Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2011, Az. 1 StR 399/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 800

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 399/11

vom
5. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.

hier:
"weitere Gehörsrüge"

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember
2011 beschlos-sen:

Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des [X.] vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als [X.] zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der [X.] in diesem [X.] ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, [X.] rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist [X.] unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt. 1
-
3
-
Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung recht-lichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft ([X.], [X.] vom 26. April 2011 -
2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Einga-ben in dieser Sache wird der [X.] nicht mehr bescheiden (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juni 2011 -
5 [X.]; Beschluss vom 18. Dezember 2006
-
1 [X.], [X.], 283).
Nack Wahl Hebenstreit

Graf [X.]

Meta

1 StR 399/11

05.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2011, Az. 1 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 800

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Zitiert

2 BvR 597/11

5 StR 467/10

1 StR 295/11

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