Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 1 StR 197/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2138

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[X.] 197/01vom26. Juni 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2000 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die RevisionsinstanzRechtsanwältin [X.]aus [X.] als Beistand zu be-stellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung durch das Land-gericht fortwirkt ([X.], [X.]. vom 18. August 2000- 3 [X.]/00).Gründe:1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.], in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Körper-verletzung in vier Fällen sowie wegen Bedrohung zu der [X.] fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklä-rungsrüge Erfolg.Die Straftaten hat der Angeklagte überwiegend zum Nachteil seinerEhefrau begangen; zwei Körperverletzungen betreffen seinen [X.] und die- 3 -Bedrohung erfolgte zum Nachteil einer Bekannten seiner Ehefrau. Der die [X.] Angeklagte wurde im wesentlichen durch die Angaben [X.] überführt.Auf Anregung der Verteidigung hatte das [X.] eine Sozialpä-dagogin des Allgemeinen Sozialdienstes der Stadt [X.], welche die Fami-lie des Angeklagten betreute, als Zeugin geladen. Die Zeugin erschien [X.] nicht, da das Sozialreferat der Stadt M. die [X.] mit der Begründung versagte, die Aussage würde die Erfüllungder Aufgaben der Behörde ernsthaft gefährden.Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, die Aussagege-nehmigung sei von der unzuständigen Stelle versagt worden. Das Gericht hättesich um eine Aussagegenehmigung der zuständigen Stelle bemühen müssen,denn die Zeugin hätte bekundet, daß die Ehefrau ihr gegenüber niemals vonden verfahrensgegenständlichen Taten berichtet [X.] Die Verfahrensrüge hat Erfolg.a) Die Aussagegenehmigung wurde nicht von der zuständigen [X.] (§ 54 Abs. 1 StPO). Nach den hier einschlägigen [X.] beam-tenrechtlichen Vorschriften (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. [X.]. § 1der Verordnung über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagungder Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte, [X.] [X.] Nr. 18/1993 S. 490 sowie der [X.]) war für die Versagung der Aussagege-nehmigung die Regierung von Oberbayern zuständig.- 4 -b) Um die Erteilung der Genehmigung hätte sich das [X.] bemü-hen müssen (vgl. [X.]St 29, 390, 391; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 54 Rdn. 15; [X.] in [X.]. § 54 Rdn. 13; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 54 Rdn. 17), denn die Aussage der Zeugin war hier- da Aussage gegen Aussage stand - im Hinblick auf die innerfamiliären [X.] für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau [X.]. Das [X.] stünde bei dem Vorwurf eines [X.] nicht entgegen (§ 67 SGB X).c) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Urteil auf diesemVerfahrensfehler beruht. Das gilt auch für die Straftaten zum Nachteil des [X.] und der Bekannten der Ehefrau, denn das [X.] hat auch insoweitseine Überzeugung auf die Angaben der Ehefrau gestützt.3. Zur Frage der Unterbringung verweist der Senat auf die [X.].[X.] Boetticher Schaal

Meta

1 StR 197/01

26.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 1 StR 197/01 (REWIS RS 2001, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2138

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