Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 4 StR 399/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1890

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[X.]/05

vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß §§ 45, 46 [X.] beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verwor-fen. Gründe:
Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim [X.] am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde das Urteil am 21. April 2005 gegen [X.] zugestellt. Mit [X.] vom 27. Mai 2005 verwarf das [X.] die Revision, weil innerhalb der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht ange-bracht worden waren (§ 345 Abs. 1 [X.]). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai 2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der [X.] am 6. Juni 2005 gegen [X.] mit Rechtsmittelbelehrung - 3 - zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Über-schrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005 beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur [X.] in den vorigen Stand zu gewähren. Der [X.] hat hierzu u.a. ausgeführt: "Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist
unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des [X.] gegen die Versäumung der [X.] fehlen ([X.]R [X.] § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidi-gers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel.
Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des [X.] vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt. Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die
Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnis-nahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der
Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger, zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision beauftragt war (vgl. [X.], Beschluss vom 3. April 1992 - 2 [X.]; [X.], [X.] 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3). Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 [X.] nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des [X.], dass der Antragsteller mitteilt,
wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR
539/96; [X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.[X.]). - 4 - Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versiche-rung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaft-machung ([X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KK-Maul, [X.], 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)." Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom Antragsteller nicht vorgetragen wird. Tepperwien
Kuckein Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 399/05

13.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. 4 StR 399/05 (REWIS RS 2005, 1890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1890

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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