Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. 4 StR 430/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 685

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 430/11

vom
8. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des
Beschwerdeführers
am 8. Dezember
2011
gemäß §
349 Abs.
1, § 46 Abs. 1 [X.] beschlossen:
1.
Der Antrag des Angeklagten, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Versäumung der Frist zur Be-gründung der Revision
gegen das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2011 zu
gewähren,
wird als
unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.
Der
Beschwerdeführer hat
die Kosten seines
Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den
Angeklagten wegen
Landfriedensbruchs in [X.] mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Kör-perverletzung
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren
verurteilt.
Die
hiergegen gerichtete
Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde (§ 345
Abs. 1 und 2
[X.]),
und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] keinen Erfolg hat. Er ist
nicht zulässig
(§ 45 Abs. 1
Satz
1 [X.]).
1.
Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 6. Januar 2011 hat der Angeklagte form-
und fristgerecht Revision gegen das Urteil des [X.]s vom selben Tag eingelegt. Sein Rechtsmittel
hat er mit
dem innerhalb der Frist 1
2
-
3
-
des § 345 Abs. 1 Satz 2 [X.]
beim [X.] eingegangenen Schriftsatz vom 29. April
2011
begründet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Dieser Schriftsatz
war jedoch nicht vom Pflichtverteidiger, son-dern von dem mit diesem
in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt [X.]

, dem Pflichtverteidiger des ebenfalls revisionsführenden Mitangeklagten B.

h-net
worden.
Mit am selben Tag beim [X.] eingegangenem
Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. August 2011 hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung bean-tragt
und hierzu ausgeführt, sein
Verteidiger habe den Schriftsatz vom 29.
April 2011 aufgrund von
Ortsabwesenheit per E-Mail an
sein
Büro übersandt und gebeten, diesen von einem Kollegen unterschreiben zu lassen. Dabei habe sein Verteidiger weder die Formvorschrift des § 345 Abs. 2 [X.] noch den Umstand bedacht, dass die anderen Kollegen ebenfalls in dem Verfahren [X.] vertreten hätten. Er habe seinen
Verteidiger sowohl mit der Fris-tenkontrolle als auch der Ausfertigung der Revision

beauftragt. Dem [X.] war eine vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbe-gründung beigefügt.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne [X.] verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 [X.]). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.]); innerhalb der Wochenfrist
muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen
(vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 45 Rn. 5
m.w.[X.]). An dieser Zulässigkeitsvorausset-3
4
-
4
-
zung fehlt es
hier. Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 8. April 2003 -
3 StR 30/03
und vom 13. September 2005

4 StR 399/05,
NStZ 2006, 54, 55; [X.], aaO). Entscheidend für den
Fristbeginn ist der Zeitpunkt der
Kenntnisnahme durch den Angeklagten ([X.], Beschlüsse
vom 3.
April 1992

2
StR 114/92 und vom 13. September 2005, aaO). Wann diesem die Versäumung der [X.] bekannt geworden ist,
wird ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen.
Jedenfalls
in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 [X.] nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.], dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist ([X.], Beschlüsse
vom
26. Februar 1991

1 StR 737/ 90,
[X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.[X.],
und vom 5. August 2010

3 [X.], [X.], 378 m.[X.]).
Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend
macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre
([X.], Beschluss vom 4.
August 2010

2 [X.]/10).

3. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist
(§§ 344, 345
[X.]). Die Revisionsbegründung vom 29.
April 2011 war entgegen
§ 345 Abs. 2 [X.] nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem von
diesem bevollmächtigten,
mit ihm
in Bürogemeinschaft verbundenen und für einen Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt unterzeichnet; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger
des Ange-klagten
seine Befugnisse nicht wirksam übertragen
(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 27. September 1989

2 [X.], [X.]R [X.] § 349 Abs. 1 Einlegungs-mangel 2 m.w.[X.],
vom 16.
Dezember 1994 -
2 StR 461/94, [X.], 356 f.,
und vom 17. Mai
1995 -
3 StR 45/95, [X.], 21 [bei [X.]]). [X.]
-
5
-
te
dafür, dass Rechtsanwalt
[X.]

entgegen dem Verbot der [X.] gemäß
§ 146 [X.] als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers ge-mäß
§ 53 Abs. 2 [X.] tätig geworden war, sind nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht.
4. Im Übrigen wäre die Revision, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2011 zutreffend ausgeführt hat,
auch unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

6

Meta

4 StR 430/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. 4 StR 430/11 (REWIS RS 2011, 685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 685

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