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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehung des Wertes des Erlangten: Anrechnung einer Vermögenseinziehung im Ausland
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des [X.] in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass [X.] Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht [X.], 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).
Franke |
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Meta
19.02.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 8. August 2018, Az: 5/30 KLs 8/18
§ 73 StGB, § 73a StGB, § 73c StGB, § 459g Abs 5 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 2 StR 8/19 (REWIS RS 2019, 10175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 10175
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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