Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 1 StR 34/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7937

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 34/12

vom
21. März
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März
2012
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des
An-geklagten E.

vom 19. März 2012 an:
1. Es kann dahinstehen, ob -
im Hinblick auf die völlige
Unwesentlichkeit -
durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen [X.] (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlich-keit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des [X.] wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen [X.] auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 25. Juli 1995 -
1 StR 342/95;
[X.], Beschluss vom 31. Juli 1992 -
4 [X.]). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits [X.] hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur [X.]findung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht be-rührt (vgl. u.a. [X.] NJW 1952, 151),
ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Verneh--
3
-
mung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält,
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussagege-nehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom
27. Juli 2011). Da der Zeuge [X.] erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegeneh-migung bereits vor.
Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem Be-weisgewinnungs-,
aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer -
unterstellt [X.] -
Verle-sung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht be-ruht.
2. Soweit materiell-rechtlich beanstandet wird, es sei in dem angefochte-nen Urteil der für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG) erforderliche Eigennutz nicht festgestellt worden, trifft dies nicht zu.
Abgesehen davon, dass bei [X.] über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz bereits dann nahe liegt, wenn schon -
wie hier -
der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurier-den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden An-geklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend
weiterzuverkaufen" ([X.] 20).
3. Zutreffend hat der [X.] auch darauf hingewiesen, dass das [X.] rechtsfehlerfrei die verschiedenen Angaben der Ange-klagten würdigen durfte.
-
4
-
Soweit die Verteidigung des Angeklagten E.

vorträgt, der [X.] habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haft-richterliche Vernehmung vom 29. Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass in dem Auto, in dem ich mit G.

fuhr, [X.] gefunden wurden" ([X.]. 329).
Nack Rothfuß Hebenstreit

Jäger Sander

Meta

1 StR 34/12

21.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. 1 StR 34/12 (REWIS RS 2012, 7937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7937

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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