Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2023, Az. 10 AZR 473/21

10. Senat | REWIS RS 2023, 9649

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Gegenstand

Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Verstoß - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Wechselschichtarbeit in der Nacht - sonstige Nachtarbeit - Tarifauslegung - Brauerei


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 2021 - 15 Sa 1095/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Prozesszinsen

auf 217,90 Euro brutto für den Monat Mai 2019 ab dem 1. Juni 2019,

auf 261,48 Euro brutto für den Monat Juni 2019 ab dem 29. Juni 2019,

auf 392,22 Euro brutto für den Monat Juli 2019 ab dem 1. August 2019,

auf 435,80 Euro brutto für den Monat August 2019 ab dem 31. August 2019,

auf 217,90 Euro brutto für den Monat September 2019 ab dem 1. Oktober 2019,

auf 130,74 Euro brutto für den Monat Januar 2020 ab dem 1. Februar 2020,

auf 174,32 Euro brutto für den Monat März 2020 ab dem 1. April 2020,

auf 217,90 Euro brutto für den Monat April 2020 ab dem 1. Mai 2020,

auf 46,30 Euro brutto für den Monat Juli 2020 ab dem 1. August 2020 zu zahlen sind.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

2

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen [X.]raum Nachtarbeit im Rahmen von [X.] bei der [X.], einem Brauereiunternehmen. Er ist seit 2008 Mitglied der [X.] ([X.]). Bis zum 31. Dezember 2015 bestand das Arbeitsverhältnis zur [X.]. Diese war an den zwischen der Tarifgemeinschaft der Brauereien in [X.] und der [X.] abgeschlossenen Manteltarifvertrag vom 23. Juni 2010 ([X.]) gebunden. Zum 1. Januar 2016 ging das - zum 30. November 2021 beendete - Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

3

Der [X.] enthält unter anderem folgende Regelungen:

        

„§ 3   

        
        

Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit

        
        

1.    

Regelmäßige Arbeitszeit

        
        

1.1     

Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden in der Woche; sie wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.

        
                 

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 7,4 Stunden.

        
        

…       

                 
        

2.    

Mehrarbeit

        
        

2.1     

Mehrarbeit ist jede über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit gemäß § 3 Ziffer 1.1.

        
        

2.2     

Mehrarbeit ist weitestgehend zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender Notwendigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgelegt werden. In Notfällen ist der Betriebsrat nachträglich zu verständigen, wenn keine vorherige Verständigung zeitlich möglich war. Ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates festgestellt worden, dass Mehrarbeit erforderlich ist, so ist sie im Benehmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Bei der Festsetzung von Mehrarbeit ist auf die privaten und kulturellen Bedürfnisse der betroffenen Arbeitnehmer weitgehend Rücksicht zu nehmen.

        
        

…       

                 
        

3.    

Schichtarbeit

        
        

3.1     

Schichtarbeit liegt vor, wenn im Wechsel in Zwei- oder Drei-Schichtsystemen gearbeitet wird.

        
        

…       

                 
        

3.3     

Für unvorhergesehene in die dritte Schicht fallende [X.] wird für die laufende [X.] ein Zuschlag nach § 7 Ziffer 5.3 zweiter Spiegelstrich gezahlt.

        
        

3.4     

Unter Mitbestimmung des Betriebsrates ist ein Schichtenplan zu vereinbaren. Ist die Umsetzung eines Arbeitnehmers notwendig, so soll er rechtzeitig, möglichst 3 Tage vorher, davon verständigt werden.

        
        

3.5     

Im Zwei-Schichtsystem wird eine bezahlte Pause von 20 Minuten gewährt, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann. Im Drei-Schichtsystem liegt hierin eine bezahlte Pause von 30 Minuten. Am Arbeitsplatz sind ausreichende Möglichkeiten zur Einhaltung der Pause zu schaffen.

        
        

4.    

Nachtarbeit

        
        

4.1     

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der [X.] von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

        
        

4.2     

Unvorhergesehene Nachtarbeit liegt vor, wenn diese nicht mindestens 2 Arbeitstage vor ihrem Beginn angeordnet wird. Die [X.] in einer laufenden Schichtperiode während der [X.] gilt als unvorhergesehene Nachtarbeit.

        
        

…       

                 
        

§ 7     

        
        

Zuschläge

        
        

...     

                 
        

2.    

Die Zuschläge werden von dem Stundenverdienst (Divisor 1/160,33) des tatsächlich gezahlten [X.] berechnet.

        
        

3.    

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höchste, bei gleicher Höhe ein Zuschlag zu zahlen.

        
                 

Schichtzuschläge sind daneben gesondert zu zahlen.

        
        

…       

                 
        

5.    

Es gelten folgende Zuschläge:

        
        

5.1     

Mehrarbeit an Wochentagen

        
                 

-       

die ersten beiden Stunden täglich

25 %   

                 

-       

jede weitere Stunde täglich

50 %   

                 

-       

Fuhrpark ab der 41. Stunde wöchentlich

25 %   

                 

-       

ab der 47. Stunde wöchentlich

50 %   

                 

an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen

        
                 

-       

Sonntage

        

80 %   

                 

-       

Oster- und Pfingstsonntage

200 % 

                 

-       

gesetzliche Feiertage, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen

200 % 

        

…       

                                   
        

5.3     

Nachtarbeit und Schichtarbeit

        
                 

-       

Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit

50 %   

                 

-       

unvorhergesehene Nachtarbeit

60 %   

                          

(Als Nachtarbeit in diesem Sinne gelten in Notfällen auch die [X.]en für die An- und Abfahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte. Für diese [X.] ist der Zuschlag ebenfalls zu zahlen.)

        
                 

-       

2. Schicht in Wechselschicht

10 %   

                 

-       

3. Schicht in Wechselschicht

25 %   

                 

…       

                 
        

§ 10   

        
        

Entgeltzahlung

        
        

1.    

Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos monatlich.

        
        

2.    

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Entgelt am Ende des Abrechnungszeitraumes dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist. Fällt der [X.] auf einen arbeitsfreien Tag, so muss das Entgelt bereits am vorhergehenden Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein.

        
        

3.    

Von Ziffer 1 und Ziffer 2 abweichende Regelungen sind durch Betriebsvereinbarungen zulässig.

        
        

4.    

Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung auszuhändigen, aus der die Zusammensetzung des Entgelts ersichtlich ist. Er ist zur Nachprüfung der Abrechnung verpflichtet.

        
        

…       

        
        

§ 15   

        
        

Schichtfreizeit

        
        

Zur Abgeltung der bei ständig in Nachtschicht oder im Drei-Schichtsystem auftretenden Erschwernisse und Belastungen wird ein Ausgleich durch bezahlte Freizeit gewährt. Arbeitnehmer, die im [X.] oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten, erhalten für je 60 Arbeitstage in diesem System 1 [X.] (Arbeitstag).

        
        

…“    

        

4

Der Kläger verrichtete von März 2019 bis Juli 2020 Nachtarbeit in Wechselschicht in der [X.] von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, für die er einen Zuschlag in Höhe von 25 % erhielt.

5

Der Kläger begehrt mit seiner am 24. Juni 2019 eingegangenen Klage - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - für die geleistete Nachtarbeit die Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten tariflichen Zuschlag für Arbeit in der 3. Schicht in Wechselschicht in Höhe von 25 % und dem tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit in Höhe von 50 %.

6

Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] iVm. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der tariflichen Regelung erhielten Arbeitnehmer für Nachtarbeit in der 3. Schicht in Wechselschicht - trotz Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmergruppen - Zuschläge von nur 25 %, für verrichtete Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit dagegen Zuschläge von 50 %, ohne dass für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliege. Der vorrangig zu beachtende Gesundheitsschutz rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht; andere Aspekte als dieser könnten bei Nachtarbeit höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Zudem sei die Teilhabe am [X.] Leben auch bei Nachtarbeit in der 3. Schicht in Wechselschicht deutlich erschwert. Planbarkeit könne sowohl bei Nachtarbeit in der 3. Schicht in Wechselschicht als auch bei Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit vorliegen oder fehlen. Ein Zuschlag von nur 25 % für Nachtarbeit in der 3. Schicht in Wechselschicht sei nicht vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt, er verteuere die Nachtarbeit nicht ausreichend. Auch sei dem [X.] nicht zu entnehmen, dass einmalige Nachtschichten solche seien, die nicht planbar und damit sozial besonders belastend seien. Außerdem sei der Spielraum mit Blick darauf eingeschränkt, dass die Tarifvertragsparteien mit tarifvertraglichen Nachtarbeitszuschlagsregelungen den ihnen mit § 6 Abs. 5 [X.], der der Umsetzung des Art. 12 der [X.] 2003/88/[X.] diene, übertragenen Auftrag umsetzten.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

        

1.    

für den Monat März 2019 weitere 261,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2019,

        

2.    

für den Monat April 2019 weitere 174,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2019,

        

3.    

für den Monat Mai 2019 weitere 217,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2019,

        

4.    

für den Monat Juni 2019 weitere 261,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2019,

        

5.    

für den Monat Juni 2019 weitere 217,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2019,

        

6.    

für den Monat Juli 2019 weitere 392,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2019,

        

7.    

für den Monat August 2019 weitere 435,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. August 2019,

        

8.    

für den Monat September 2019 weitere 217,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. September 2019,

        

9.    

für den Monat November 2019 weitere 217,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2019,

        

10.     

für den Monat Dezember 2019 weitere 87,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2020,

        

11.     

für den Monat Januar 2020 weitere 130,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2020,

        

12.     

für den Monat März 2020 weitere 174,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2020,

        

13.     

für den Monat März 2020 weitere 130,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2020,

        

14.     

für den Monat April 2020 weitere 217,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2020,

        

15.     

für den Monat Mai 2020 weitere 217,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2020,

        

16.     

für den Monat Juni 2020 weitere 5,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2020,

        

17.     

für den Monat Juni 2020 weitere 13,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2020,

        

18.     

für den Monat Juli 2020 weitere 46,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2020

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit, und Arbeit in der 3. Schicht in Wechselschicht verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bestehe ein [X.], weil die planbare Nachtschichtarbeit sehr viel häufiger anfalle als sonstige Nachtarbeit. Die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge überschreite auch nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Die Zuschlagsdifferenz verringere sich außerdem durch die Regelungen zu den Schichtfreizeiten, Pausen und den Umstand, dass der Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit typischerweise Mehrarbeit betreffe und daher den Mehrarbeitszuschlag enthalte. Der höhere Zuschlag solle auch nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern kompensieren, dass die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit verlören, über ihre Freizeit zu disponieren. Er sei gerechtfertigt durch die unterschiedlich hohen Belastungen aufgrund der unterschiedlich belastenden Arten der anfallenden Nachtarbeit. Arbeitgeber sollten von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abgehalten werden. Außerdem sei die Teilhabe am [X.] Leben, etwa die [X.], bei unregelmäßiger Nachtarbeit wesentlich schwerer zu organisieren. Brauereispezifische Besonderheiten, solche des [X.]s, die Regelungen im [X.] in ihrer Gesamtheit und die Tarifautonomie seien ebenfalls zu beachten. Schließlich sei eine „Anpassung nach oben“ abzulehnen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist hinsichtlich der zuletzt nur noch gestellten Zahlungsanträge unbegründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum - so auch zu Recht das [X.] - für die während der Nachtschichten geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf einen höheren [X.]. Lediglich die [X.] waren teilweise zu korrigieren.

I. [X.] ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat für jeden Monat des streitgegenständlichen [X.]raums die Anzahl der geleisteten [X.] angegeben und die Klageforderung ausgehend vom tariflichen [X.]ruttostundenlohn mit der geltend gemachten Differenz von 25 Prozentpunkten für die geleisteten [X.] berechnet. Damit ist die Klage in [X.]ezug auf jeden Monat, für den der Kläger höhere [X.] verlangt, als abschließende Gesamtklage zu verstehen und hinreichend bestimmt (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 14 [X.]; 21. März 2018 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 162, 230).

II. [X.] ist - mit Ausnahme einiger [X.] - begründet. Die [X.]eklagte hat an den Kläger für den streitgegenständlichen [X.]raum für seine Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr den Zuschlag für Nachtarbeit nach § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] in Höhe von 50 % des tatsächlich gezahlten [X.] je Arbeitsstunde (§ 7 Nr. 2 [X.]) abzüglich der geleisteten Zuschläge zu zahlen.

1. Ein Anspruch auf einen höheren [X.] ergibt sich nicht unmittelbar aus den Regelungen des [X.].

a) Die Regelungen des [X.] sind aufgrund des [X.]etriebsübergangs von der [X.] auf die [X.]eklagte Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers geworden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]) und finden somit weiter Anwendung.

b) Nach § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] ist für die 3. Schicht in Wechselschicht (im Folgenden [X.] in der Nacht) ein Zuschlag von 25 % und nach § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] für Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit (im Folgenden sonstige Nachtarbeit), ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Für unvorhergesehene Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 60 % zu zahlen (§ 7 Nr. 5.3 zweiter Spiegelstrich [X.]). Da es sich bei der vom Kläger im Rahmen von [X.] geleisteten Nachtarbeit um [X.] in der Nacht iSv. § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] handelt (vgl. zum [X.]egriff „Schichtarbeit“ [X.] 28. Juli 2021 - 10 [X.] (A) - Rn. 53, [X.]E 175, 296; 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10 [X.]), hat er nach den Regelungen des [X.] nur Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlich gezahlten [X.] je Arbeitsstunde (§ 7 Nr. 2 [X.]). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Höhere [X.] stehen dem Kläger aber zu, weil die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit (§ 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.]) und [X.] in der Nacht (§ 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.]) einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält. Arbeitnehmer, die [X.] in der Nacht versehen, werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von [X.] sonstige Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Kläger für die im Rahmen von [X.] in der Nacht geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit iSv. § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] leistet, behandelt wird. Er hat ergänzend zu dem gezahlten [X.] nach § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 25 % zu seinem jeweiligen tatsächlichen Stundenentgelt für die von ihm geleisteten Stunden zur tariflichen Nachtzeit.

a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (st. Rspr., z[X.] [X.] 15. Juni 2021 - 9 [X.] - Rn. 33; 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 26; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21; 2. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 21). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 [X.]vR 1571/15 ua. - Rn. 146, [X.]E 146, 71). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus. Sie nehmen vielmehr privatautonom ihre Grundrechte wahr, wobei ihre Normsetzung durch den in § 4 Abs. 1 TVG enthaltenen staatlichen [X.] tariflicher Rechtsnormen getragen wird. Mit der kollektiv ausgeübten privatautonomen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge ist eine unmittelbare [X.] der Tarifvertragsparteien nicht zu vereinbaren. Sie führte zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer „Tarifzensur“ durch die Arbeitsgerichte ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 17; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.]. Rn. 47).

b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in [X.] zu unterbinden. Dementsprechend ist [X.] die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. [X.] 16. August 2022 - 9 [X.] - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 39, [X.]E 174, 116; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 ff. [X.] auch zur Gegenauffassung, [X.]E 173, 205; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 21 ; 29. September 2020 -  9 [X.]  - Rn. 47 , [X.]E 172, 313; 27. Mai 2020 -  5 [X.]  - Rn. 37 ; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 169, 163; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 18; zust. [X.] NZA 2019, 1684, 1686 ). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl [X.] nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur [X.]eschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 31 [X.], aaO ; [X.]. [X.] 2023, 9, 15 ff.).

c) [X.]ei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung ([X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47, [X.]E 172, 313; 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 165, 1). Ihnen kommt auch eine [X.] zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind ([X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 163; vgl. auch [X.]. 12/5888 zum Entwurf des [X.] S. 20: „Ein wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Tarifvertragsparteien ... im Interesse eines praxisnahen, sachgerechten und effektiven Arbeitszeitschutzes mehr [X.]efugnisse und mehr Verantwortung als bisher zu übertragen. Die Tarifvertragsparteien kennen die in den [X.]etrieben zu leistende Arbeit und die für die Arbeitnehmer entstehenden zeitlichen [X.]elastungen [größere Sachnähe der Tarifvertragsparteien ...]. Sie können daher viel stärker differenzieren, ...“). Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen ([X.] 16. Dezember 2020 - 5 [X.] (A) - Rn. 43, [X.]E 173, 251). Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von [X.]ewertungen der zuständigen Koalitionen setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 174, 116; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 41, [X.]E 173, 205; 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - aaO; 24. Oktober 2019 - 2 [X.] - Rn. 34, [X.]E 168, 238; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 151, 235). Ob ein Sachgrund eine Differenzierung rechtfertigt, ist auch dann zu prüfen, wenn die ggf. erforderliche Anpassung nach oben mit erheblichen Mehrkosten für die betroffenen Arbeitgeber verbunden ist (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 33 f., [X.]E 140, 1).

Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 42, [X.]E 173, 205). Ein Verstoß gegen das [X.] ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. [X.]ei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren. Allerdings müssen die Differenzierungsmerkmale im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Auf abstrakt denkbare Zwecke kommt es dabei nicht an, sondern auf solche, die den [X.] im Weg der Auslegung zu entnehmen sind. Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter [X.]eachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ([X.] 12. Oktober 2021 - 9 [X.] ([X.]) - Rn. 34 [X.]). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um [X.], unternehmensbezogene [X.] oder Tarifverträge mit einzelnen Arbeitgebern handelt.

d) Diese Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch für tarifvertragliche Regelungen über den Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit. Allerdings können solche tariflichen Regelungen den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] nur verdrängen, wenn sie unter [X.]eachtung des [X.]es der Nachtarbeitnehmer tatsächlich einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.

aa) Das [X.]undesverfassungsgericht hat für den [X.]ereich der Nachtarbeit erkannt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit zu regeln. Eine solche Regelung war notwendig, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, zu genügen. Für dieses Grundrecht besteht eine staatliche Schutzpflicht. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsfreiraum zu, um die Schutzpflicht zu erfüllen ( [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82  ua. - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 85, 191 ; [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.]/ 20 - Rn. 4 4, [X.]E 173, 205).

[X.]) Der Gesetzgeber ist dem Schutzauftrag mit § 6 Abs. 5 [X.] nachgekommen. Die Norm überantwortet die Schaffung von [X.] für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien. Die gesetzlichen Ansprüche greifen nur subsidiär (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 [X.], [X.]E 173, 205). Auch bei solchen tarifvertraglichen [X.] für Nachtarbeit handelt es sich aber um originär ausgeübte Tarifautonomie ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 46, aaO; aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 21). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Koalitionsfreiheit ist nicht auf den [X.]ereich des [X.] beschränkt. Er geht über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus und erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ( [X.] 12. Juni 2018 - 2 [X.]vR 1738/12  ua. - Rn. 115 [X.], [X.]E 148, 296).

[X.]) Die Tarifvertragsparteien sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie einen tariflichen Ausgleich für erbrachte Nachtarbeit regeln wollen. Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] als auch darüber hinaus. So können sie beispielsweise die Nachtzeit gegenüber den [X.]estimmungen des [X.] erweitern oder auch Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 [X.] sind, einen Ausgleichsanspruch gewähren. Entscheiden sie sich aber im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 [X.] dafür, eine Regelung zu treffen, sind sie - anders als regelmäßig sonst bei der Gewährung tariflicher Leistungen - in einem gewissen Maß inhaltlich gebunden. Sie haben zu beachten, dass der [X.] beim Ausgleich der [X.]elastungen durch Nachtarbeit im Vordergrund steht und diesem Genüge getan werden muss. Die tarifliche Regelung muss die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren ([X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] (A) - Rn. 72 [X.], [X.]E 173, 165; 13. Dezember 2018 - 6 [X.] - Rn. 18; 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - Rn. 15 [X.]; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.]aeck/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 6 Rn. 83; [X.]eckOK ArbSchR/[X.] Stand 1. Oktober 2023 [X.] § 6 Rn. 52, 54; [X.]eckOK ArbR/[X.] Stand 1. September 2023 [X.] § 6 Rn. 25 f.; [X.]/[X.] 2020, 239, 269; Kohte FS [X.]uschmann 2014 S. 71, 81; [X.] ZFA 2014, 237, 244; [X.] AuR 2020, 157, 161  f.; [X.] Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 26 f.; wohl auch [X.]/[X.]iebl [X.] 16. Aufl. § 6 Rn. 26). Nur dann kann die tarifliche Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] hinsichtlich des die Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmers verdrängen. Das folgt schon aus dem Wortsinn des [X.]egriffs „Ausgleichsregelung“ in § 6 Abs. 5 [X.] und entspricht dem Sinn und Zweck des [X.]es ([X.] 17. Januar 2012 - 1 A[X.]R 62/10 - aaO).

[X.]) [X.]ei der näheren Ausgestaltung, wie eine solche angemessene Kompensation erfolgen soll, sind die Tarifvertragsparteien hingegen im Rahmen der Tarifautonomie freier als der unmittelbar an § 6 Abs. 5 [X.] gebundene Arbeitgeber. Ihnen kommt ein [X.]eurteilungsspielraum zu, wie sie den Ausgleich für die Nachtarbeit regeln wollen ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 18; [X.] in [X.]/Pfeiffer/[X.] Arbeitszeitrecht 2. Aufl. [X.] § 6 Rn. 127). § 6 Abs. 5 [X.] sieht für tarifliche Regelungen keine konkreten Mindestvorgaben vor. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die tarifvertragliche Regelung den mit § 6 Abs. 5 [X.] verfolgten Zwecken (vgl. dazu zuletzt [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 28, 36 [X.]) bei einer Gesamtbetrachtung gerecht wird. Die Tarifvertragsparteien sind deshalb auch nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte für gesetzliche [X.] gebunden (aA Kohte Gutachten zu [X.]sregelungen S. 14; [X.] AuR 2020, 157, 162 f.).

ee) Soweit tarifvertragliche [X.] für Nachtarbeit einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründen, tritt unmittelbar eine gesundheitsschützende Wirkung in den Fällen ein, in denen sich die Dauer der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer durch den bezahlten Freizeitausgleich insgesamt verringert und er zeitnah gewährt wird. [X.] wirken sich dagegen nicht positiv auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers aus. Der individuelle Gesundheitsschaden wird über den Zuschlag kommerzialisiert. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg allgemein Nachtarbeit einzudämmen, wodurch die Gesundheit mittelbar geschützt wird. Außerdem soll der [X.] den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben entschädigen (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 [X.], [X.]E 173, 205).

e) Unter [X.]erücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien für [X.]eschäftigte, die - wie der Kläger - [X.] in der Nacht leisten, im [X.] Regelungen geschaffen, die den Zwecken des § 6 Abs. 5 [X.] gerecht werden und die mit der Nachtarbeit verbundenen [X.]elastungen angemessen kompensieren. Damit werden die gesetzlichen Ausgleichsansprüche für die streitgegenständlichen Schichtzeiten verdrängt.

aa) Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen [X.] - hier die Arbeitnehmer, die [X.] in der Nacht leisten, - und der konkreten Arbeitssituation, die im Streit steht, zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung des Tarifvertrags im Hinblick auf seinen persönlichen Geltungsbereich ist nicht vorzunehmen. Eine solche würde auf der einen Seite nicht sicherstellen, dass für jeden einzelnen Nachtarbeitnehmer iSd. [X.] ein angemessener tariflicher Ausgleichsanspruch besteht. Auf der anderen Seite kann der Umstand, dass es für einzelne [X.]n an einem angemessenen Ausgleich fehlt (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z[X.] [X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] -), nicht dazu führen, dass tarifliche Regelungen, die für andere Gruppen einen angemessenen Ausgleich beinhalten, entgegen § 6 Abs. 5 [X.] der Vorrang verwehrt wird.

[X.]) Danach wird § 6 Abs. 5 [X.] auch im Hinblick auf [X.]eschäftigte, die [X.] in der Nacht leisten, durch die streitgegenständliche tarifliche Regelung verdrängt.

(1) Diese erhalten grundsätzlich einen tariflichen [X.] in Höhe von 25 % des tatsächlich gezahlten [X.] je Arbeitsstunde (§ 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.]). Dieser Wert erhöht sich allerdings nicht durch den in § 15 [X.] geregelten Anspruch auf bezahlte [X.] für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - im [X.] oder ausschließlich in Nachtschicht arbeiten. Hierbei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht (vgl. zum spezifischen Ausgleich der Nachtarbeit durch [X.]en [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30, 36; 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 30, 36). Nach § 15 [X.] dient die [X.] „zur Abgeltung der bei ständig in Nachtschicht oder im Drei-Schichtsystem auftretenden Erschwernisse und [X.]elastungen“. Es geht den Tarifvertragsparteien danach offensichtlich nicht nur um den Ausgleich der [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern - bei einem [X.] - auch um den Ausgleich der [X.]elastungen durch diese Wechsel. Dies verdeutlicht § 15 Satz 2 [X.], nach welchem Arbeitnehmer, die im [X.] arbeiten, für je 60 Arbeitstage in diesem System und somit auch für geleistete Tagschichten einen Tag [X.] erhalten und damit genauso viel bezahlte Freizeit gewährt bekommen wie ständig in Nachtschicht tätige Arbeitnehmer. Denn diese erhalten für je 60 Arbeitstage und somit für 60 Nachtschichten ebenfalls nur einen Tag [X.]. Die Freischichten werden damit - ausweislich der Regelung zur Tätigkeit im [X.] - gerade nicht in Abhängigkeit der Anzahl der geleisteten Nachtschichten und zur tatsächlichen [X.]elastung durch die Nachtarbeit gewährt (vgl. zu einer solchen Regelung [X.] 22. März 2023 - 10 [X.] - Rn. 31); vorausgesetzt wird nur ein entsprechender Arbeitseinsatz an je 60 Arbeitstagen in der Nachtschicht oder in einer Schicht - auch Tagschicht - im [X.]. Insgesamt betrachtet kann der Regelung - jedenfalls für in Wechselschicht tätige Arbeitnehmer - somit nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang mit der Leistung ein spezifischer Ausgleich der durch die Nachtarbeit entstehenden [X.]elastungen bezweckt wird.

(2) Gleichwohl stellt im Rahmen der bei der [X.]eurteilung der Angemessenheit notwendigen wertenden [X.]etrachtung der von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Ausgleich eines Zuschlags in Höhe von 25 % unter [X.]erücksichtigung der Art der zu leistenden Arbeit, also der Gegenleistung der Arbeitnehmer (vgl. dazu [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 26 [X.]), eine hinreichende Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis dar und beinhaltet eine Entschädigung für die erschwerte Teilhabe am [X.] Leben.

[X.]) Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine Regelung, die für [X.] in der Nacht geringere Zuschläge gewährt als für sonstige Nachtarbeit, die gesetzliche Zielsetzung missachte und deshalb unwirksam sei, vermag dies nicht zu überzeugen (so aber z[X.] auch [X.] AuR 2020, 157, 163). Dies vermengt die Frage der Angemessenheit des Ausgleichs mit der Frage der Gleichbehandlung. Die Frage der Angemessenheit iSv. § 6 Abs. 5 [X.] richtet sich aber nicht danach, ob andere Arbeitnehmer den gleichen oder ggf. einen höheren [X.] erhalten.

f) Die im [X.] enthaltene Differenzierung zwischen den Zuschlägen für [X.] in der Nacht und sonstige Nachtarbeit in § 7 Nr. 5.3 [X.] verstößt aber - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen miteinander vergleichbare [X.]n vor. Die unterschiedliche [X.]ehandlung bei den Zuschlägen für [X.] in der Nacht im Gegensatz zur sonstigen Nachtarbeit ist - wie die Auslegung des [X.] ergibt - nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt.

aa) Arbeitnehmer, die [X.] in der Nacht bzw. sonstige Nachtarbeit leisten, sind miteinander vergleichbar. Die jeweiligen Zuschlagstatbestände knüpfen übereinstimmend an die Arbeitsleistung in der tarifvertraglich definierten Nachtzeit an, die sich - insbesondere durch das Maß an [X.]elastung - von der Arbeit zu anderen [X.]en unterscheidet (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 50 ff. [X.] auch zu krit. Stimmen, [X.]E 173, 205 ). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom die Tatbestandsvoraussetzungen festlegen können, auf deren Grundlage die Gruppen zu bilden sind. Das entbindet sie nicht davon, die Grenzen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Die sich dabei stellende Frage, ob sachliche Gründe für die unterschiedliche [X.]ehandlung vorliegen, ist auf der [X.] zu klären (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 52, aaO; aA z[X.] [X.]/Eylert ZFA 2020, 239, 26 7 f.; ähnlich [X.] Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 16 ff.; Kleinebrink NZA 2019, 1458, 1461 ).

[X.]) Die unterschiedlich hohen Zuschläge für sonstige Nachtarbeit in § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] und für [X.] in der Nacht in § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] führen dazu, dass zwei Gruppen von Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, ungleich behandelt werden. Der Ausgleich, den Arbeitnehmer für sonstige Nachtarbeit erhalten, ist deutlich höher als derjenige für [X.] in der Nacht.

(1) Nach § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] erhalten Arbeitnehmer für [X.] in der Nacht einen Zuschlag von 25 % des je Arbeitsstunde tatsächlich gezahlten [X.] (§ 7 Nr. 2 [X.]), während der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit 50 % beträgt. Das führt zu einer Differenz in Höhe von 25 Prozentpunkten.

(2) Diese Differenz zwischen den beiden Zuschlagstatbeständen verringert sich nicht dadurch, dass nach § 15 [X.] für je 60 Arbeitstage in Nachtschicht oder im [X.] ein Tag bezahlte Freizeit zu gewähren ist. Dabei handelt es sich nicht um einen spezifischen Ausgleich für die [X.]elastungen durch die Arbeit in der Nachtzeit (vgl. Rn. 30).

(3) Die rechnerische Differenz bei der [X.] vermindert sich auch nicht um die bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 3.5 Satz 2 [X.]. Diese steht Arbeitnehmern im [X.] zu, die ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können. Der Anspruch setzt somit schon nicht voraus, dass ein Einsatz in der Nachtschicht erfolgt. Die Pause wird vielmehr bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen in allen Schichten gewährt. Demnach dient sie nicht dem Ausgleich der spezifischen [X.]elastungen durch die Nachtarbeit, sondern dem Ausgleich des ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit verbunden mit dem Umstand, den Arbeitsplatz für eine Pause nicht verlassen zu können.

(4) Ebenso wenig verringert sich der Unterschied in der [X.] - anders als die [X.]eklagte meint - dadurch, dass sonstige Nachtarbeit in der Regel Mehrarbeit ist und der Zuschlag für Nachtarbeit einen Mehrarbeitszuschlag umfasst. Zwar begründet § 7 Nr. 5.1 [X.] für Mehrarbeit während der ersten beiden Stunden täglich einen Zuschlag in Höhe von 25 %, ab der dritten Stunde täglich in Höhe von 50 % sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 80 % bis 200 %. In den tariflichen Regelungen ist aber nicht angelegt, dass Nachtarbeit stets oder auch nur regelmäßig zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Tarifsinn ist, also über die jeweilige vereinbarte tägliche Arbeitszeit des betroffenen Arbeitnehmers nach § 3 Nr. 1.1 [X.] hinausgeht (§ 3 Nr. 2.1 [X.]).

(5) Unerheblich ist auch, dass der [X.] für die [X.] in der Nacht nach § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] bereits für die [X.] ab 22:00 Uhr geschuldet wird und somit der [X.]eginn der Nachtzeit gegenüber der gesetzlichen Regelung um eine Stunde vorgezogen ist. Dies gilt sowohl für die [X.] in der Nacht als auch für sonstige Nachtarbeit, so dass sich hieraus in [X.]ezug auf die Ungleichbehandlung keine Relativierung ergibt (aA wohl [X.]/[X.] 2020, 239, 251 „Ausgleichsfaktor“).

[X.]) Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die [X.] in der Nacht leisten, gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit versehen, ist - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Ein solcher lässt sich den maßgeblichen Regelungen des [X.] nicht entnehmen.

(1) Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer [X.] nicht gehindert, tatsächliche Unterschiede hinsichtlich der [X.]elastungen durch [X.] in der Nacht und sonstige Nachtarbeit anzunehmen. Dabei sind sie nicht auf gesundheitliche Aspekte beschränkt. Diese tatsächlichen Unterschiede vermögen auf der [X.] aufgrund des den Tarifvertragsparteien zukommenden [X.]eurteilungs- und Ermessensspielraums einen - auch deutlich - höheren Ausgleich für sonstige Nachtarbeit zu rechtfertigen. Dabei hat sich die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen [X.]ehandlung am - aus dem Tarifvertrag erkennbaren - Zweck der Leistung zu orientieren ([X.] 19. Dezember 2018 - 10 [X.] - Rn. 66, [X.]E 165, 1; 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 55, [X.]E 158, 360). An einem solchen weiteren Zweck neben dem [X.] fehlt es hier. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

(2) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, die in der Revisionsinstanz in vollem Umfang überprüfbar ist, folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, ohne am [X.]uchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., z[X.] [X.] 16. November 2022 - 10 [X.] - Rn. 13 [X.]).

(3) Dies zugrunde gelegt ergibt sich zunächst, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung von [X.]n den [X.] der Nachtarbeitnehmer bezwecken. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Zuschlag für [X.] in der Nacht als auch für sonstige Nachtarbeit. Dieser Zweck stellt aber keinen Sachgrund für höhere Zuschläge zugunsten der Arbeitnehmer dar, die sonstige Nachtarbeit leisten.

(a) Der Zweck des [X.]es ist zwar nicht ausdrücklich im [X.] benannt. Er hat aber hinreichend Niederschlag gefunden. Die Zuschläge werden ausdrücklich als solche für Nachtarbeit bzw. für die 3. Schicht in Wechselschicht bezeichnet (§ 7 Nr. 5.3 [X.]). Der [X.] definiert den [X.]egriff der Nachtarbeit als die in der [X.] zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit (§ 3 Nr. 4.1 [X.]); dies umfasst damit typischerweise die 3. Schicht in der Wechselschicht. Die Regelung knüpft damit an § 2 Abs. 3 [X.] an und erweitert den [X.]. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgleichsregelung des § 6 Abs. 5 [X.] und dem dort normierten grundsätzlichen Vorrang von [X.] in Tarifverträgen liegt nahe, dass die Tarifvertragsparteien von dieser Kompetenz Gebrauch machen und auch der gesetzlichen Zwecksetzung genügen wollten. Die Gesundheit - über die Verteuerung der Arbeit zumindest mittelbar - zu schützen, ist der typischerweise mit [X.]n verfolgte Zweck (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19 - Rn. 25).

(b) Der Zweck des [X.]es vermag die Ungleichbehandlung allerdings nicht zu rechtfertigen.

(aa) Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für jeden Menschen schädlich, weil sie negative gesundheitliche Auswirkungen hat ([X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 85, 191 ; ebenso [X.] 9. Dezember 2020 -  10 [X.]  - Rn. 70  f., [X.]E 173, 205; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - Rn. 27  [X.], [X.]E 171, 280; 21. März 2018 -  10 [X.]  - Rn. 49, [X.]E 162, 230 ; 18. Oktober 2017 -  10 [X.]  - Rn. 39, [X.]E 160, 325 ; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [EnzEuR [X.]d. 7] 2. Aufl. § 11 Rn. 37; EuArbRK/[X.] 4. Aufl. [X.] 2003/88/EG Art. 8 Rn. 3 [X.]). Das gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von [X.] geleistet wird. Die gesundheitliche [X.]elastung durch Nachtarbeit steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Zahl der Nächte im Monat und die Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 -  10 [X.]  - aaO; 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378 ; 11. Dezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19 , [X.]E 147, 33 ).

([X.]) Durch Arbeit während der Nachtzeit wird die sog. zirkadiane Rhythmik gestört. Zu der [X.] Desynchronisation kommt die physiologische Desynchronisation der Körperfunktionen, die sich typischerweise in Schlafstörungen, Magen-Darm-[X.]eschwerden und kardiovaskulären [X.]eeinträchtigungen äußert ([X.]eermann Nacht- und Schichtarbeit - ein Problem der Vergangenheit? S. 4 f. = [X.]; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 26 ff., 37 f.; [X.] Report 1/2012 S. 81 f., 91 ff., 119 ff.). [X.] deuten darauf hin, dass sich Nachtarbeit auch negativ auf die Psyche auswirkt (vgl. [X.] Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 31). Anerkannt ist, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird ( [X.] 25. Mai 2022 - 10 [X.]/19  - Rn. 24 ; 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 171, 280; 9. Dezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 [X.], [X.]E 153, 378; vgl. auch den siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG ; Mitteilung der [X.] zu Auslegungsfragen in [X.]ezug auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, A[X.]l. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 42).

([X.]) Aufgrund der steigenden gesundheitlichen [X.]elastung durch eine größere Zahl der Nächte im Monat und eine höhere Zahl der aufeinanderfolgenden Nächte, in denen Nachtarbeit geleistet wird, sollten möglichst wenige Nachtschichten aufeinanderfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr aufeinanderfolgenden Nachtschichten arbeiten, subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. Das trifft nicht zu (vgl. [X.]undesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit 9. Aufl. S. 12 f.; [X.]/Satzer Gutachten zu arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und [X.] 32). [X.] Nachtschichten sind besonders schädlich, obwohl sich Arbeitnehmer typabhängig unterschiedlich gut an die Nachtarbeit anpassen ( [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.]  - Rn. 72 , [X.]E 173, 205; 9. Dezember 2015 -  10 [X.]  - Rn. 17 , [X.]E 153, 378; 11. Dezember 2013 -  10 [X.]  - Rn. 19  f. [X.], [X.]E 147, 33 ; vgl. [X.]/Satzer aaO S. 36). [X.]islang ist nicht belegt, dass aufeinanderfolgende Nachtschichten signifikant weniger gesundheitsschädlich sind, wenn Arbeitnehmer nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der ihnen im Voraus bekannt ist. Nach [X.] zeigen extrahierte statistische Daten lediglich eine tendenziell geringere gesundheitliche [X.]elastung, wenn die Arbeitszeiten vorhersagbar sind (Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt S. 52).

([X.]) [X.]aspekte können danach die im [X.] vorgenommene Differenzierung für sich genommen sachlich nicht rechtfertigen.

(4) Dafür, dass der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit - so die [X.]eklagte - auch den Zweck habe, einen Ausgleich für Mehrarbeit zu gewähren, die in der Regel mit sonstiger Nachtarbeit verbunden sei, ergeben sich aus dem [X.] - wie ausgeführt (Rn. 39) - keine Anhaltspunkte.

(5) Soweit die [X.]eklagte darauf hinweist, der [X.] regle die sonstige Nachtarbeit im Verhältnis zur [X.] in der Nacht als Ausnahmetatbestand, falle somit seltener an, ergibt sich auch aus einem solchen Ausnahmecharakter für sich genommen kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Der mögliche Ausnahmecharakter wäre zwar ein Umstand, der auf einen bestimmten Zweck der Leistung hindeuten kann, nicht aber ein selbständiger Zweck, der mit der Tarifregelung verfolgt wird. Außerdem ist ein solcher Ausnahmecharakter in den [X.]estimmungen und der Struktur des [X.] für seinen Geltungsbereich weder inhaltlich angelegt noch aus diesen auch nur im Ansatz erkennbar. Weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 [X.] noch in den speziellen [X.]estimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich (§ 3 Nr. 4 iVm. § 7 Nr. 5.3 [X.]) finden sich dazu Hinweise. Auch die Größe der jeweils betroffenen [X.] - sollte die [X.]eklagte hierauf abstellen - vermag die [X.]egünstigung einer Mehrheit oder Minderheit allein nicht zu rechtfertigen. Denn Ungleichbehandlungen sind - dem Grundgedanken des [X.] folgend - unabhängig von der Größe der betroffenen Gruppen zu vermeiden.

(6) Es ist auch sonst kein Zweck erkennbar, der die Differenzierung zwischen den Zuschlägen für sonstige Nachtarbeit und [X.] in der Nacht sachlich rechtfertigen könnte. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum auch unter Zugrundelegung eines zurückgenommenen [X.] (Rn. 20) überschritten. Zwischen der sonstigen Nachtarbeit und der [X.] in der Nacht bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die die Differenzierung bei der Höhe der [X.] sachlich rechtfertigen könnten. Das gilt auch, soweit die [X.]eklagte anführt, der [X.] wolle die fehlende Planbarkeit sonstiger Nachtarbeit mit dem höheren Zuschlag ausgleichen. Dieser Zweck ist dem [X.] nicht zu entnehmen.

(a) Richtig ist, dass der Zweck des Ausgleichs der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit eine Ungleichbehandlung bei der [X.] zu rechtfertigen vermag. Es handelt sich um einen sachlich vertretbaren Grund. Unerheblich ist dabei, wenn mit einer tariflichen Zuschlagsregelung mehrere Zwecke gebündelt verfolgt werden, solange diese Zwecke Niederschlag im Tarifvertrag gefunden haben. Ist dies der Fall, kommt es auch nicht darauf an, wie der weitere Zweck von den Tarifvertragsparteien finanziell bewertet wird (umfassend dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 52 ff.).

(b) Der Zweck des Ausgleichs einer schlechteren Planbarkeit von - unregelmäßiger - Nachtarbeit hat im [X.] keinen Niederschlag gefunden.

(aa) § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] benennt nicht ausdrücklich, welchem Zweck die höheren Zuschläge für sonstige Nachtarbeit - neben dem [X.] - dienen. Der [X.] enthält in den [X.]estimmungen, die die Zuschläge für Nachtarbeit regeln, auch nicht ein [X.]egriffspaar wie „regelmäßig“ und „unregelmäßig“, aus dessen Gegenüberstellung sich der damit verbundene weitere Zweck erkennen ließe (vgl. dazu [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 53 ff.). Dem Regelungssystem des [X.] lässt sich zwar entnehmen, dass es sich bei der [X.] in der Nacht um eine regelmäßige Form der Nachtarbeit handelt, nicht aber, dass mit „Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit“ iSv. § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] ausschließlich unregelmäßige Nachtarbeit gemeint ist und hieraus folgend mit dem höheren Zuschlag die schlechtere Planbarkeit ausgeglichen werden soll.

([X.]) [X.] in der Nacht iSv. § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] setzt eine Regelhaftigkeit voraus. § 3 Nr. 3.1 [X.] bestimmt, dass Schichtarbeit vorliegt, wenn im Wechsel in Zwei- oder [X.]en gearbeitet wird. Dies knüpft an die Definition des [X.]egriffs der Schichtarbeit in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen [X.]edeutung an. Danach ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren [X.]raum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und diese daher von mehreren Arbeitnehmern oder [X.]n in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist ([X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] - Rn. 10; 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.]). Schichtarbeit ist damit eine regelmäßige Form der Nachtarbeit. „Regelmäßig“ bedeutet „einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmäßige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend“ (www.duden.de Stichwort „regelmäßig“, zuletzt abgerufen am 10. November 2023; vgl. auch [X.] 19. September 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). [X.]ei typisierender [X.]etrachtung folgt hieraus, dass regelmäßige Nachtarbeit besser vorhersehbar und planbar ist als unregelmäßige Nachtarbeit. Das gilt unabhängig davon, wie oft regelmäßige Nachtarbeit geleistet wird. Typischerweise werden bei dieser Art der Nachtarbeit (Schicht-)Pläne mit zeitlichem Vorlauf aufgestellt, die einem gewissen Rhythmus folgen. Deshalb ist es auch besser möglich, dass der Arbeitnehmer sich auf diese regelmäßig geschuldete Arbeitsleistung einstellt und sein privates Umfeld ggf. darauf ausrichtet.

([X.]) Nicht erkennbar ist allerdings, dass die sonstige Nachtarbeit iSv. § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] - definiert als „Nachtarbeit, jedoch nicht Schichtarbeit“ - ausschließlich unregelmäßige Arbeit zur tariflichen Nachtzeit ist. Es fehlt nicht nur an einer [X.]ezeichnung wie „unregelmäßig“. Auch im Übrigen ist aus den Regelungen des [X.] nicht ersichtlich, dass sonstige Nachtarbeit nicht regelmäßig oder sogar dauerhaft anfallen kann. Der [X.] beschränkt insoweit weder in den allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit in § 3 [X.] noch in den speziellen [X.]estimmungen über die Nachtarbeit und deren Ausgleich (§ 3 Nr. 4 iVm. § 7 Nr. 5.3 [X.]) die Gestaltungsfreiheit für den Arbeitgeber bzw. die [X.]etriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeitmodelle. Zwar begrenzt der Zusatz „jedoch nicht Schichtarbeit“ den Anwendungsbereich, so dass für Nachtarbeit in Schichtarbeit und insoweit für eine Form der regelmäßigen Nachtarbeit der hohe Zuschlag von 50 % nach den tariflichen Vorgaben nicht verlangt werden kann. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ständige oder wiederkehrende Nachtarbeit auf Arbeitsplätzen außerhalb eines Schichtsystems anfällt. Eine solche Arbeitszeitgestaltung ist aber regelmäßig und planbar. Dass die Tarifvertragsparteien keine [X.]eschränkung der sonstigen Nachtarbeit auf Ausnahmesituationen vorgesehen haben (vgl. zu einer solchen Tarifgestaltung z[X.] [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 57), wird im Übrigen auch aus einem Vergleich mit der Regelung zur Mehrarbeit in § 3 Nr. 2.2 [X.] deutlich. Danach ist Mehrarbeit weitestgehend zu vermeiden und soll nur vorübergehend in Fällen dringender Notwendigkeit unter Mitbestimmung des [X.]etriebsrats festgelegt werden. Eine solche Regelung für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit fehlt.

Soweit § 3 Nr. 3.3 [X.] Regelungen zur unvorhergesehenen, in die dritte Schicht fallende Schichtvertretung vorsieht, § 3 Nr. 4.2 [X.] die unvorhergesehene Nachtarbeit definiert und § 7 Nr. 5.3 [X.] unter der Überschrift „Nachtarbeit und Schichtarbeit“ differenzierende Zuschlagsregelungen - ua. einen Zuschlag in Höhe von 60 % für unvorhergesehene Nachtarbeit - beinhaltet, ändert das nichts. § 3 Nr. 4 [X.] differenziert in den Definitionen zwischen Nachtarbeit allgemein (Nr. 4.1) und unvorhergesehener Nachtarbeit (Nr. 4.2). Diese Differenzierung zeigt zunächst, dass zwischen Nachtarbeit und unvorhergesehener Nachtarbeit, also nicht planbarer Nachtarbeit, unterschieden wird. Die Zuschlagsregelung in § 7 Nr. 5.3 [X.] knüpft wiederum an die [X.]egriffe der „Nachtarbeit“ und der „unvorhergesehenen Nachtarbeit“ sowie zusätzlich an die Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht („3. Schicht in Wechselschicht“) an. Diese Differenzierung in § 7 Nr. 5.3 [X.] zeigt, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] für die fehlende Planbarkeit bei unvorhergesehener Nachtarbeit lediglich einen um 10 Prozentpunkte höheren Zuschlag gegenüber dem Zuschlag für mindestens zwei Arbeitstage vor ihrem [X.]eginn (vgl. § 3 Nr. 4.2 [X.]) angeordnete Nachtarbeit gewähren wollten. Die Ungleichbehandlung zwischen [X.] in der Nacht und sonstiger (vorhersehbarer) Nachtarbeit, die - wie ausgeführt - auch ständige bzw. wiederkehrende Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit umfassen kann, beseitigt dies nicht.

([X.]) Nichts anderes ergibt sich aus dem langjährigen [X.]egriffsverständnis in der Rechtsprechung zur Differenzierung bei Zuschlägen für regelmäßige und unregelmäßige bzw. planbare und unplanbare Nachtarbeit auch bereits vor Abschluss des hier maßgeblichen [X.] (zur Fortführung eines bestimmten [X.]egriffs durch die Tarifvertragsparteien vgl. z[X.] [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 134, 34). Dieses ging dahin, „unregelmäßige“ Nachtarbeit sei weniger vorhersehbar und die ungeplante und nicht vorhersehbare Heranziehung bringe eine weitere, anders gelagerte [X.]elastung - nicht unbedingt gesundheitlicher Art - mit sich (vgl. [X.] 4. Juli 1973 - 4 [X.] -; 26. September 2007 - 5 [X.] - Rn. 31 ff.; 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 147, 33). Ein solches [X.]egriffsverständnis hat sich in der hier streitgegenständlichen Tarifregelung gerade nicht niedergeschlagen. Soweit in einer frühen Entscheidung ohne nähere [X.]egründung unter „Nachtarbeit“, die nicht Schichtarbeit ist, iSd. damals maßgeblichen Tarifvertrags ohne Weiteres ein unregelmäßiges Arbeiten und ein Ausnahmecharakter solcher Arbeiten verstanden wurde ([X.] 15. November 1957 - 1 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 5, 107), ist dieses Verständnis in der späteren Rechtsprechung nicht mehr fortgeführt worden. Hinsichtlich der [X.]estimmungen des [X.] scheidet es - wie dargelegt - schon deshalb aus, weil dauerhafte und regelmäßige Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit als Arbeitszeitmodell möglich und zulässig ist.

3. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz hat zur Folge, dass der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Zahlung des höheren [X.]s von insgesamt 50 % des Stundenverdiensts des tatsächlich gezahlten [X.] für die von ihm geleistete streitgegenständliche Nachtarbeit hat (sog. „Anpassung nach oben“, umfassend dazu [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 87 ff. [X.], [X.]E 173, 205).

a) Den Angehörigen der benachteiligten Gruppe sind dieselben Vorteile zu gewähren wie den nicht benachteiligten Arbeitnehmern; die begünstigende Regelung bleibt insoweit das einzig gültige [X.]ezugssystem. Kann der Arbeitgeber den [X.]egünstigten für die Vergangenheit die gewährten Leistungen - wie hier - nicht mehr entziehen, ist eine solche zur [X.]eseitigung der Diskriminierung erforderliche Anpassung „nach oben“ selbst dann gerechtfertigt, wenn sie zu erheblichen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers führt (vgl. [X.] 24. Mai 2022 - 9 [X.] - Rn. 91; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 87 f., [X.]E 173, 205; 25. August 2020 - 9 [X.] - Rn. 41 [zu § 7 AGG]; 28. Juli 2020 - 1 [X.] - Rn. 32 [zu § 75 Abs. 1 [X.]etrVG]; 22. Oktober 2015 - 8 [X.] - Rn. 30 [zu § 4 Abs. 1 Tz[X.]fG]). Um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen, müssen daher § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich zweiter Halbsatz und § 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.] unangewendet bleiben, soweit der Anspruch auf den [X.] in Höhe von 50 % für [X.] in der Nacht ausgeschlossen ist. Daran ändert auch - entgegen der Ansicht der [X.]eklagten - die in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich verbürgte Tarifautonomie nichts, da eine andere Möglichkeit der [X.]eseitigung der [X.]enachteiligung für die Vergangenheit nicht besteht (vgl. [X.] 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 32).

b) Soweit die [X.]eklagte einwendet, eine Anpassung nach oben scheide aus, weil die Gesamtregelung zu den Zuschlägen eine Einheit bilde und nur insgesamt nichtig sein könne, kann dem nicht gefolgt werden. § 139 [X.]G[X.] findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen [X.]estimmungen, sondern bleibt auf die inkriminierte Vorschrift beschränkt. Maßgebend ist, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame [X.]estimmung noch eine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung enthält (st. Rspr., zuletzt z[X.] [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 170, 56). Dies ist hier der Fall. Nicht die Gesamtheit der Zuschlagsregelungen in § 7 Nr. 5.3 [X.] ist gleichheitswidrig. Der Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot betrifft im vorliegenden Rechtsstreit allein die Zuschlagsregelung zur [X.] in der Nacht. Nur sie benachteiligt die [X.] im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 95 [X.], [X.]E 173, 205). Auch ohne die Geltung der Zuschlagsregelung für [X.] in der Nacht trifft der [X.] in § 7 Nr. 5.3 noch eine Regelung zum Ausgleich für Nachtarbeit, die § 6 Abs. 5 [X.] verdrängt. Damit verbleibt insoweit ein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelwerk.

c) Auch würde ein bloßer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 5 [X.] im Weg der Derogation (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 96 [X.], [X.]E 173, 205) zwar dazu führen, dass dem Kläger, soweit er Nachtarbeitnehmer iSv. § 2 Abs. 5 [X.] ist, für die während der gesetzlichen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die hier gegebene [X.]enachteiligung wäre aber nicht beseitigt.

d) Danach hat der Kläger Anspruch auf die Differenz zwischen dem an ihn gezahlten Zuschlag für [X.] in der Nacht (§ 7 Nr. 5.3 vierter Spiegelstrich [X.]) und dem Zuschlag in Höhe von 50 % entsprechend § 7 Nr. 5.3 erster Spiegelstrich [X.] für sonstige Nachtarbeit. Diese Differenz von 25 Prozentpunkten reduziert sich - wie ausgeführt - nicht um den Anspruch auf bezahlte Freizeit nach § 15 [X.], da es sich dabei nicht um einen spezifischen Ausgleich für Nachtarbeit handelt (vgl. Rn. 30).

4. Danach stehen dem Kläger weitere [X.] für die Monate März bis September 2019, November 2019 bis Januar 2020 und März 2020 bis Juli 2020 in Höhe von insgesamt 3.421,03 Euro brutto zu.

5. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] schuldet die [X.]eklagte Verzugszinsen, die dem Kläger gemäß § 187 Abs. 1 [X.]G[X.] ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen (vgl. [X.] 19. Mai 2021 - 5 [X.] - Rn. 38 [X.]). Fällig sind die Ansprüche auf [X.] jeweils zum Monatsende (vgl. § 10 Nr. 1 iVm. Nr. 2 Satz 1 [X.]). Fällt der [X.] allerdings auf einen arbeitsfreien Tag, so muss das Entgelt bereits am vorhergehenden Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers eingehen (§ 10 Nr. 2 Satz 2 [X.]). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger entsprechend seiner Anträge Anspruch auf Zinsen mit folgenden Ausnahmen: Zinsen für Mai 2019 sind erst ab dem 1. Juni 2019 geschuldet, für Juni 2019 erst ab dem 29. Juni 2019, für Juli 2019 erst ab dem 1. August 2019, für August 2019 erst ab dem 31. August 2019, für September 2019 erst ab dem 1. Oktober 2019, für Januar 2020 erst ab dem 1. Februar 2020, für März 2020 erst ab dem 1. April 2020, für April 2020 erst ab dem 1. Mai 2020 und für Juli 2020 erst ab dem 1. August 2020.

6. Die von der [X.]eklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des [X.] zurückgenommen hat, hat er die Kosten zu tragen, im Übrigen die [X.]eklagte.

        

    [X.]    

        

    Pessinger    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Fieback    

        

    Meyer    

                 

Meta

10 AZR 473/21

15.11.2023

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 27. August 2020, Az: 2 Ca 238/19, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG, § 6 Abs 5 ArbZG, § 2 Abs 5 ArbZG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2023, Az. 10 AZR 473/21 (REWIS RS 2023, 9649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9649

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