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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. März 2004PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] § 19 Abs. 1; BGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 857 Abs. 1, [X.] unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet [X.] des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden,wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an [X.] des Veräußerers den [X.] herbeiführt.[X.], Urteil vom 4. März 2004 - [X.] Œ OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.] , [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n werden die Urteile des 8. Zivil-senats des [X.] vom 7. [X.] und der 22. Zivilkammer des [X.] amMain vom 24. Februar 2000 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der beklagte Notar beurkundete am 8. Oktober 1997 einen Kauf- [X.], mit welchem die [X.] und der Streitverkündete[X.]ihre Geschäftsanteile an der [X.] Recycling-Anlagen-Management (im folgenden: GmbH) an den bisherigen Mitinhaber und [X.]verkauften und übertrugen (Nr. 3../97 [X.]). Im unmittelbaren Anschluß daran beurkundete der [X.], in welcher dieselben Beteiligten das Verpflich-tungs- und Verfügungsgeschäft des Kauf- und [X.] unter eine- 3 -Anzahl aufschiebender Bedingungen stellten, [X.] und -zahlungs-weise bestimmten und den [X.] gemeinschaftlich anwiesen, über [X.] und [X.] erst nach Eintritt aller Bedingungen zu verfügen(Nr. 3../97 der [X.]). Hierzu gehörte der Eingang von 240.000 [X.] für den Geschäftsanteil [X.] auf dem [X.] [X.]n.Am 18. und 23. Oktober 1997 trat [X.]seinen Kaufpreisan-spruch in mehreren Teilen ab und ersuchte den [X.]n, die [X.] direkt an die Zessionare auszukehren.Mit Beschluß des [X.] vom 6. [X.] - Geschäftsnummer 83 M 1../97 - ließ die Klägerin den [X.] s an der GmbH pfänden. Am 27. November 1997 erteilte[X.]der [X.] den Auftrag, 240.000 DM auf das [X.] [X.]n zu überweisen, wobei er als Verwendungszweck angab: "Kauf-preisanteil Ph. [X.]für [X.]. 3../97 u. 3../97 zugunsten (Angabe derKlägerin) gem. Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss 83 M 1../97". Der Über-weisungsträger wurde dem [X.]n am folgenden Tag in Kopie übermittelt.Mit [X.] vom 1. Dezember 1997 teilte die GmbH der Kläge-rin die Überweisung des Kaufpreises auf das [X.] zu ihren [X.] mit und berief sich im übrigen auf die Anteilsveräußerung vom 8. [X.] Ebenfalls am 1. Dezember 1997 hielt der [X.] die in der [X.] genannten Bedingungen für erfüllt und überwies den Kaufpreis fürden Geschäftsanteil [X.] an die von diesem benannten Zessionare.- 4 -[X.]leistete am 9. Februar 1999 die eidesstattliche Offenbarungsversi-cherung.Am 11./12. März 1998 trat [X.]mögliche [X.] gegen den [X.]n an die Klägerin ab.Die Klägerin ist der Ansicht, der [X.] habe seine Amtspflichten ge-genüber [X.]fahrlässig verletzt, indem er das Guthaben [X.]gemäß dessen Weisung ohne klärende Rückfrage bei So. an die Zessionare ausgekehrt habe. Hierdurch sei [X.]geschädigtworden; denn um einen unbelasteten Geschäftsanteil zu erwerben, müsse ernunmehr den Betrag von 240.000 DM [X.] aufwenden.Die Klägerin ist mit diesem Anspruch in den Vorinstanzen durchgedrun-gen. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantragweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.[X.] Berufungsgericht hat gemeint, der [X.] sei aufgrund der [X.] verpflichtet gewesen, die Zahlungsanweisung [X.]auszuführen. Jedenfalls sei er zur Rücksprache mit [X.] ver-- 5 -pflichtet gewesen, bevor er den Betrag an die Zessionare [X.] habeauskehren dürfen. Die Pfändung der Geschäftsanteile bei [X.]sei trotzder Abtretung vom 8. Oktober 1997 nicht unwirksam, sondern allenfalls [X.] gewesen. Diesen Mangel habe die Genehmigung [X.] vom1. Dezember 1997 geheilt. Im Falle weisungsgemäßer Auszahlung des [X.] an die Klägerin würde [X.] einen unbelasteten Geschäftsan-teil von [X.] erworben haben, während er dafür nach dem tatsächli-chen Verlauf nochmals zahlen müsse.I[X.] beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Der Klägerin steht ausabgetretenem Recht von [X.] gegen den [X.]n kein [X.] (§ 19 Abs. 1 [X.]) zu, weil ihr Zedent durch die [X.] [X.]n nicht geschädigt worden ist.1. [X.] bindend ist die tatrichterliche Auslegung des [X.], nach welcher für die Veräußerung der Geschäftsanteile an derGmbH vom 8. Oktober 1997 beide an diesem Tage errichteten Urkunden des[X.]n als Einheit gewertet werden müssen und danach (auch) die Abtre-tung der Geschäftsanteile von vornherein unter den aufschiebenden [X.] der unmittelbar nachfolgenden [X.] stand.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das [X.] an dieKlägerin vom 1. Dezember 1997 genehmige die Pfändung des von So. aufschiebend bedingt erworbenen Gesellschaftsanteils, verstößt gegen- 6 -die §§ 133, 157 BGB. Das auf einen Briefbogen der GmbH gesetzte und von[X.]als deren Geschäftsführer unterzeichnete Schreiben [X.] Bezugnahme auf den ... Pfändungs- und Überweisungsbe-schluß" (gegen [X.]. W. , Aktenzeichen 83 M .../97)"teilen wir Ihnen mit, daß Herr Ph. [X.]seineGeschäftsanteile an unserer Gesellschaft bereits am 08.10.1997gemäß Urkunden Nr. 3../97 und 3../97 des Notars ... veräußerthat.Den [X.]. [X.]zustehenden Kaufpreis überDM 240.000,-- haben wir dem vorgenannten Notar auf ein Ander-konto zu Ihren Gunsten überwiesen."Dieses Schreiben enthält weder nach seinem Absender - der GmbH -noch nach seinem Inhalt die Genehmigung einer gemäß § 161 Abs. 1 Satz [X.] nur vorläufig wirksamen Pfändung in den aufschiebend bedingt abgetrete-nen Geschäftsanteil.[X.] war allein der nach § 161 Abs. 1 BGB in [X.] geschützte bedingte Erwerber persönlich ([X.]Z 92, 280,288; vgl. auch [X.]Z 40, 115, 119 zum rechtsähnlichen Fall des § 2113 Abs. 1BGB), nicht die von ihm vertretene GmbH. Diese hat sich allerdings nach § 840ZPO bei der Anteilspfändung als Drittschuldnerin erklärt. Auf diese [X.] das Berufungsgericht nicht eingegangen.Das Schreiben vom 1. Dezember 1997 kann nach seinem gesamten In-halt nicht als Genehmigung der Pfändung verstanden werden, obwohl die Revi-sionserwiderung einen entsprechenden Verlautbarungswillen in dem zweitenAbsatz des Schreibens erkennen möchte, der auf die Überweisung des [X.] zugunsten der Klägerin hinweist. Aus diesem Hinweis geht jedoch nur- 7 -hervor, daß die GmbH irrtümlich annahm, die Klägerin habe auch die bedingteKaufpreisforderung von [X.]gegen [X.]aus den [X.] 8. Oktober 1997 gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten. [X.] Pfändung erwirkte die Klägerin jedoch erst am 17. Dezember 1997; sieging wegen der Abtretungen vom 18. und 23. Oktober 1997 ins Leere. In bezugauf die Pfändung des Geschäftsanteils gibt das Schreiben vom 1. Dezember1997 keinerlei Rechte preis, die [X.]durch die Vereinbarungen [X.] Oktober 1997 erworben hatte. Die Mitteilung dieses Veräußerungsvorgangsunter Betonung des zeitlichen Vorrangs vor der Pfändung war im Rahmen [X.] der GmbH gerade deshalb nötig, weil auf das die [X.] hindernde Recht [X.] s nach § 857 Abs. 1, § 840 Abs. 1Nr. 2 ZPO hingewiesen werden mußte. Ob das Anwartschaftsrecht des be-dingten [X.] wie im Falle des Vorbehaltskäufers bei [X.] gegen den Vorbehaltsverkäufer zur sofortigen Drittwiderspruchsklageberechtigt (zu letzterem Fall vgl. [X.]Z 55, 20, 27; s. auch § 773 ZPO [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 20, 21), bedarf im [X.] Zusammenhang keiner Entscheidung. Wollte [X.]das Anwart-schaftsrecht als bedingter Anteilserwerber gegen die Klägerin auch nach [X.] nicht geltend machen, so hätte es nahegelegen, daß die [X.] vertretene GmbH auch dies in ihre Drittschuldnererklärung aufnahm. [X.] nicht geschehen. Die statt dessen mitgeteilte [X.] von[X.]konnte auch nicht als Ablösung eines von [X.] an-erkannten Pfändungspfandrechts an dem Geschäftsanteil verstanden werden.Denn weder ist dieser Leistungszweck angegeben worden, noch wäre [X.] ausschlaggebend gewesen. Maßgeblich hätte vielmehr fürdiesen Zweck nur die Höhe der durch das Pfändungspfandrecht gesichertenForderung der Klägerin sein können und in zweiter Linie der Verkehrswert des- 8 -gepfändeten Gesellschaftsanteils im Falle der Verwertung nach den §§ 844,857 Abs. 2 ZPO. Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht verkannt.3. Rechtsfehlerhaft ist ferner der Schluß des Berufungsgerichts,[X.]hätte den aufschiebend bedingt abgetretenen Gesellschaftsanteillastenfrei erworben, wenn der [X.] dessen rechtlich verfehlte Weisung [X.] der Kaufpreisvaluta auf sein [X.] am 27. [X.] befolgt hätte.Diese - mit einschränkender Weisung versehene - Kaufpreiszahlung [X.] Verpflichtung von [X.]aus der [X.] [X.] Oktober 1997 gegenüber [X.]noch nicht erfüllt. Denn eine solcheEinschränkung war mit diesen Abreden nicht vereinbar. Weder für den [X.] noch für die verfügende [X.] wäre die aufschiebende Be-dingung der [X.] deshalb eingetreten, wenn der [X.] dieerhaltene Weisung befolgt hätte. Die Klägerin hätte die [X.] vom [X.] statt dessen ohne Rechtsgrund erlangt, weil siedie Kaufpreisforderung von [X.]am 27. November 1997 noch nichtgepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hatte (§§ 829, 835, 836ZPO). Ihre spätere Pfändung ging ohnehin ins Leere, weil [X.]seineaufschiebend bedingte Kaufpreisforderung bereits am 18. und 23. Oktober 1997vollständig an Dritte abgetreten hatte. Gerade die Ausführung seiner Weisunghätte [X.]folglich erst in die zu Unrecht dem [X.]n zur [X.] gebracht, den Kaufpreis [X.] zahlen zu müssen, umden Gesellschaftsanteil endgültig erwerben zu können.4. Der [X.] hat, indem er die Weisung [X.] s zur Aus-zahlung an die Klägerin ignorierte und statt dessen die in Wahrheit berechtigten- 9 -Zessionare nach der älteren Weisung [X.] befriedigte, die bedingteKaufpreisverbindlichkeit [X.] nach § 158 Abs. 1 BGB endgültigentstehen lassen und erfüllt. Denn aus der Sicht der Zessionare [X.]war nicht erkennbar, daß der [X.] mit der Weiterleitung der [X.] sie gegen Weisungen des Käufers verstieß. Nach ihrem Empfängerhorizontüberbrachte der [X.] die vertragliche Leistung des Käufers So. ,für die sie nach Abtretung des aufschiebend bedingten [X.] waren. Der [X.] hatte damit - eigenmächtig - auch dieaufschiebende Bedingung für den Anteilsübergang von [X.]an[X.]herbeigeführt, für den [X.] bei [X.] Verhalten des [X.]n den Kaufpreis [X.] zur Befriedigungder Zessionare hätte aufbringen müssen. So konnte [X.]sogleichgegenüber der Klägerin nach den §§ 771 ZPO, 161 Abs. 1 Satz 2 BGB vorge-hen, um sein nach der Begründung der Anwartschaft besseres Recht gegen siedurchzusetzen. Ein Schaden [X.], auf den sich die Klage stützt, ist- 10 -durch die Eigenmacht des [X.]n nicht verursacht, sondern verhindert [X.]. Zu einer Zahlung an die Klägerin hatte [X.] keinerlei rechtlichbegründete Veranlassung.[X.] [X.] [X.] [X.] Cierniak
Meta
04.03.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2004, Az. IX ZR 463/00 (REWIS RS 2004, 4259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4259
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