Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 2 StR 8/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 10175

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Gegenstand

Einziehung des Wertes des Erlangten: Anrechnung einer Vermögenseinziehung im Ausland


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des [X.] in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass [X.] Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht [X.], 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).

Franke     

        

Appl     

        

Krehl 

        

Meyberg     

        

Grube     

        

Meta

2 StR 8/19

19.02.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 8. August 2018, Az: 5/30 KLs 8/18

§ 73 StGB, § 73a StGB, § 73c StGB, § 459g Abs 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 2 StR 8/19 (REWIS RS 2019, 10175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10175

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1 StR 335/22

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