Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 3 StR 138/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6445

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 138/12
vom
15. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2011 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schul-dig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Erwerbs von [X.] zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten e-ordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.] führt zur teilweisen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Zur Schuldspruchänderung hat der [X.] in seiner An-tragsschrift ausgeführt:

... "Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäu-bungsmitteln, Amphetamin, Ziffer III. 5. der Urteilsgründe, verurteilt [X.], das Rauschgift wurde anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung in M.

sichergestellt ([X.]), kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Den Urteilsfeststellungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel auf dem Gebiet der [X.] erworben hat. §
6 Nr. 5 StGB gilt nicht für den Erwerb zum Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln (vgl. Fischer StGB, 59. Aufl., §
6 Rdn. 5a m.w.[X.]). Deshalb wird der Erwerb von [X.] durch den Angeklagten, der [X.] Staatsangehöri-ger ist, sollte er im Ausland geschehen sein, nicht von der [X.] Gerichtsbarkeit erfasst. Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht fern-liegend, dass der Angeklagte das Amphetamin in
Venlo/Niederlande er-worben hat (vgl. UA S. 10).

Nach den -
rechtsfehlerfrei getroffenen -
Feststellungen hat sich der [X.] jedoch insoweit wegen unerlaubten Besitzes von [X.] gemäß §
29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtli-chen Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entspre-chender Anwendung von §
354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit ändern. §
265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der ge-ständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können ...

... Die teilweise Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat wird ausschließen können, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung -
bei Vorliegen des identischen Strafrahmens des §
29 Abs. 1 StGB -
auf eine niedrigere als die ver-hängte Einzelstrafe erkannt hätte." ...

Dem schließt sich der Senat an.

2
3
-
4
-
Eine Kosten-
und Auslagenteilung gemäß §
473 Abs. 4 StPO ist nicht veranlasst.

[X.] Schäfer

Mayer Menges
4

Meta

3 StR 138/12

15.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 3 StR 138/12 (REWIS RS 2012, 6445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6445

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.