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PDF anzeigen [X.][X.]([X.]) 90/05 vom 24. Januar 2007 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 24. Januar 2007 beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende "Streitwertbeschwerde" und Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss des Senats vom 27. September 2006 werden zurückgewiesen. Gründe: [X.] Durch [X.]eschluss vom 27. September 2006 hatte der Senat eine vom [X.]eschwerdeführer eingelegte und als "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichne-te [X.]eschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der [X.]eschwerdeführer hatte sich gegen eine Entscheidung des [X.] vom 23. September 2005 gewandt, mit der sein Antrag auf gerichtliche Entschei-dung, mit dem er die Wiederaufnahme verschiedener rechtskräftig abgeschlos-sener [X.]eschlüsse erstrebt hatte, als unzulässig verworfen worden war. Der [X.] war sowohl vom [X.] als auch vom Senat mit 25.000 • festgesetzt worden. 1 Gegen diesen [X.]eschluss wendet sich der Antragsteller sowohl mit einer Streitwertbeschwerde als auch mit einer Rechtsbeschwerde - gemeint ist eine außerordentliche [X.]eschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit -, wobei sich letztere wohl dagegen richtet, dass seine damalige [X.]eschwerde auch insoweit 2 - 3 - zurückgewiesen worden war, als sie die Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 - [X.]([X.]) 54/96 und vom 25. Juli 2005 - [X.]([X.]) 47/04 betraf. I[X.] 3 Die Streitwertbeschwerde und die außerordentliche [X.]eschwerde sind unzulässig. Sie haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. 1. Gegen Geschäftswertfestsetzungen des Senats ist eine Streitwertbe-schwerde nicht gegeben (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - [X.]([X.]) 35/84 = [X.]RAK-Mitt. 1987, 39 und vom 15. Juni 1987 - [X.]([X.]) 55/86 = [X.]RAK-Mitt. 1987, 209). 4 Soweit in dem Vorbringen des [X.]eschwerdeführers eine Gegenvorstellung ge-sehen werden kann, gibt diese dem Senat keinen Anlass, den festgesetzten Streitwert zu ändern. Dabei muss der Senat auch in diesem Fall nicht [X.], ob eine solche Änderung des Geschäftswerts nach rechtskräftigem [X.] des [X.]eschwerdeverfahrens nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in [X.]etracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - [X.]([X.]) 35/84 = [X.]RAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - [X.]([X.]) 33/86 = [X.]RAK-Mitt. 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das dem Senat (und dem [X.]) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier angemessen. 2. Soweit sich der [X.]eschwerdeführer mit seiner ebenfalls als Gegenvor-stellung anzusehenden "Rechtsbeschwerde" der Sache nach wohl gegen die [X.]eschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 54/96, mit dem der da-malige Widerruf der Anwaltszulassung des [X.]eschwerdeführers bestätigt wurde, 5 - 4 - und vom 25. Juli 2005 - [X.]([X.]) 47/ 04, mit dem die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens rechtskräftig wurde, wenden will, gibt das - schon zuvor in verschiedenen Verfahren vorgetragene - erneute Vorbrin-gen des [X.]eschwerdeführers ebenfalls keinen Anlass zur Änderung seiner Ent-scheidungen. Auch insoweit kann offen bleiben, ob eine nachträgliche Ände-rung der rechtskräftigen Entscheidungen zulässig wäre. [X.] [X.]
Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 1 [X.] 7/05 -
Meta
24.01.2007
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. AnwZ (B) 90/05 (REWIS RS 2007, 5616)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5616
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