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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 163/08
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser,
die [X.] Raebel
und Vill, die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Pape
am
30. Juni 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.339,46
Gründe:
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Klage ist mit ihrer [X.], die Pfändung des [X.] durch die Gemeinschuldnerin sei ins Leere gegangen, unschlüssig. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ein Bereicherungsanspruch der Klä-gerin gegen die Masse konnte hier aus diesem Grunde nicht bestehen, auch nicht nach der Vorschrift des §
816 Abs.
2 BGB. Da die Klägerin diesen Vortrag nicht fallengelassen hat, ist ihre alternative Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß §
771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fort-dauernder Treuhänderstellung des [X.] nicht geeignet, 1
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die Klage zum Erfolg zu führen. Die hierauf bezogene Grundsatzrüge der Be-schwerde betrifft deshalb schon keinen entscheidungserheblichen Punkt.
Selbst wenn man jedoch das Gegenteil unterstellt, würde die [X.] nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nur dann haben können, wenn die Rechtsstellung der Klägerin zu ihrem Treuhänder in einer Weise verstärkt ge-wesen wäre, die erheblich über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach §
667 BGB hinausging. Zu diesem Zweck wäre insbesondere eine auf-schiebend bedingte Abtretung des [X.] vorstellbar gewesen, welche die Erwerbsanwartschaft der Klägerin nach §
161 Abs.
1 Satz
2 BGB
gegen die Zwangsvollstreckung von Treuhändergläubigern geschützt hätte (vgl. dazu Raebel in [X.]/Walker, ZPO 4.
Aufl. §
771 Rn.
20 a.E.). [X.] zu dieser oder anderen Verstärkungsformen der Treugeberstellung der Klägerin fehlt jedoch. Die Rechtssache bietet mithin von daher gleichfalls keine Gelegenheit, die mangels
Vormerkungsfähigkeit der [X.] im
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Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks nicht unmittelbar einschlägige Se-natsrechtsprechung des Urteils vom 24.
Juni 2003 (IX
ZR 75/01, [X.], 227, 233
f) weiterzuentwickeln.
Kayser
Raebel
Vill
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2007 -
8 [X.]/05 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2008 -
3 U 2/08 -
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 163/08 (REWIS RS 2011, 5201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5201
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