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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 41/09 vom 5. März 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme hier: Gegenvorstellung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 5. März 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Antragsteller rügt mit [X.] vom 23. November 2009, dass der Senatsbeschluss vom 29. September 2009 nicht erkennen lasse, "– dass der Senat seiner Amtsermittlungspflicht (§ 37 [X.]RAO) nachgekommen wäre, den streitgegenständlichen Sachverhalt wenigstens ‡nachträglich™ vollständig aufzuklären –". Mit dem [X.]eschluss vom 29. September hatte der Senat die Anhörungsrüge gegen seinen [X.]eschluss vom 6. Juli 2009 zurückgewiesen. In jenem [X.]eschluss war die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 [X.] 8/00 ablehnenden [X.]eschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 (1 [X.] 16/08) als unzulässig verworfen worden. 1 - 3 - Die wiederholten Ausführungen des Antragstellers zum Sachverhalt führen wiederum nicht zu einer [X.]efassung des Senats mit demselben. Da die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Februar 2009 unzulässig war, ist der Senat weder berechtigt noch verpflichtet, den dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2 [X.] 8/00 zugrunde liegenden Sachverhalt aufzuklären. Einen beachtlichen Gehörsverstoß im Verfahren vor dem Senat zeigt der Antragsteller nicht auf. 2 Ganter Roggenbuck Fetzer [X.] [X.] Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 [X.] 16/08 -
Meta
05.03.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. AnwZ (B) 41/09 (REWIS RS 2010, 8731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8731
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