Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. 3 StR 140/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3017

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
140/12
vom
20. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20.
September 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
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Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29.
September 2011 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch das Rechtsmittel des [X.] entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des [X.] entstandenen ge-richtlichen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und der [X.] je zur Hälfte. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger stützen ihre zu [X.]
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ten des Angeklagten eingelegten Revisionen auf die [X.] der Verletzung sach-lichen Rechts; der Nebenkläger beanstandet zudem das Verfahren. Beide [X.] eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich
hinzutre-tenden versuchten Totschlags. Der Nebenkläger ist außerdem der Meinung, dass das [X.] den Angeklagten nicht der gefährlichen, sondern der schweren Körperverletzung hätte schuldig sprechen müssen. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

[X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der sich unwohl fühlende Angeklagte nahm am Morgen des 20. Mai 2011 zwei Tabletten zu je 10 mg Diazepam ein. Um die Mittagszeit ging er zum Angeln. Nach seiner Rückkehr gegen 16.30 Uhr nahm er nochmals ein bis zwei dieser Tabletten zu sich und begab sich kurz darauf in eine Gaststätte, wo er Bier in nicht mehr feststellbarer Menge trank. Von dort ließ er sich zwischen 22.00 und 23.00 Uhr in bereits angetrunkenem Zustand mit dem [X.] zu einem Vereinslokal bringen. Das mittags eingesteckte Anglermesser, ein Klappmesser mit 7 cm langer Klinge, befand sich noch in seiner Hosentasche.

In dem Vereinslokal traf der Angeklagte auf den ihm flüchtig bekannten Nebenkläger. Dessen Cousin unterhielt, wie der Angeklagte wusste, eine Be-ziehung zu einer Frau C.

, mit der sich der Angeklagte in seiner frühen Jugendzeit mehrfach getroffen hatte. Der Angeklagte trank Bier und Korn und unterhielt sich dabei über längere Zeit hinweg in freundschaftlicher Weise mit dem Nebenkläger. Auf wiederholte Versuche des Angeklagten, das Gespräch auf den Cousin und Frau C.

zu lenken, reagierte der Nebenkläger indes abweisend. Hierdurch geriet der Angeklagte zunehmend "in [X.]". Eine sich 2
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deswegen entwickelnde verbale Auseinandersetzung konnte ein anderer Gast durch beruhigendes Einwirken auf den Angeklagten zunächst beenden. [X.] sprachen der Angeklagte und der Nebenkläger wiederum [X.], zeitweise Arm in Arm an der Theke stehend, dem Alkohol zu.

Gegen 2.00 Uhr flammte der Streit zwischen dem mittlerweile stark be-trunkenen Angeklagten und dem Nebenkläger jedoch erneut auf. Der [X.] wandte sich schließlich ab und ging zur Toilette. Als er den Gastraum wieder betrat, schnitt ihm der Angeklagte unvermittelt mit dem Anglermesser in die rechte Gesichtshälfte. Der Nebenkläger empfand dies wie einen Schlag, fiel zu Boden und versuchte wegzukrabbeln. Der Angeklagte folgte ihm und stach, ohne ein Wort zu äußern, über ihm stehend insgesamt dreizehn Mal wahllos im Bereich des Gesichts, der Schulter, des Rückens und des Gesäßes auf ihn ein. Anschließend lief er weg, ohne sich um den am Boden liegenden Verletzten zu kümmern. Ein Stich unterhalb des linken [X.] drang mindestens 2,6 cm tief ein, eröffnete den Brustkorb, verletzte die Lunge und rief einen Teil-Pneumothorax hervor, der indes erfolgreich [X.] behandelt wer-den konnte. Akute Lebensgefahr bestand nicht. Die weiteren Stiche, deren Tie-fe das [X.] nicht hat feststellen können, waren demgegenüber auch potentiell nicht lebensbedrohlich. Dem Nebenkläger verblieben vierzehn Nar-ben im Rückenbereich, zwei davon aufgrund der bei der Notfallbehandlung an-gelegten Drainage, eine deutlich sichtbare 3 cm lange und ca. 0,5 cm breite Narbe an der rechten Wange sowie eine weitere von der Wange zum Halsbe-reich hinabführende Narbe im Gesicht.

Infolge des genossenen Alkohols und der eingenommenen [X.] war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich einge-schränkt. Gleichwohl erkannte der Angeklagte, dass die Messerstiche gegen 5
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den Nebenkläger allgemein geeignet waren, dessen Leben zu gefährden, da sie Körperhöhlen eröffnen, lebenswichtige innere Organe verletzen oder [X.] perforieren konnten.

2. Demgegenüber hat sich das [X.] nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bei seinem Handeln mit tödlichen Verletzungen des [X.] wenigstens rechnete und solche billigend in Kauf nahm. [X.] Zweifel hieran gründet es auf die nachfolgenden Erwägungen:

Zwar sei es zunächst ein deutliches, für einen zumindest bedingten [X.] sprechendes Beweisanzeichen, dass der Angeklagte dem [X.] insgesamt vierzehn, überwiegend gegen den Rumpfbereich gerichtete Messerstiche beigebracht habe, denn damit habe er Gewalthandlungen verübt, deren Lebensbedrohlichkeit allgemein bekannt sei. Insgesamt zeige der äußere Geschehensablauf jedoch auch Umstände auf, die gegen einen Tötungsvor-satz des Angeklagten sprächen. Diese seien mit in Bedacht zu nehmen, denn die Entscheidung über die innere Tatseite könne nicht allein anhand der Ge-fährlichkeit der Tathandlung getroffen werden, sondern erfordere eine umfas-sende Würdigung des gesamten objektiven und subjektiven [X.].

Eingeleitet habe der Angeklagte den Angriff mit einem Schnitt
in die Wange des [X.], der für sich schon nicht als eine lebensbedrohliche Gewalthandlung angesehen werden könne. Von einem Einsatz des Messers gegen den Oberkörper des [X.]
habe er, obwohl möglich, abgesehen. Dies belege, dass es dem Angeklagten jedenfalls zunächst nur darum gegan-gen sei, dem Nebenkläger eine äußerlich sichtbare Verletzung beizubringen. Es
sei aber auch nicht erweislich, dass der Angeklagte, als er anschließend auf den Körper des am Boden befindlichen [X.] eingestochen habe, ent-7
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gegen seiner ursprünglichen Willensrichtung nunmehr mit tödlichen
Verletzun-gen des [X.] gerechnet und solche billigend in Kauf genommen habe. Gegen einen solchen Vorsatzwechsel spreche einmal, dass die Stiche insge-samt unkoordiniert geblieben seien und sich auch gegen Körperteile gerichtet hätten, bei denen lebensbedrohliche Verletzungen nicht zu erwarten gewesen seien. Weiter habe die Länge der Messerklinge lediglich 7 cm betragen; nach deren Beschaffenheit sei auch die [X.] verhältnismäßig gering geblie-ben. Zudem habe sich der Angeklagte einer bei einer Körpergröße von 1,76 m und einem Gewicht von 125 kg stark fettleibigen Person gegenüber gesehen, bei der vermehrt schützendes Fettgewebe zu erwarten gewesen sei. [X.] sei, was den Stich in den Brustkorb betreffe, lediglich eine Tiefe von 2,6 cm sicher nachzuweisen; zugunsten des Angeklagten müsse davon ausgegangen werden, dass auch die anderen Stiche nicht tiefer reichten. Zumindest nicht für einen Tötungsvorsatz spreche, dass der Angeklagte die Tat ohne Sicherungs-tendenzen begangen, sich in einer alkoholenthemmten Atmosphäre spontan und ohne vorherige Planung zur Tat entschlossen und nicht über einen einsich-tigen Beweggrund für die Tötung eines Menschen verfügt habe.

Die Einlassung des Angeklagten bleibe unergiebig, denn dieser habe [X.] erklärt, sich an das Tatgeschehen nicht erinnern zu können. Ebenso wenig seien tatbegleitende Äußerungen des Angeklagten festzustellen, die ei-nen Schluss auf seine Willensrichtung erlaubt hätten.

I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, denn die [X.] des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge deckt keine Rechtsfehler 10
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zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Entgegen der [X.] der Beschwerdeführerin begegnet die Beweiswürdigung, auf welcher die Überzeugung der [X.] gründet, es sei lediglich ein [X.], nicht aber ein auch nur bedingter Tötungsvorsatz festzustellen, keinen rechtlichen Bedenken.

1. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den [X.] des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend er-kennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Ele-mente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-
als auch das [X.], umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Fest-stellungen belegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2010 -
3 [X.], NStZ-RR
2010, 144, 145). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des [X.], seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einzubeziehen sind ([X.], Urteile vom 22. März 2012 -
4 [X.], NJW
2012, 1524, 1525; vom 23. Februar 2012 -
4 [X.], NStZ
2012, 443, 444; vom 27. August 2009 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 372).

b) Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden,
so hat das Re-visionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen
(§ 261
StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die 13
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Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisi-onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeu-gung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt.
Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Über-zeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
4 StR 599/11 mwN).

c) Gleichermaßen Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be-
oder entlastenden Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestell-ten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztat-sache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen ([X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326). Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des [X.] festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich sind. Zwar hat der [X.] die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wis-sens-
als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen ([X.], Urteil vom 23. Februar 2012 -
4 [X.], NStZ
2012, 443) und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente
als na-heliegend bezeichnet ([X.], Urteile vom 28. Januar 2010 -
3 [X.], NStZ-15
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RR
2010, 144; vom 22. März 2012 -
4 [X.], NJW
2012, 1524; vom 27.
August 2009 -
3 [X.], NStZ-RR
2009, 372). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlag-gebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge vielmehr eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des [X.] und der [X.] eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Indizes, die einer unzulässigen Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) widerspräche.

d) Nach alledem ist es bei der Prüfung des
bedingten Tötungsvorsatzes
-
nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise -
aus [X.] Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und sub-jektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfal-les in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. Dies gilt auch für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewer-tet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. So kann eine Alkoholbeeinflussung des [X.] von
Rechts wegen den Schluss auf eine verminderte Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen oder auf fehlendes Bewusstsein von Umständen, die gegen einen tödlichen Ausgang des Geschehens sprechen, ebenso tragen wie umgekehrt den Schluss auf ein unüberlegtes Handeln, bei dem sich der Täter nahe liegender tödlicher Folgen nicht bewusst wird. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzu-nehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen
Falle nicht gehalten sein, den-16
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selben
Umstand
nochmals
in dem anderen [X.] zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen
(vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326).

2. Daran gemessen ist gegen die Beweiswürdigung des [X.]s nichts zu erinnern. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maß-geblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des
Einzelfalles. Die von der [X.] in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.

Das [X.] hat zunächst eine objektiv gefährliche Gewalthandlung des Angeklagten festgestellt und darin ein deutliches Indiz sowohl für das Wis-sens-
als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes gesehen. Gleichwohl hat es sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller [X.] vom Vorliegen des -
wie sich aus den Urteilsgründen hinreichend erschließt -
erforderlichen [X.] nicht überzeugen können. Seine Zweifel hat es nicht nur auf die Beschaffenheit des verwendeten Messers ge-gründet, sondern auch darauf, dass der den
Stichen gegen den Rumpf des [X.] unmittelbar vorausgegangene Stich in die Wange offensichtlich nur von [X.] getragen war, dass der Angeklagte die weiteren Stiche eher ungezielt führte, dass der Nebenkläger erkennbar über [X.] verfügte und dass die nachweisbare Stichtiefe im Verhältnis zur Klingenlänge eher gering blieb, was ohne weiteres gegen wuchtig geführte Stiche spricht. Schließlich hat das [X.] auch geprüft, ob die Motivlage, tatbegleitende Äußerungen oder Sicherungsmaßnahmen des Angeklagten zu 17
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einer anderen Beurteilung führen, und in diesem Zusammenhang Umstände, die für einen Tötungsvorsatz sprechen, rechtsfehlerfrei verneint.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des Generalbun-desanwalts hat das [X.] in hinreichender Weise auch den Umstand in seine Betrachtung mit einbezogen, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol stand. In der Gesamtschau der Beweisanzeichen hat es die alkoholbe-dingte Enthemmung des Angeklagten als Hinweis auf eine unüberlegte Spon-tantat gesehen, die nicht für einen bedingten Tötungsvorsatz spreche. Diese tatrichterliche Bewertung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstan-den. Danach bedurfte es auch keiner besonderen Prüfung mehr, ob die [X.] -
im Gegensatz dazu -
deshalb ein den Angeklagten belas-tendes Indiz darstellt, weil er möglicherweise nicht mehr in der Lage war, die festgestellten gefahrmindernden Umstände zu erkennen, oder weil seine Hemmschwelle gegenüber der Tötung
eines Menschen herabgesetzt gewesen sein könnte.

II[X.] Revision des [X.]

Auch die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg.

1. Die [X.], das [X.] habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§
244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es davon absah, die in dem [X.] zur Tatzeit als Bedienung tätige Zeugin Z.

in der Hauptverhand-lung zu vernehmen, ist unbegründet.

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a) Der [X.] liegt zugrunde: Die Zeugin war zum [X.] am 24. August 2008 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die [X.] beschloss zunächst die Vorführung der Zeugin, regte später aber an, stattdessen die Niederschriften über deren polizeiliche und richterliche [X.] im Ermittlungsverfahren zu verlesen. Hiermit erklärten sich sämtli-che Verfahrensbeteiligte einverstanden, weshalb die genannten Niederschriften nach entsprechendem Gerichtsbeschluss gemäß "§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO"
verlesen wurden.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre das [X.] gehalten gewesen, die Zeugin in der Hauptverhandlung zur Beschaffenheit der Tatwaffe zu vernehmen. Insoweit habe es sich ausweislich der Urteilsgründe ausschließ-lich auf die Einlassung des Angeklagten gestützt, der zwar geltend gemacht habe, sich an eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nicht erinnern zu können, aber eingeräumt habe, es könne sein, dass er sein Anglermesser mit orangefarbenem Griff und mit einer Klinge von ca. 7 cm Länge noch bei sich gehabt habe. Demgegenüber habe die Zeugin bei ihrer richterlichen Verneh-mung ausgesagt, sie habe vor der Tat einen "gelb-silbernen"
Gegenstand, nach ihrem Eindruck ein Klappmesser, "etwa 5 -
10 cm"
aus der Hosentasche des Angeklagten herausragen gesehen. Wäre die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden, hätte sie
-
so der Beschwerdeführer -
ausgesagt, dass es sich bei dem mitgeführten Messer nicht um das ihr bekannte orangefarbene Anglermesser des Angeklagten gehandelt habe, sondern um dessen ihr eben-falls bekanntes gelbes, mit silbernen Verzierungen versehenes "Ausgehmes-ser". Dieses habe eine ca. 12 cm lange Klinge und diene dem Angeklagten nach eigenem Bekunden dazu, sich "Probleme vom Hals"
zu halten.

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b) Anders als behauptet kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass sich das [X.] aufgrund des Inhalts der verlesenen Niederschriften dazu hätte gedrängt sehen müssen, durch Vernehmung der Zeugin weitere Ermittlungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe anzustellen. Weder aus der [X.] der Zeugin bei der Polizei noch aus ihrer Aussage vor dem Ermittlungs-richter ergeben sich greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnis davon gehabt hätte, über welche Messer der Angeklagte verfügte, wie diese im [X.] beschaffen waren und wozu sie ihm dienten. Vor diesem Hintergrund ist das [X.] nach Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Be-kundungen der Zeugin zu dem revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Er-gebnis gelangt, dass die der Zeugin mögliche Beschreibung der Tatwaffe der vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärung nicht den Boden zu
entziehen vermag.

2. Soweit der Beschwerdeführer mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des [X.]s zur inneren Tatseite des Angeklagten beanstandet, verweist der Senat auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft (oben I[X.]).

3. Die [X.], das [X.] hätte den Angeklagten statt der gefährli-chen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) der schweren Körper-verletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig sprechen müssen, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg.

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IV. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Spaniol
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Meta

3 StR 140/12

20.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. 3 StR 140/12 (REWIS RS 2012, 3017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3017

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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