Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZB 169/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2876

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[X.][X.]/03
vom 8. Juni 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 8. Juni 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des [X.]s Köln vom 20. Juni 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der [X.]. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zah-lungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EG[X.]).

Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-richt - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 - 3 - [X.]) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das [X.] eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Rest-schuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am 4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho-ben. Das [X.] hat diese mit Beschluß vom 20. Juni 2003 als unbegrün-det zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-schwerde.

I[X.]
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004 in der Parallelsache [X.] ZB 274/03 (z.[X.].), auf dessen Begründung Bezug ge-nommen wird, hat der [X.] entschieden, daß Art. 107 EG[X.] nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des [X.] 2001 als beendet anzusehen ist. Das [X.] hat dem- - 4 - gemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglich-keit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EG[X.] nicht besteht.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 169/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. IX ZB 169/03 (REWIS RS 2004, 2876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2876

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