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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 33/97vom3. August 2000in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. August 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Jestaedt, [X.],[X.] und [X.]:Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. med. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird [X.].Gründe:Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 [X.] ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, dergeeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. [X.] hat die Klägerin nicht dargelegt. Zur Begründung ihres [X.] hat sie sich darauf bezogen, daß der Sachverständige Präsident einer[X.] sei, der auch der Beklagte angehöre, und daß er in seiner Funkti-on als Präsident der [X.] nach deren Satzung gehalten sei, die Inter-essen ihrer Mitglieder zu fördern und zu wahren. Beides genügt bei der gebo-tenen objektiven Betrachtung nicht, um aus der Sicht der Klägerin [X.] der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen.Die dem Sachverständigen durch die Satzung der [X.] aufer-legte Pflicht zur Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder bezieht- 3 -sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf seine Aufgaben als [X.]. Daß sie ihn auch darüber hinaus auch bei seinen [X.] binden soll oder auch nur bindet, kann der Regelung ernsthaft nichtentnommen werden. Auch der Umstand, daß der Sachverständige den Klägerpersönlich und als Mitglied der [X.] kennt, kann bei objektiver Be-trachtung einer vernünftigen Partei, auf deren Sicht im Rahmen der [X.] abzustellen ist, allein keinen Grund geben, an der Unpartei-lichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.[X.]JestaedtMelullis[X.]Meier-Beck
Meta
03.08.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. X ZR 33/97 (REWIS RS 2000, 1491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1491
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