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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 290/13
vom
1. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
1. Oktober
2013 einstimmig beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Lüneburg vom 30.
April 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit das [X.] die Feststellung, die Angeklagten B.
und K.
hätten gemeinsam mit Fäusten auf den Nebenkläger einge-schlagen, auch auf die Beobachtungen der Zeugin [X.]
gestützt hat, besteht zwischen deren Aussage und der Aussage des Zeugen G
.
schon kein inhaltlicher Widerspruch, mit dem sich das [X.] im Rahmen der Würdigung der Beweise hätte näher auseinandersetzen müssen. Zwar hat der Zeuge G.
bekundet, er habe "irgendwann"
mit der
Zeugin [X.]
die Treppe zum Obergeschoss betreten, wobei ihnen der bereits fliehende Nebenkläger entgegengekommen sei. An-gesichts der im Urteil beschriebenen engen räumlichen Verhältnisse und des Umstands, dass sich die Tathandlungen über einen nicht uner-heblichen Zeitraum hinzogen, steht dies jedoch nicht im Gegensatz zu der ins Einzelne gehenden Schilderung der Zeugin [X.]
, sie sei be-reits während der von ihr mit angehörten Auseinandersetzung -
"zwi-schendurch"
-
die Treppe hochgegangen, um nachzuschauen und um dem Nebenkläger zu helfen, habe dabei Faustschläge beider Täter be-obachtet und sei sodann von einem der Täter unter Drohungen verjagt worden.
[X.]
RiBGH [X.] und [X.] befinden
sich im Urlaub und sind daher gehindert zu
unterschreiben.
[X.]
Mayer Spaniol
Meta
01.10.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2013, Az. 3 StR 290/13 (REWIS RS 2013, 2312)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2312
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