Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 163/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5201

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 163/08

vom

30. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Kayser,
die [X.] Raebel
und Vill, die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Pape

am
30. Juni 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 172.339,46

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Klage ist mit ihrer [X.], die Pfändung des [X.] durch die Gemeinschuldnerin sei ins Leere gegangen, unschlüssig. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Ein Bereicherungsanspruch der Klä-gerin gegen die Masse konnte hier aus diesem Grunde nicht bestehen, auch nicht nach der Vorschrift des §
816 Abs.
2 BGB. Da die Klägerin diesen Vortrag nicht fallengelassen hat, ist ihre alternative Berufung auf ein die Veräußerung hinderndes Recht gemäß §
771 ZPO im Falle wirksamer Pfändung infolge fort-dauernder Treuhänderstellung des [X.] nicht geeignet, 1
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die Klage zum Erfolg zu führen. Die hierauf bezogene Grundsatzrüge der Be-schwerde betrifft deshalb schon keinen entscheidungserheblichen Punkt.

Selbst wenn man jedoch das Gegenteil unterstellt, würde die [X.] nicht durchdringen. Grundsätzliche Bedeutung hätte die Rechtssache nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung nur dann haben können, wenn die Rechtsstellung der Klägerin zu ihrem Treuhänder in einer Weise verstärkt ge-wesen wäre, die erheblich über den schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach §
667 BGB hinausging. Zu diesem Zweck wäre insbesondere eine auf-schiebend bedingte Abtretung des [X.] vorstellbar gewesen, welche die Erwerbsanwartschaft der Klägerin nach §
161 Abs.
1 Satz
2 BGB
gegen die Zwangsvollstreckung von Treuhändergläubigern geschützt hätte (vgl. dazu Raebel in [X.]/Walker, ZPO 4.
Aufl. §
771 Rn.
20 a.E.). [X.] zu dieser oder anderen Verstärkungsformen der Treugeberstellung der Klägerin fehlt jedoch. Die Rechtssache bietet mithin von daher gleichfalls keine Gelegenheit, die mangels
Vormerkungsfähigkeit der [X.] im

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Grundbuch eines Gesellschaftsgrundstücks nicht unmittelbar einschlägige Se-natsrechtsprechung des Urteils vom 24.
Juni 2003 (IX
ZR 75/01, [X.], 227, 233
f) weiterzuentwickeln.

Kayser
Raebel
Vill

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2007 -
8 [X.]/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2008 -
3 U 2/08 -

Meta

IX ZR 163/08

30.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 163/08 (REWIS RS 2011, 5201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5201

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3 U 2/08

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