [X.] es fr den Kfer maûgeblichauf den optischen Eindruck der Marken ankomme. [X.] hinaus unterschie-den sich die Etiketten (Marken) der [X.] vor allem durch die dominierendeFarbgebung in knallrot, weiû und mittelblau von anderen [X.]ierflaschenetikettenso maûgeblich, [X.] damit besonders hohe Erinnerungswerte bei den Verbrau-chern erzielt wrden. Die Tatsache, [X.] [X.]ier - wie manche andere Ware auch(vgl. [X.]Z 139, 340, 349 - Lions) - [X.] der Gesamtumstze in [X.] auf Sicht, mlich kistenweise in Lebensmittel- und Getrke-mrkten erworben wird, [X.] die Annahme nicht aus, [X.] es erfahrungsge-- 15 -mû in maûgeblichem Umfang auch auf mliche [X.]estellungen in Gastwirt-schaften ankommt. Der Erfahrungssatz, [X.] graphische Gestaltungen mehrdekorativer Art in kombinierten Wort-/[X.]ildzeicr Wortbestandtei-len zurcktreten, wird auch nicht schon angesichts der konkreten farbigen Ge-staltung der Marken (Etiketten) der [X.] fraglich, zumal auch [X.]ierflasche-netiketten anderer Hersteller durchaus farbig angelegt sind und die Revisionnicht aufgezeigt hat, [X.] die von der [X.] verwendeten Farben fr sie eineherkunftshinweisende Wirkung haben.bb) Das [X.]erufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, [X.] derGesamteindruck beider Marken der [X.] durch den jeweiligen [X.]estandteil"[X.]ud" geprt werde. Dem kann [X.] der vom Klageantrag zu a erfaûtenMarke "[X.] [X.]" nicht beigetreten werden.(1) Das [X.]erufungsgericht hat [X.] dieser Marke ausge[X.], [X.]der Wortbestandteil "[X.]ud" schon nach der graphischen Gestaltung nichtgleichberechtigt mit den anderen Wrtern, sondern durch seine [X.] in einer eigenen Zeile mit dekorativen pfeilartigen Elementen hervorge-hoben sei. Dem Verkehr biete sich der [X.]estandteil auch als griffige Kurzbe-zeichnung an. Zwar seien die weiteren Wrter "[X.]" in [X.] nicht als Unternehmenskennzeichen der [X.] bekannt. Sie wirktenaber wie zwei deutschstmmige Familiennamen, wie der Verkehr unschwererkennen werde, so [X.] er die eigentliche Produktkennzeichnung in "[X.]ud" se-hen werde. Diese [X.] nicht frei von [X.].Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, [X.] [X.], die aus mehreren [X.]estandteilen bestehen, in ihrem Gesamteindruckdurch einzelne [X.]estandteile geprt werden [X.] Voraussetzung hierfr ist- 16 -allerdings, [X.] hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen [X.] vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andereWortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlssigen. [X.] in der Rechtsprechung anerkannt, [X.] insbesondere bei der [X.], zu denen die dem Verkehr bekannte oder als sol-che erkennbare Unternehmenskennzeichnung des Markeninhabers rt, [X.] sein Augenmerk vor allem auf die eigentliche Produktkennzeichnungund nicht auf die Unternehmenskennzeichnung richten wird ([X.], [X.]. v.14.3.1996 - [X.], [X.] 1996, 404, 406 = [X.], 739 - [X.]; [X.]. v. 10.7.1997 - I Z[X.] 6/95, [X.], 897, 898 = [X.],1186 - Ionofil; [X.]. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, [X.] 1998, 815, 816 = WRP1998, 755 - [X.]; [X.]. v. 4.2.1999 - [X.], [X.], 583, 584= [X.], 662 - [X.] DI [X.]). Es wre aber, wie der [X.] auch ausgesprochen hat, verfehlt, etwa von einem Regelsatz auszu-gehen, wonach einer Herstellerangabe als [X.]ezeichnungsbestandteil stets eine(mit-)pr[X.]edeutung fr den Gesamteindruck einer Marke [X.]. Es ist vielmehr der [X.]eurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus [X.] des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht([X.] [X.] 1996, 404, 405 - [X.]; [X.]. v. 14.3.1996 - I Z[X.] 37/93,[X.] 1996, 406, 407 - [X.]; [X.]. v. 18.4.1996 - I Z[X.] 3/94, [X.] 1996,774, 775 - falke-run/[X.]). Insoweit kommt es maûgeblich darauf an, [X.] besonderen Gegebenheiten und [X.]ezeichnungsgewohnheiten auf dem [X.] stehenden [X.] lich sind.Hierzu hat das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das n-tigt jedoch insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zu-rckverweisung der Sache, weil das Revisionsgericht anhand der vorgelegten[X.]enutzungsbeispiele selbst beurteilen kann, [X.] der [X.] 17 -cher, auf dessen Vorstellung es maûgeblich ankommt ([X.] [X.] 2000, 506,508- [X.]/[X.]), auf dem hier maûgeblichem [X.] in [X.] mit der Verwendung des [X.]rauereinamens als Produktkennzeichnungkonfrontiert wird, so [X.] er - lich wie im [X.]ereich der Modebranche bezg-lich der Namen von Modescfern und Designern (vgl. [X.], [X.] 1996,406, 407 - [X.]; [X.] 1996, 774, 775 - falke-run/[X.]) - nach der [X.] Lebenserfahrung auf die Zuordnung des konkreten Produkts zu derherstellenden [X.]rauerei und damit auf die Herstellerangabe besonderes Ge-wicht legt. Deshalb ist [X.] davon auszugehen, [X.] derartige [X.]e-standteile den Gesamteindruck der [X.]ezeichnung jedenfalls mitpr. DieFeststellung des [X.]erufungsgerichts, [X.] die Firmenbezeichnung der [X.]in [X.] dem Verkehr zwar nicht bekannt sei, dieser aber die [X.]estand-teile "[X.]" als Namen erkennen werde, [X.] demnach nicht [X.] zu, [X.] diese [X.]estandteile fr den angesprochenen Verkehr in [X.] treten werden.Von der [X.] (allein) durch den [X.]estandteil"[X.]ud" kann entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts auch nicht deshalbausgegangen werden, weil dieser [X.]estandteil in bestimmter Weise graphischangeordnet und verziert ist. Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolggeltend, [X.] die dahingehende Argumentation des [X.]erufungsgerichts wider-sprchlich sei; da die graphischen Elemente fr den Verkehr in der [X.]edeutungfr den Gesamteindruck zurcktrten, kten sie zur Frage der [X.] von einzelnen Wortbestandteilen nicht mehr beitragen. [X.] zwar in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden, weil es sich bei [X.] [X.]erufungsgericht herangezogenen graphischen Gestaltung nicht um dieallgemeinen dekorativen Elemente der Marke handelt. [X.]ei der [X.]eurteilung der- 18 -[X.]edeutung der Anordnung des [X.]estandteils "[X.]ud" in einer eigenen Zeile mittigmit zwei pfeilartigen Verzierungen unterhalb der anderen Wortbestandteile"[X.]" fr die [X.] durch eben diesen[X.]estandteil hat das [X.]erufungsgericht aber wesentliche Gesichtspunkte auûer[X.]etracht gelassen. Angesichts der schon erwten [X.] und der [X.]edeutung, die der Verkehr der jeweiligen [X.]rauerei [X.],spricht [X.] wenig dafr, [X.] fr ihn durch die vom [X.] ange[X.]ûerlichen Gestaltungselemente die weiteren Wortbe-standteile in den Hintergrund treten. Das gilt um so mehr, als es sich bei "[X.]ud"nicht um ein Wort der [X.]n Sprache handelt und deshalb auch die [X.] des Wortes nicht ohne weiteres zweifelsfrei erscheint.Da auch sonstige Gricht ersichtlich sind, die die Annahme der[X.] der Wortbestandteile "[X.] [X.]"allein durch den [X.]estandteil "[X.]ud" rechtfertigen kten, ist fr die [X.]eurteilungder Marklichkeit davon auszugehen, [X.] sich die Marke "[X.]it" der [X.] und die die Marke der [X.] insgesamt pr[X.]ezeichnung "An-heuser [X.]" rstehen.(2) [X.] der Marke "[X.]" ist das [X.]erufungsgericht dage-gen rechtsfehlerfrei von einer [X.] durch den [X.]e-standteil "[X.]ud" ausgegangen.Das kann zwar nicht allein mit der Erw, [X.] die graphische Her-vorhebung von "[X.]ud" r "American" den Verkehr zu einer solchenVorstellung fren k, [X.] werden. Zutreffend hat das [X.] aber auch ausge[X.], [X.] der [X.]estandteil "American" als geographischer[X.]egriff auf eine Eigenschaft des [X.]ieres, mlich aus [X.] (den [X.]) zu- 19 -stammen oder in der Art eines [X.] [X.]ieres gebraut zu sein, [X.] hinweise und daher nicht kennzeichnungskrftig und deshalb nichtzumindest mitprsei. Dem setzt die Revision ohne Erfolg entgegen, [X.]die Schutzwrdigkeit und die Schutzrftigkeit geographischer Herkunftsan-gaben die Annahme fehlender Kennzeichnungskraft widerlegten. [X.] Angaben, wie das Wort "American", erscheinen zwar - wie die Vorschrif-ten der §§ 126 ff. [X.] zeigen - tatschlich schutzfig und schutzrf-tig. Das beruht aber gerade auf ihrem beschreibenden Charakter, mlich demmit ihnen gegebenen geographischen Herkunftshinweis. Mit der [X.] einer Marke hat das - unbeschadet der besonderen Gegebenheiten [X.] (vgl. § 99 [X.]) - nichts zu tun. Vielmehr unterliegen der-artige Angaben einem Freihaltungsrfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].Da sie nach allgemeinem Sprachverstis beschreibenden Charakter haben,werden sie vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur [X.] Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden (vgl. [X.], [X.]. v.20.6.1984 - [X.], [X.] 1985, 41, 44 - [X.]; [X.]. v. 25.1.1990- I ZR 83/88, [X.] 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; [X.]. v. 8.3.1990- I ZR 65/88, [X.] 1990, 681, 683 - Schwarzer Krauser; [X.]. v. 28.11.1991- I ZR 297/89, [X.] 1992, 203, 205 - Roter mit [X.]). Eine Ausnahme vondiesem Grundsatz kann im Einzelfall allenfalls dann anzunehmen sein, [X.] beschreibende Angabe zumindest von rechtlich beachtlichen Teilen der [X.] kommenden Verkehrskreise als Warenkennzeichnung, nicht jedochals bloûe warenbeschreibende Angabe aufgefaût wird ([X.]Z 139, 59, 65- Flminger, m.w.N.). Anhaltspunkte fr ein derartiges Verkehrsverstis desWortes "American" sind nicht ersichtlich und von der [X.] in den [X.] nicht vorgebracht [X.] 20 -d) Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, es bestehe eine Verwechs-lungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der Marke "[X.]it" [X.] und den Marken der [X.], kann danach nur [X.] der Marke"[X.]" [X.]estand haben.aa) Fr die [X.]eurteilung einer Verwechslungsgefahr der Marke "[X.] [X.]" mit der Marke "[X.]it" ist zwar von einer [X.] dieser Marke und Warenidentitt auszugehen; es fehltaber, weil sich insoweit die Kennzeichen "[X.]it" und "[X.] [X.]" ge-gen-rstehen, angesichts des weiten Abstands der [X.]ezeichnungen an der erfor-derlichen Marklichkeit, so [X.] eine Verwechslungsgefahr nicht bejahtwerden kann.bb) [X.] der Marke "[X.]" der [X.] hat das [X.] eine Verwechslungsgefahr sowohl im Schrift- wie im Klangbildangenommen. Es hat dazu ausge[X.], die einander rstehendenWrter "[X.]it" und "[X.] nur einer Silbe, mit "[X.]" undendeten klanglicreinstimmend mit "t".(1) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist von[X.] beeinfluût. Das [X.]erufungsgericht hat nicht festgestellt, [X.] derbildliche Gesamteindruck der Marke "[X.]" allein von den Wortbe-standteilen "[X.]" geprt werde. Hiervon kann auch keine Redesein, da es sich - bildlich - um eine komplexe, eine Vielzahl von [X.] anderen bildlichen Elementen und verschiedene Wortbestandteile aufwei-sende Marke handelt, die - bildlich - dem Verkehr als solche und nicht in der(bildlichen) Kurzbezeichnung "[X.]ud" [X.] -(2) Aus [X.] zu beanstanden ist dagegen die Annahmedes [X.]erufungsgerichts, es liege eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hin-sicht vor. Die Anfangslaute der einander rstehenden Wrter "[X.]it" und"[X.]ud" sind identisch, die Endlaute stimmen ilicher [X.]r Ausspracherein, wie das [X.]erufungsgericht - insoweit unangegriffen - festgestellt hat.Der Mittellaut in den einsilbigen Wrtern ist bei "[X.]ud", ig ob als "bat"oder "but" ausgesprochen, zwar abweichend von "[X.]it". Dieser Unterschied,dem bei einsilbigen Wrtern, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, [X.] geringe [X.]edeutung zukommt, wird aber bei der erforderlichen Heranzie-hung aller Umsts Einzelfalls durch dirdurchschnittliche Kenn-zeichnungskraft der Marke der [X.]eklagten, die einen erweiterten [X.] (vgl. [X.] [X.] 2001, 158, 160 - [X.]),und die Tatsache ausgeglichen, [X.] es um identische Waren geht. Das hat [X.] im Jahre 1977 im Ergebnis ebenso gesehen, wie der Nichtannahme [X.] gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 1976 entnommen werden kann, mit der die Verurteilung u.a.der [X.] [X.]rauerei in Ceske [X.] (und mehrerer [X.]r[X.]iergroûhandlungen) zur Unterlassung der Verwendung der [X.]ezeichnung"[X.]ud" fr [X.]ier besttigt worden ist.4. Das [X.]erufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folge-richtig - nicht geprft, ob der [X.]eklagten gegen die Marke "[X.][X.]ud" aus anderen Grls denen einer markenrechtlichen Verwechs-lungsgefahr mit ihrer Marke "[X.]it" Rechte zustehen.Ob diese sich aufgrund der Marke "[X.]it" aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]ergeben kten, t, weil es sich im Streitfall um identische Waren handelt,- 22 -von der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] die ihm vom [X.]undesgerichtshof in seiner "Davidoff"-Entscheidung([X.]. v. [X.] - I ZR 236/97, [X.] 2000, 875 = [X.], 1142) [X.] vorgelegte dahingehende Frage und davon ab, inwieweitder [X.]egriff der Marklichkeit in den [X.]estimmungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2und Nr. 3 [X.] reinstimmend auszulegen ist (vgl. Fezer, Markenrecht,2. Aufl., § 14 Rdn. 430; [X.]/[X.], [X.], § 14 Rdn. 487; [X.],[X.] 2000, 73, 76). Das [X.]erufungsgericht wird [X.] hinaus [X.] den Vortrag der [X.]eklagten darauf zu prfen haben, ob sich aus [X.] auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der [X.] i.S. des § 1 [X.], das als solches nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelun-gen ist (vgl. hierzu [X.]Z 138, 349, 351 f. - [X.]). Die [X.] der Eurischen Gemeinschaften brauchte nur dann nichtabgewartet zu werden, wenn ein erweiterter Schutz der bekannten Marke "[X.]it"sowohl auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] als auch der des § 1UWG ausscheiden wrde.- 23 -II[X.] Danach war das angefochtene [X.]eil unter [X.] der Revi-sion im rigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als r den Klage-antrag zu a zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist, und die Sachein diesem Umfang an das [X.]erufungsgericht zurckzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Schaffert

Meta

I ZR 212/98

26.04.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. I ZR 212/98 (REWIS RS 2001, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2766

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