Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. IX ZB 103/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15473

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160217BIXZB103.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 103/15
vom

16. Februar 2017

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 231, 250
Das Insolvenzgericht ist bei seiner Entscheidung, ob die Bestätigung eines In-solvenzplans zu versagen ist, nicht an seine im Rahmen der Vorprüfung des Insolvenzplans getroffene Entscheidung gebunden.

[X.] § 217
Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht In-halt eines Insolvenzplans sein.

[X.] § 249
Die Bestätigung eines Insolvenzplans kann nicht von der Bedingung
abhängig gemacht werden, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des [X.] vor der Bestätigung des Insolvenzplans festsetzt.

[X.], Beschluss vom 16. Februar 2017 -
[X.] 103/15 -
LG [X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer

am 16. Februar 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 2. November 2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000

Gründe:

A.

Das Amtsgericht Worms
eröffnete das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des D.

e.V. (fortan: [X.]) am 5. Juli 2010 und
bestellte den Beteiligten zu 3
zum Insolvenzverwalter. Der Beteiligte zu 3 zeigte am 5. Juli 2010 Masseunzulänglichkeit an. Die [X.], 2 und 4 sind Insolvenzgläubiger.

Anfang des Jahres 2012 regten die [X.] die Erstellung eines Insolvenzplans an. Der Beteiligte zu 3 legte im dritten Quartal des Jahres 2012 einen Insolvenzplan vor. Dieser kam nicht zustande. Am 8. Dezember
2014 legte der Beteiligte zu 3
einen neuen Insolvenzplan vor, der beim Amtsgericht 1
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Worms eingereicht wurde. [X.] enthielt im gestaltenden Teil einen Abschnitt IV.
über die
Vergütung des Insolvenzverwalters. Darin heißt es einlei-tend:

"Mit dem Insolvenzplan billigen die Gläubiger bezüglich der Vergü-tung des Insolvenzverwalters die nachfolgend dargestellten und ausdrücklich anerkannten Positionen zur Berechnungsgrundlage und die einzelnen in dem Insolvenzverfahren angef[X.]en Vergü-tungsfaktoren gemäß § 3 [X.]."

Es folgen Bestimmungen zur Höhe der Berechnungsgrundlage sowie zu Art und Umfang der Erhöhungs-
und Abschlagstatbestände. Zusammenfassend bestimmt der Insolvenzplan, dass im
Rahmen der Gesamtschau ein Zuschlag von 545% angemessen sei. Sodann heißt es:

"Die Festlegung der Vergütung bzw. der Grundlage der Vergü-tungsberechnung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines [X.] wird als sinnvoll für die Planungssicherheit und als rechtlich zulässig angesehen."

In Nr. [X.] sieht der Insolvenzplan vor, dass für die Tätigkeit des Betei-ligg-Die gerichtli-che Bestätigung des Insolvenzplans dürfe nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Vergütung entsprechend festgesetzt werde, es sei denn, der Beteiligte zu 3
erkläre bei Festsetzung einer geringeren als der beantragten Vergütung binnen einer Frist von zwei Wochen einen Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Weiter verzichteten die Gläubiger in dem Insolvenzplan auf 3
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Rechtsmittel gegen den [X.], sofern nicht mehr als der im Insolvenzplan vorgesehene Betrag festgesetzt werde.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 bestimmte das Insolvenzgericht ei-nen Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan. Nachdem das Insolvenzgericht die Stimmrechte der Beteiligten zu 1
und 2 mit Beschluss vom 31. März 2015 neu festgesetzt hatte, bestimmte es
mit Beschluss vom 20.
April 2015 erneuten Termin zur Erörterung und Abstimmung über den [X.] auf den 6. Mai 2015. Die Abstimmung über den Insolvenzplan ergab in einer [X.]e der
Gläubiger nicht die erforderliche Summenmehrheit. Der Schuldner, der Beteiligte zu 3 und weitere Gläubiger beantragten die gerichtli-che Bestätigung des Insolvenzplans.

Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die Insol-venzverwaltervergütung wie im Insolvenzplan
vorgesehen fest. Hiergegen [X.] die Beteiligten zu 1
und 2 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 21.
Juli 2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Auf die hierge-gen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2
hob das Land-gericht den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Bestätigung des [X.]s auf und versagte die Bestätigung für den Insolvenzplan. Mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Beteiligte zu 4
die Wiederherstel-lung der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

B.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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I.

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 587 ff [X.] ist, hat ausgeführt, die Bestätigung
des Insolvenzplans sei gemäß §
250 Nr. 1 Fall 1 [X.] aF von Amts wegen zu versagen. Die Vorprüfung durch das Insolvenzgericht gemäß § 231
Abs.
1 Satz
1
Nr. 1 [X.] aF binde das Be-schwerdegericht nicht. [X.] verstoße gegen die Vorschriften zur [X.]enbildung nach §
222 Abs. 2 [X.] aF, weil die Ausführungen zur Grup-penbildung nicht hinreichend transparent seien und die im Plan enthaltenen Ausführungen keine Prüfung ermöglichten, ob die aufgrund der [X.]enbildung entstehende Ungleichbehandlung der Gläubiger auf einer sachgerechten [X.] basiere.

[X.] verstoße weiter gegen die Vorschriften über den Inhalt im Sinne des § 250 Nr. 1 Fall 1 [X.] aF, weil er eine nicht zulässige Bedingung für die Bestätigung des Insolvenzplans vorsehe. Die Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters griffen in die [X.] und den Amtsermittlungsgrundsatz des Insolvenzgerichts ein. Eine Dispositionsbe-fugnis der Gläubiger, die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan abschließend festzulegen,
ergebe sich auch nicht aus § 217 [X.] aF. Die [X.] werde hiervon nicht erfasst. Der Verstoß sei wesentlich und nicht behebbar.

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II.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich sind die Vorschriften der [X.] in der bis zum 29. Februar 2012 gültigen Fassung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. März 2012 beantragt worden ist (Art. 103g Satz 1 EG[X.]).

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auch ohne formelle Beteiligung am Beschwerdeverfahren beschwerdebefugt, weil sie dem Insolvenzplan zugestimmt hat ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2005

[X.] 266/04, [X.], 1648 unter II., insoweit in [X.]Z 163, 344 nicht abge-druckt).

Insbesondere hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unein-geschränkt zugelassen. Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung enthält entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Beschränkung der Zulassungsentscheidung.

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass es für die Entscheidung, ob eine Bestätigung des Insolvenzplans nach § 250 Nr. 1 [X.] zu versagen ist, nicht darauf ankommt, ob das Insolvenzgericht den [X.] schon nach § 231 Abs. 1 [X.] aF hätte zurückweisen müssen. Unterlässt es das
Insolvenzgericht, einen Insolvenzplan im Rahmen der Vorprüfung von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 [X.] aF zurückzuweisen, bindet dies das Insol-venzgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht hinsichtlich der von §
250 [X.] geforderten Prüfung.
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aa) § 231 [X.] enthält keine Regelung, wonach das Insolvenzgericht bei der Entscheidung über die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 [X.] an das Ergebnis seiner Vorprüfung gebunden ist. Soweit teilweise vertreten wird, dass bei dieser Entscheidung eine erneute Überprüfung bereits voll-umfänglich geprüfter Voraussetzungen des Insolvenzplans nicht erfolgen dürfe (so [X.]/[X.]/Streit, [X.], 14. Aufl., § 250 Rn. 9-11; [X.], Z[X.] 2016, 1622, 1624 f; einschränkend für Überprüfung nur bei neuem Vortrag der Beteiligten HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 250 Rn. 2) oder regelmäßig unterbleiben könne
(HmbKomm-[X.]/Thies, 6. Aufl., §
250 Rn. 4), ist dies mit Sinn und Zweck der Vorprüfung nicht vereinbar. Vielmehr hat das Insolvenzgericht unab-hängig von der im Rahmen der Vorprüfung getroffenen Entscheidung stets zu prüfen, ob die Bestätigung eines Insolvenzplans nach § 250 [X.] von Amts we-gen zu versagen ist ([X.] in [X.], [X.], 2016, § 250 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
250 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
250 Rn. 5; HmbKomm-[X.]/Thies, aaO; [X.]/Rattunde/[X.], Der [X.], 4. Aufl. Rn. 14.65). Diese Auffassung liegt auch der
Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2005 ([X.] 266/04, [X.]Z 163, 344, 347
ff)
zugrunde.

bb) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten neue Gesichts-punkte vortragen, weil § 250 [X.] anordnet, dass die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist, wenn einer der in § 250 [X.] genannten Gründe vor-liegt. Die Vorprüfung eines Insolvenzplans nach §
231 [X.] zielt nicht auf eine Selbstbindung des Gerichts. Sie dient in erster Linie dazu, einer Verfahrensver-zögerung durch aussichtslose Insolvenzpläne vorzubeugen (BT-Drucks. 12/2443,
S. 92; HmbKomm-[X.]/Thies, aaO, § 231 Rn. 1; MünchKomm-[X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
231 Rn. 1). Sinn und Zweck ist weder die inhaltliche Optimie-15
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rung des vorgelegten Insolvenzplans noch die Sicherstellung der Annahme durch einen Beteiligten (Spahlinger in [X.], [X.] 2013, § 231 Rn. 5).
Gegen eine Bindung an das Ergebnis der Vorprüfung sprechen zudem die nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten. §
231 Abs. 3 [X.] sieht Rechtsmittel nur bei einer Zurückweisung des Insolvenzplans vor. [X.] man eine Selbstbindung des Insolvenzgerichts für möglich, käme eine unbeanstan-dete Weiterleitung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einem Aus-schluss von Rechtsmitteln gegen einen den Insolvenzplan bestätigenden [X.] gleich, obwohl §
253 Abs. 1 [X.] gerade auch die Bestätigung eines Insolvenzplans einer gerichtlichen Prüfung unterwirft. Diese Regelung
liefe

wenn das Ergebnis der Vorprüfung bindend wäre

weitgehend
leer.

b) Das Insolvenzgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 250 Nr. 1 [X.] zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. [X.] ist nicht zu bestätigen, weil er Bestimmungen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung enthält. Die Vergütung des [X.] ist jedoch einer Regelung in einem Insolvenzplan nicht zugänglich.

aa) Zulässiger Inhalt eines Insolvenzplans können nur Regelungen über [X.] Gegenstände sein. Von [X.]en Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn,
es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen ([X.], Beschluss vom 5. Februar 2009

[X.] 230/07, [X.], 480 Rn. 25 mwN).

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§ 217 Satz 1 [X.] legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan ab-weichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann ([X.]/[X.], [X.],
19. Aufl., § 217 Rn. 1). Es handelt sich dabei um eine gesetzgeberische Entscheidung; § 217 [X.] dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insolvenzplan getroffen werden
können (BT-Drucks. 12/2443, S.
195; vgl. auch BT-Drucks. 17/5712, [X.]). [X.] ist mithin die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden [X.]vermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Soweit gesetzliche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen Insolvenzplan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt.

bb) So liegt der Fall bei einer im Insolvenzplan vorgesehenen Regelung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese gehört nicht zu den Gegenständen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Inhalt eines Insolvenzplans sein können. Weder § 217 [X.] noch andere Vorschriften über den Insolvenzplan eröffnen diese Möglichkeit.

(1) Dem steht schon entgegen, dass es sich dabei um Masseverbindlich-keiten handelt und die Ansprüche der [X.] einer Regelung durch einen Insolvenzplan nicht zugänglich sind. Deshalb ist der Insolvenzverwalter kein Beteiligter des Insolvenzplanverfahrens. Wessen
subjektive Rechte einer Gestaltung durch den Insolvenzplan unterliegen, ergibt sich aus den Regeln des §
217 [X.]. Dies sind die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insol-19
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venzgläubiger einschließlich der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Schuldner und

nach § 217 Satz 2 [X.] nF

die an der [X.] beteiligten Personen ([X.], [X.], 1141, 1142). Demgemäß treten die Wirkungen des Insolvenzplans grundsätzlich nur gegenüber den Beteiligten ein (§§ 254, 254a [X.] nF). Der Insolvenzverwalter zählt nicht hierzu ([X.], [X.] vom 22. Februar 2007

[X.] 106/06, [X.], 784 Rn. 7 mwN).

[X.] sind nach den gesetzlichen Regeln keine Beteiligten des [X.] (§ 221 Satz
1 [X.]; BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Nach [X.] Meinung ermöglicht §
217 [X.] daher keine von den Vorschriften der [X.] über [X.] abweichende Regelungen; die [X.] über die Befriedigung der [X.] sind daher grundsätzlich [X.] ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 217 Rn. 4; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 217 Rn. 11, § 221 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 217 Rn.
74; Spahlinger in [X.], [X.], 2014, § 217 Rn. 30). Lediglich für den Fall der Masseunzulänglichkeit ermöglicht es

der im Streitfall noch nicht anwendbare

§
210a [X.] nF, bestimmte [X.] in das [X.]verfahren einzubeziehen.

Der Insolvenzverwalter ist mit seinem Vergütungsanspruch Massegläu-biger, weil seine Vergütungen und Auslagen nach § 54 Nr. 2 [X.] als Kosten des Insolvenzverfahrens aus der Masse vorweg zu berichtigen sind (§ 53 [X.]). Im Falle der Masseunzulänglichkeit genießen sie Vorrang vor den übrigen Mas-severbindlichkeiten (§
209 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Damit ändert § 210a [X.] nF nichts daran, dass die Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters als Mas-severbindlichkeiten nicht Gegenstand eines Insolvenzplans sein können.

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(2) Auch inhaltlich erstrecken sich die von §
217 [X.] aF ermöglichten Abweichungen des Insolvenzplans von gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Bei der Vergütung des [X.] handelt es sich weder um eine Frage der Befriedigung der absonderungs-berechtigten Gläubiger oder der Insolvenzgläubiger,
noch betrifft dies die [X.] der Insolvenzmasse oder deren Verteilung an die Beteiligten oder die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dass die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters sich auf die Insolvenzquote [X.], genügt nicht, um die Festsetzung und die Höhe der Vergütung des [X.] zu einer vergleichbaren Frage zu machen.

(a) Es ist allerdings umstritten, ob ein Insolvenzplan die Vergütung des Insolvenzverwalters regeln kann. Eine Auffassung spricht sich

nicht zuletzt im
Hinblick auf § 217 Satz 1 [X.] nF, wonach ein Insolvenzplan auch die [X.] regeln kann

für eine solche Möglichkeit aus ([X.], Z[X.] 2013, 1966 mit zustimmender Anmerkung [X.], Z[X.] 2013, 1967; [X.], [X.], 2385; [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 63 Rn. 71; [X.]/Stoffler in [X.], [X.], 2013, § 63 Rn. 16;
[X.] in [X.], [X.], 2016, § 249 Rn. 7; Fk-[X.]/Jaffé,
8.
Aufl., §
231 Rn. 4; [X.]/Rattunde/[X.], [X.], 4. Aufl.,
Rn.
17.24
ff; [X.], [X.] 2012, 59, 83
f, 92 ff; [X.]/[X.], Z[X.] 2014, 1144, 1147; [X.], Z[X.] 2014, 1297, 1311; Hingerl, [X.], 159, 162; [X.], Z[X.] 2015, 943, 944
f; [X.], Z[X.] 2015, 1293, 1300
f; [X.], Z[X.] 2016, 1622
ff; einschränkend jedenfalls für Fälle, in denen alle Beteiligten der Vergütungsfestsetzung im Insolvenzplan zugestimmt haben [X.], Z[X.] 2015, 910, 911; [X.], [X.], 1179; Münch-Komm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 63 Rn. 52; [X.]/[X.], [X.],
2010, [X.].
Rn. 32; [X.], [X.], 916
ff). Nach anderer Auffassung scheidet eine Re-24
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gelung der Vergütung durch Insolvenzplan aus ([X.], Z[X.] 2016, 1218; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 63
Rn. 10; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
64 Rn. 18; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 64 Rn. 44
ff; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl.,
Vor §
1
Rn. 34, 40; [X.]/[X.], [X.], 2088, 2089
f; [X.], [X.], 852 ff; [X.], [X.], 2014, 2017
f; [X.]/[X.]/
[X.]/Siebert/V[X.]der, [X.], 2153, 2160; Ganter, [X.], 2323, 2333; [X.]., [X.], 377, 384
f; [X.], [X.], 1141, 1150).

Der [X.] hat diese Frage noch nicht ausdrücklich ent-schieden. Er hat Vereinbarungen über die Vergütung des Konkursverwalters für nichtig gehalten, weil die Vergütung dieser Tätigkeit in § 85 KO ausschließlich geregelt ist, um die Unabhängigkeit des Konkursverwalters bei seiner [X.] zu sichern und sachfremde Einflüsse nach Möglichkeit auszuschließen ([X.], Urteil vom 20. Dezember 1976

[X.], [X.], 256 unter 2.a.). Ebenso hat der [X.] Vereinbarungen des [X.]s mit dem Schuldner über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung für die Tä-tigkeit als Sachwalter für nichtig gehalten ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1981

[X.], NJW 1982, 185, 186 unter [X.]). Die Bestimmung in § 43 Abs.
4 [X.], wonach Vereinbarungen des [X.]s mit dem Schuldner oder einem Vergleichsgläubiger über die Höhe der Auslagen oder der Vergütung nichtig waren, gebe
einen allgemeinen Rechtsgedanken wieder.

(b) Eine Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem In-solvenzplan ist nicht möglich. Für eine solche Regelung fehlt
es an einer ge-setzlichen Grundlage. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind [X.].

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(aa) Die Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters sind grundsätzlich zwingendes Recht. Der Gesetzgeber hat für die Festsetzung der Vergütung ein besonderes Verfahren vorgesehen. Die §§ 64, 65 [X.], §§ 1
ff [X.] weisen dem Insolvenzgericht die Aufgabe zu, die Vergütung des [X.] festzusetzen ([X.], [X.], 852, 855; [X.], [X.], 1141, 1149).
Der [X.] hat deshalb bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter auch an einen Ansatz für die Verwaltervergütung im gestal-tenden Teil des Insolvenzplans im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsver-fahren nicht gebunden ist ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2007

[X.] 106/06, [X.], 784 Rn. 7).

Der Vergütungsanspruch entsteht bereits mit der tatsächlichen Arbeits-leistung im Insolvenzverfahren ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1991

[X.], [X.]Z 116, 233, 242). § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] legt fest, dass der [X.] der Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der [X.] zur [X.] der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet wird. [X.] § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] werden dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rech-nung getragen. § 65 [X.] ermächtigt das [X.], die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des [X.] durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach diesen Maßstäben hat das Insolvenzgericht die Vergütung festzusetzen (§ 64 Abs. 1 [X.]).

Die zugrunde liegende gesetzliche Wertung lässt es nicht zu, von diesen Vorschriften durch einen Insolvenzplan abzuweichen. Die gesetzgeberischen Wertungen stehen einer Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Insolvenzplan gerade entgegen. § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt aus-drücklich, dass der Insolvenzverwalter unabhängig zu sein hat. Die besondere 28
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Funktion des Insolvenzverfahrens verpflichtet
den Verwalter zur Neutralität in sämtliche Richtungen ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 56 Rn.
23; [X.]/[X.], [X.], § 56 Rn. 42
ff). Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeutung ([X.], [X.] vom 19. September 2013

IX AR(VZ) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn. 25). In dem Interessenwi[X.]treit zwischen Gläubigern, Gläubigergruppen und [X.] in einem Insolvenzplanverfahren soll er auch sachkundiger und unpar-teiischer Helfer sein (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1981

[X.], NJW 1982, 185, 186 für den [X.]). Deshalb gibt das Gesetz auch dem Insolvenzverwalter ein eigenes Initiativrecht (§ 218 Abs. 1 Satz 1
[X.]).

Die Bestimmungen über Höhe und Festsetzung der
Vergütung des [X.] zielen darauf, die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ge-genüber den Verfahrensbeteiligten zu sichern (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 63 Rn. 48; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
64 Rn. 1, 6
ff). Dies gilt in wirt-schaftlicher wie in persönlicher Hinsicht. So ist es mit der Neutralitätspflicht des Insolvenzverwalters unvereinbar, wenn er sich vertraglich einseitig zur [X.] der Interessen der Absonderungsberechtigten gegen Vergütung durch diese verpflichten würde ([X.], Beschluss vom 14. Juli 2016

[X.] 31/14, [X.], 1543 Rn. 27 mwN). Gerade im Hinblick auf seine Aufgaben im Insolvenzplanverfahren müssen deshalb vom Insolvenzverwalter bis zur end-gültigen Entscheidung über die Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans und damit bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens alle auch nur möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit ferngehalten werden (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1981,
aaO S.
186 für den [X.]). Das [X.] darüber hinaus mit der Regelung über die Vergütung, dass dem Insolvenzverwalter hoheitliche Befugnisse verliehen sind (MünchKomm-[X.]/
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[X.], aaO). Für diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse ist die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Überwachung und gegebenenfalls zum Einschreiten ein notwendiges Korrektiv ([X.], [X.], 321 Rn. 45). Dies erstreckt sich auch auf die Festsetzung der Vergütung.

§ 64 [X.] weist die [X.] dem Insolvenzgericht we-gen der damit verbundenen Kontroll-
und Schutzfunktion zu. Die Festsetzungs-befugnis des Insolvenzgerichts schützt die Interessen der Beteiligten vor einer überhöhten Vergütung und die Interessen des Insolvenzverwalters vor einer zu niedrigen Vergütung. Sie sichert somit die öffentlichen Interessen und die [X.] aller Beteiligter und des Insolvenzverwalters an einer angemessenen Vergütung. Deshalb entziehen die §§ 63 bis 65 [X.] und §§ 1
ff [X.] die [X.] Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Beteiligten. Die allein an die gesetzlichen Regelungen gebundene Festset-zung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht dient sowohl dem Schutz des Insolvenzverwalters als auch den Interessen der [X.]. Entscheidend ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsmacht des [X.], die sich aus dem Zweck und der gesetzgeberischen Interessen-bewertung ergibt.

Dieser den Vergütungsregelungen zugrunde liegende Zweck, die unab-hängige Stellung des Verwalters in einem staatlichen Insolvenzverfahren vor Beeinträchtigungen zu schützen, an dem er als "Organ zur Wahrung öffentlicher Belange"
teilnimmt, besteht unverändert fort ([X.], [X.], 1141, 1150). Schon §
85 Abs. 1 Satz 2 KO beruhte auf der Erwägung, dass eine Festsetzung durch das Insolvenzgericht die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters schütze ([X.], 366, 367 mit Verweis Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgeset-zen, Bd. 4, 1881, [X.]). Die [X.] knüpft mit den Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters an die [X.] in 32
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Konkursordnung und Vergleichsordnung an (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Im Gesetzgebungsverfahren ist bewusst davon abgesehen worden, [X.] zu ermöglichen (BT-Drucks. 12/7302, [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 2012, 59, 81 f). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl
I
S.
2582
ff) hat an diesem Rechtszustand nichts geändert.

(bb) Die für eine Bestimmung der Vergütung in einem Insolvenzplan vor-gebrachten Argumente überzeugen nicht. Sie stimmen nicht mit der gesetzli-chen Wertentscheidung überein.

Die Ansicht, § 64 [X.] regele nur eine formelle [X.] des Gerichts, wi[X.]pricht den aufgezeigten gesetzlichen Wertungen. Wäre das Insolvenzgericht an eine in einem Insolvenzplan festgesetzte Vergütung gebun-den, entfiele der wesentliche Zweck des § 64 [X.], die Vergütung durch ein von Verfahrensbeteiligten und Insolvenzverwalter unabhängiges Gericht festsetzen zu lassen, um unangemessen hohe wie unangemessen niedrige Vergütungs-festsetzungen zu vermeiden und damit sowohl Insolvenzverwalter als auch die Insolvenzgläubiger und im Falle der Masseunzulänglichkeit auch die nachrangi-gen [X.] vor Nachteilen zu schützen. Eine Bindung des Insolvenz-gerichts an die Höhe der festzusetzenden Vergütung entleert § 64 [X.] seiner wesentlichen Aufgabe, nämlich der Kontroll-
und Schutzfunktion hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Die Gläubigerautonomie besteht nur in dem Rahmen, den das Gesetz ihr zugesteht (vgl. [X.], [X.], 852). Sie ist daher nicht geeignet,
vom [X.] abweichende und nicht vorgesehene Plangestaltungen zu legitimieren. Die in der [X.] und der [X.] 34
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geregelte und auf einen entsprechenden Antrag hin in diesem gesetzlichen Rahmen festzusetzende Verwaltervergütung unterliegt mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Dispositionsbefugnis der Gläubiger (vgl. [X.], [X.], 852).

§ 278 Abs. 6 ZPO hat keine Bedeutung für Bestimmungen über die [X.] in einem Insolvenzplan (vgl. [X.], [X.], 852, 853). Er betrifft die Einigung zwischen Parteien eines Rechtsstreits. Darum geht es nicht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten für das Insolvenzverfahren gemäß § 4 [X.] nur insoweit entsprechend, soweit die [X.] nichts [X.] bestimmt. Dies ist der Fall für die Festsetzung der Vergütung des [X.].

(cc) Aus § 217 Satz 1 [X.] nF, der nunmehr auch die Verfahrensabwick-lung als möglichen Gegenstand eines Insolvenzplans nennt, ergibt sich nichts anderes. Diese Norm ist im Streitfall noch nicht anwendbar. Der Neuregelung lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vergütung des Insolvenzverwalters der Regelung durch einen Insolvenzplan für zugänglich hielt. Mit der Bestimmung, dass ein Insolvenzplan auch die Verfahrensabwick-lung abweichend von den Vorschriften der [X.] regeln könne, ver-folgt der Gesetzgeber lediglich ein [X.] Ziel. Es geht
darum, Zweifel an der Zulässigkeit verfahrensleitender Insolvenzpläne zu beseitigen, die das Verfahren nicht beenden, sondern nur Teilaspekte des Verfahrens regeln (BT-Drucks. 17/5712, S. 53
f, 68; 17/7511, [X.]). Eine Änderung im Hinblick auf [X.]e Vorschriften, von
denen auch bei einer Verfahrensabwicklung mittels eines Insolvenzplanes nicht abgewichen werden darf, war mit der Klarstellung in § 217 [X.] und der [X.] in § 258 [X.] nicht verbunden (BT-Drucks. 17/7511, [X.]). Eine Änderung der den bestehenden
Regeln zur Fest-37
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setzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde liegenden gesetzge-berischen Wertungen ist nicht ersichtlich. Daher folgt aus §
217 Abs. 1 [X.] nF nicht, dass nunmehr die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan geregelt werden könnte (vgl. [X.], [X.], 852, 853).

Soweit

der für den Streitfall ebenfalls noch nicht anwendbare

§ 56a [X.] nF den [X.] mit Hilfe eines vorläufigen Gläubigeraus-schusses Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl der Person des [X.] einräumt, ergibt sich hieraus nichts für eine Festlegung der Vergütung durch einen Insolvenzplan. Gleiches gilt für § 56 Abs. 1 Satz 3 [X.] nF. Zum einen betreffen diese Regelungen nicht die Frage, in welchem Umfang der [X.]geber in einem Insolvenzplan von den Bestimmungen der Insolvenzord-nung abweichende Regelungen zulässt. Zum anderen spricht ein stärkerer Ein-fluss der Insolvenzgläubiger auf die Auswahl der Person des [X.] gerade gegen ihren Einfluss auf seine Vergütung, um die unverändert von § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangte und vorausgesetzte unabhängige Stellung des Insolvenzverwalters zu stärken
(vgl. auch BT-Drucks. 17/5712, [X.], 26; BT-Drucks. 17/7511, [X.]). Die Gefahren für eine unabhängige Amtsführung des Insolvenzverwalters sind bei einer Vergütungsvereinbarung größer, weil diese gerade mit Ziel oder als Reaktion auf eine tatsächliche Amtsführung aus-gestaltet werden kann. Mithin lässt sich aus einem Einfluss auf die Auswahl der Person mangels vergleichbarer Wertungsgrundlage nichts für die Festsetzung der Vergütung folgern (aA [X.], [X.] 2012, 59, 93).

(3) Für eine verbindliche Festsetzung der Vergütung im Insolvenzplan fehlt auch ein entsprechendes Bedürfnis. Soweit die Durchführung des [X.]s davon abhängt, dass die noch festzusetzende Vergütung des [X.] einen bestimmten Betrag nicht übersteigt, steht es ihm frei, ge-39
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genüber [X.] am Insolvenzplan Beteiligten eine Erklärung im Sinne des § 230 Abs. 3 [X.] abzugeben, wonach er sich verpflichtet, keine einen bestimmten Betrag übersteigende Vergütung zu beantragen. Damit bleibt die freie Ent-scheidungsgewalt des Insolvenzverwalters
erhalten
die von ihm als angemes-sen erachtete Vergütung zu beantragen.
Gleichzeitig werden die Interessen der Beteiligten vor überhöhten Vergütungsansätzen geschützt. Ebenso wird die An-nahme des Insolvenzplans von der Frage entlastet, in welchem Umfang die Höhe der Vergütung sachlich berechtigt ist.

Eine solche einseitige Erklärung des Insolvenzverwalters berührt weder seine Unabhängigkeit noch die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Sie bindet den Insolvenzverwalter, nicht aber das Insolvenzgericht. Dessen Festsetzungsbefugnis besteht jedoch nur, soweit ein entsprechender [X.] gestellt worden ist. Mehr als in der Summe beantragt darf das [X.] nicht zusprechen (§ 8 [X.], § 4 [X.], § 308 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2006

[X.] 127/04, Z[X.] 2006, 257, 259; vom 28.
September 2006

[X.] 108/05, Z[X.] 2006, 1162 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
64 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 64 Rn.
2
f; [X.], [X.], 1141, 1150). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters durch einen Insolvenzplan gegen-über den berechtigten Ansprüchen des Insolvenzverwalters weder unzulässig verkürzt noch unangemessen oder für die Planbeteiligten überraschend über-höht wird.

c) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist
weiter zu versagen, weil Ziff.
[X.] des Insolvenzplans eine rechtlich nicht zulässige [X.] ent-hält. Angesichts der nicht [X.]n Bestimmungen über die Vergütungs-festsetzung kann die Festsetzung der Vergütung in einer bestimmten Höhe 41
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auch nicht als [X.] im Sinne des §
249 Satz 1 [X.] geregelt werden. Im Hinblick auf die Vergütung des Insolvenzverwalters kommen [X.]falls [X.] oder Verpflichtungserklärungen des Insolvenzverwalters als taugliche [X.]en in Betracht.

[X.] können nur solche Umstände sein, die vor der [X.] eintreten können. § 249 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass die Voraussetzungen, von denen die Bestätigung des Plans abhängen soll, erfüllt sein müssen, bevor das Gericht den Insolvenzplan bestätigen darf. Dies ist für die
verbindliche Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters regelmäßig nicht möglich, weil die
Festsetzung der Gesamtvergütung die Fäl-ligkeit voraussetzt, diese im Regelfall aber erst mit [X.]
(MünchKomm-[X.]/[X.],
3.
Aufl.,
§ 63 Rn. 18; [X.]/Stoffler in [X.]/[X.], [X.], 2015, Vor §
1 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., [X.]. Rn. 89, § 8 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor
§
1
Rn.
50). Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 63 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zudem sollte der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gemäß § 66 [X.] gelegt haben (§
8 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Eine Verfahrensbeendigung ist jedoch erst möglich, wenn das Gericht den Insolvenzplan bestätigt hat. Erst die rechtskräf-tige Bestätigung des Insolvenzplans ermöglicht die Aufhebung des [X.] (§
258 Abs. 1 [X.]), so dass eine Festsetzung der endgültigen [X.] vor der Bestätigung des Insolvenzplans ausscheidet. Ohne die [X.] ist unklar, ob das Insolvenzverfahren auf seiner Grundlage beendet werden wird; gleichzeitig kann die Bedingung nicht eintre-ten, weil die Festsetzung der Vergütung voraussetzt, dass das [X.] beendet ist und Schlussrechnung gelegt werden kann (§ 66 [X.]).

43
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d) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Mängel wesentlich sind und nicht
behoben werden können.

e) Damit kann dahinstehen, ob die vom Beschwerdegericht beanstande-te [X.]enbildung rechtlich
zulässig ist.

Kayser

Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
20 IN 30/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.11.2015 -
8 [X.]/15 -

44
45

Meta

IX ZB 103/15

16.02.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. IX ZB 103/15 (REWIS RS 2017, 15473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 103/15

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