Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. VII ZR 297/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8199

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716UVIIZR297.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 297/15
Verkündet am:

14. Juli 2016

Klein,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 89b Abs. 4 Satz 1; BGB § 134
Eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen [X.] angerechnet werden soll, verstößt im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß § 134 BGB nichtig. Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann rechtswirksam, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die Anrechnungsabrede keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der Gesamtvergütung entspricht, der nach Abzug des abredegemäß auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Teils verbleibt. Die Be-weislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer. Ist eine [X.] Vertragsbestimmung hiernach
nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der [X.] ([X.] an [X.], Urteil vom 13.
Januar
1972 -
VII
[X.], [X.]Z 58, 60).

[X.], Urteil vom 14. Juli 2016 -
VII ZR 297/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.
Juli
2016
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], die Richter Halfmeier
und Dr. Kartzke
und die Richterinnen [X.] und Sacher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
November
2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 144,33

.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen [X.] im Hinblick auf die Stornierung von Versicherungsverträgen
geltend, die die Beklagte vermittelt hat.
Der Kläger betreibt in [X.] eine Versicherungsagentur. [X.] war bei ihm in der [X.] vom 1.
August
2012 bis 30.
Juni
2013
aufgrund
eines am 13.
Juli 2012 geschlossenen [X.]
als Versicherungsvertre-terin (Untervertreterin) tätig.
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§
5 Abs.
8 und Abs. 9 lauten wie folgt:
"Zusätzlich zu den Provisionen erhält die Untervertretung eine Vorauszahlung von monatlich 200,-
EUR auf einen
evtl. fällig wer-denden Ausgleichsanspruch (§
89 b HGB).
In den Fällen des §
89 b Abs.
3 HGB ist der Vorschuss von der Untervertretung zurückzuzahlen."
Das Handelsvertreterverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrags vom 27.
Juni
2013
zum
Ende dieses Monats. In dem Vertrag heißt es auszugs-weise:
"Aus der Vorauszahlung von

200,-
auf einen eventuell fällig werdenden Ausgleichsanspruch (§
89
b HGB) erstattet Frau [X.]. [X.] Beklagte] Herrn H. [X.] Kläger]

1000,-

der SK
[X.]

"
Aufgrund des genannten Aufhebungsvertrags zahlte die Beklagte an den
Kläger von den gemäß § 5 Abs. 8 erhaltenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.000

x 200

2013) einen Teilbetrag in Höhe von 1.000

2013 leistete der Kläger keine Zahlung in Höhe von 200 .
Der Kläger hat in erster Instanz einen Provisionsrückzahlungsanspruch

[X.] hat ihren Klageabwei-sungsantrag in erster Instanz hilfsweise auf eine Aufrechnung gestützt. In Höhe von 1.000

ergebe sich ein aufrechenbarer Gegenanspruch aus der rechts-grundlosen Rückzahlung. In Höhe von 200

Gegenanspruch daraus, dass für den Monat Juni
2013 eine Zahlung des [X.] gemäß § 5 Abs. 8 nicht erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 326,25

nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und 3
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4
-
die Beklagte [X.]berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungs-instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
weiterer 1.200

Zin-sen beantragt. [X.] hat im Wege der [X.]berufung eine Ermäßi-gung des ausgeurteilten Betrags auf 144,33

Zinsen begehrt.
Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.344,33

zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Ermäßigung des ausgeurteilten Betrags auf 144,33

nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils
und insoweit
zur Zurückverweisung an das [X.].
Die Revision ist statthaft. Zwar ist ein Zulassungsgrund im Sinne des §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO weder vom Berufungsgericht dargetan noch sonst ersichtlich. Der [X.] ist an die Zulassung der Revision durch das Berufungs-gericht aber gebunden, §
543 Abs.
2 Satz
2 ZPO.

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5
-
I.
Das Berufungsgericht führt, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeu-tung, im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein [X.] in Höhe von 1.344,33

Entgegen den Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts sei der Rückzahlungsanspruch des [X.] nicht infolge der [X.] der Beklagten erloschen. Für eine wirksame Aufrech-nung fehle es an der nach §
387 BGB erforderlichen Gegenforderung der [X.]n.
Insbesondere stehe der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den Aufhebungsvertrag vom 27.
Juni 2013 gezahlten 1.000

812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB zu. Denn diese
Zahlung sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Hierbei könne dahinstehen, ob der Aufhebungsvertrag wirksam sei. Soll-te der Aufhebungsvertrag unwirksam gewesen sein und damit als Rechtsgrund-lage für die Zahlung wegfallen, ergebe sich der Rechtsgrund aus dem Handels-vertretervertrag vom 13.
Juli 2012.
Da der Kläger während der Vertragszeit nur Vorschusszahlungen (in [X.] von 2.000

)
auf einen möglichen Ausgleichsanspruch der Beklagten nach §
89b HGB geleistet habe und der Beklagten tatsächlich nur ein
[X.] in Höhe von 605,43

r-langen können.
Vorschuss-
oder Vorauszahlungen auf den künftigen [X.] seien aufgrund entsprechender Vereinbarungen vor Beendigung des [X.] sowie nach Vertragsende vor seiner endgültigen rechnerischen Ermittlung grundsätzlich jederzeit zulässig; sie seien gegebenen-11
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-
falls
zurückzugewähren, wenn und soweit sich die Zahlungen nachträglich
als nicht geschuldet erwiesen.
Tatsächlich sei von einem Ausgleichsanspruch gemäß §
89b HGB in Höhe von lediglich 605,43

des Ausgleichsanspruchs nicht verhalte, habe der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Ausgleichsberechnung den Anspruch konkret mit 605,43

e-ziffert. Dieses Vorbringen gelte gemäß §
138 Abs.
3 ZPO als zugestanden.
[X.] habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschus-ses für den Monat Juni
2013. Ein solcher Anspruch sei zwar zunächst entstan-den. Zwischenzeitlich stehe jedoch fest, dass ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 605,43

ehe. Sei die endgültige rechnerische Ermittlung bereits erfolgt, sei für eine Vorschusszahlung kein Raum mehr.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, dass ein Provisionsrückzahlungsanspruch des [X.] in Höhe von 1.344,33

entstanden ist, wird dies von den Parteien hingenommen. [X.] beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes der zur Aufrechnung gestellte, auf Bereicherungsrecht
gestützte
Anspruch der [X.]n auf Rückzahlung des
aufgrund des Aufhebungsvertrags
an den Kläger gezahlten Betrags in Höhe von 1.000

nicht verneint werden.

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-
a) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getrof-fen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass bezüglich der Vereinbarung in § 5 Abs. 8 die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Wirksamkeit derartiger Anrechnungsabreden
im Rahmen des §
89b HGB gegeben sein müssen
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 1972 -
VII [X.], [X.]Z 58, 60, 65 ff., juris Rn.
17
ff.).
Es kann nach den bisherigen Feststellungen
nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung (vgl. §
5 Abs. 8) als vom Kläger geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen ist, den die Beklagte
behalten darf.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] verstößt eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen [X.] angerechnet werden soll, im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB und ist daher in der Regel gemäß §
134 BGB
nichtig ([X.], Urteil vom 13. Januar 1972
-
VII [X.], [X.]Z 58, 60, 65 ff., juris Rn. 17 ff.). Eine solche Vertragsbestimmung ist nur dann [X.], wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien auch ohne die [X.] keine höhere Provision vereinbart hätten, als dem Teil der [X.] entspricht, der nach Abzug des abredegemäß
auf den [X.] anzurechnenden Teils verbleibt. Die Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung vorliegt, trifft den Unternehmer ([X.], Urteil vom 13.
Januar 1972
-
VII [X.],
[X.]O, S.
69
ff., juris Rn. 33
ff.).
Ist eine derartige Vertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB gemäß §
134 BGB nichtig, so ist der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Unternehmer geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom
13.
Januar 1972
-
VII [X.],
[X.]O, S.
65

f.,
71
f.,
juris Rn.
19, 38).
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-
bb) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass bezüglich der Vereinbarung in § 5 Abs. 8 die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die Wirksamkeit derartiger
Anrechnungsabreden
im Rahmen des § 89b HGB gegeben sein müssen. Das Berufungsgericht
hat insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien ohne die Regelung
in §
5 Abs. 8 keine höhere Provision vereinbart hätten. Es kann nach den bisheri-gen Feststellungen
nicht ausgeschlossen
werden, dass der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Kläger geschuldeter Teil der Gesamt-vergütung anzusehen
ist, den die Beklagte behalten darf.
b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar. Die im Aufhebungsvertrag vom 27.
Juni 2013 getroffene -
auf einen eventu-ell fällig werdenden Ausgleichsanspruch (§ 89 b
HGB) erstattet Frau
[X.]. Herrn

-

wirksa-men Rechtsgrund für die Rückzahlung des Betrags von 1.000

Ver-einbarung ist jedenfalls insoweit nichtig, als mit ihr die Höhe des [X.]s nach oben begrenzt wird; diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf den Teil der Vereinbarung, in dem
sich die Beklagte zur Rückzahlung eines [X.] in Höhe von 1.000

[X.]) Der [X.] kann die genannte Vereinbarung selbst auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

bb) Dem Wortlaut nach beinhaltet die
genannte
Vereinbarung eine teil-weise (hälftige) Rückabwicklung
von Zahlungen, die die Beklagte als [X.] auf einen eventuell fällig werdenden Ausgleichsanspruch erhalten hat. Im Hinblick auf die einvernehmliche Vertragsbeendigung zum 30.
Juni 2013 23
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ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, dass mit ihr nicht nur diese
Zahlun-gen teilweise rückabgewickelt
werden, sondern dass darüber hinaus eine ab-schließende Einigung über den Ausgleichsanspruch der Beklagten zum [X.]-punkt der Vertragsbeendigung (30.
Juni
2013) und dessen Höhe er-folgen sollte.
cc) Die genannte Vereinbarung ist gemäß § 89b Abs.
4 Satz 1 HGB in-soweit nichtig, als mit
ihr die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach oben [X.] wird.
(1) Nach der Vorschrift des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB
kann der [X.], der erst mit der rechtlichen Beendigung des [X.] entsteht ([X.], Urteil vom 13.
August 2015
-
VII
ZR
90/14, [X.]Z
206, 332 Rn.
36
m.w.[X.]), nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
Die Vorschrift
des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur Vereinbarungen vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, durch die der Ausgleichsanspruch ganz ausgeschlossen wird, sondern auch solche, durch die er nur im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird ([X.], Urteil vom 25. September 2002
-
VIII [X.], [X.]Z 152, 121, 133, juris Rn. 32 m.w.[X.]).
Nichtig
sind ausgleichsabträgliche Abreden auch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des [X.] erst in einem späteren [X.]punkt wirksam werden soll ([X.], Urteil vom 10.
Juli 1996
-
VIII [X.], NJW 1996, 2867, 2868, juris Rn. 16). Dies folgt aus dem [X.]utzzweck des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, der den Handelsvertreter vor der Gefahr bewahren will, sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von dem Unternehmer auf ihn benachteiligende [X.]
([X.], Urteil vom 10. Juli 1996
-
VIII [X.], [X.]O;
Urteil vom 29.
März
1990
I
ZR
2/89, NJW 1990, 2889, juris Rn. 14). Diese Gefahr besteht im Allgemeinen fort, [X.] das Vertragsverhältnis andauert, auch wenn es sich seinem bereits be-27
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-
10
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stimmten Ende nähert (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli
1996

VIII
ZR
261/95, [X.]O; Urteil vom 29. März 1990 -
I [X.], [X.]O). Aus Gründen der Rechtssi-cherheit gilt die zwingende Vorschrift des §
89b Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann, wenn der Handelsvertreter im Einzelfall dieses gesetzlichen [X.]utzes nicht mehr bedarf ([X.], Urteil vom 29. März 1990 -
I [X.], [X.]O, S. 2890, juris Rn. 14) oder die Vereinbarung nur wenige Tage vor Beendigung des Vertrags-verhältnisses getroffen wird ([X.], Urteil vom 10. Juli 1996
-
VIII [X.], [X.]O).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die genannte, vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffene
Vereinbarung gemäß § 89b Abs.
4 Satz
1 HGB i.V.m. §
134 BGB insoweit nichtig, als mit ihr die Höhe des [X.]s nach oben begrenzt wird.
[X.]) Diese Nichtigkeit des die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach oben begrenzenden Teils der Vereinbarung
erstreckt sich auch auf den Teil dieser
Vereinbarung, in dem sich die Beklagte zur Rückzahlung eines [X.] in tet. Wegen des sachlichen Zusammenhangs stellen die genannten beiden Teile ein einheitliches Rechtsgeschäft dar.
3. Aus den vorstehend unter [X.] genannten Gründen kann auch der zur Aufrechnung gestellte Anspruch der Beklagten auf Zahlung §
5 Abs. 8 für den Monat Juni 2013 mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
Denn es kann nach den bisherigen [X.] nicht ausgeschlossen werden, dass der in [X.] zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Kläger geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen
ist, auf den die Beklagte einen vertraglichen Anspruch hat.
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4. Das Berufungsurteil kann nach alledem nicht bestehen bleiben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 144,33

r-teilt worden ist. Es ist insoweit aufzuheben. Der [X.] kann mangels hinrei-chender Feststellungen nicht selbst entscheiden, §
563 Abs.
3 ZPO, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

III.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch Feststellungen
dazu zu treffen haben, ob es sich bei den Vertragsbestimmungen in §
5 Abs.
8 und Abs.
9 um vom Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nicht im Einzelnen ausgehandelt sind.
Sollte dies der Fall sein, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob
nach den für [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli
2015
[X.], [X.]Z
206, 203 Rn.
26 m.w.[X.]) unter [X.] von § 305c Abs. 2

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-
12
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BGB eine Auslegung in Betracht
kommt, dass die Beklagte
die gemäß §
5 Abs.
8 erhaltenen Beträge bei Vertragsende nur in den im Streitfall nicht ein-schlägigen
Fällen des §
89b Abs.
3 HGB zurückzuzahlen hat.

[X.]
Halfmeier
Kartzke

[X.]

Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2015 -
101 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.11.2015 -
6 [X.]/15 -

Meta

VII ZR 297/15

14.07.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. VII ZR 297/15 (REWIS RS 2016, 8199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 297/15

VII ZR 5/15

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