Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 187/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 321

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 187/09

vom

15. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter Vill
als Vorsit-zenden,
den Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.] [X.] und Dr. Pape

am
15. Dezember 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2009 wird auf Kosten der [X.].

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 368.626,42

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1
-

3

-

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechts-verletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den [X.] im Berufungsurteil ergibt, das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen; ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2008 -
X
ZB
28/07, [X.], 90 Rn.
10; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZR 35/09, Rn.
2 nv). Auch hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht miss-achtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend gegeben, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
[X.] 87, 273, 278
f; 89, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.], NJW 2001, 1125
f; [X.], Beschluss vom 22.
September
2011 -
IX
ZR 169/09, Rn.
3 nv).

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2
3
-

4

-

3. Der [X.] berechnet sich aus den voraussichtlich an die Kläger auszukehrenden Erlösen.

Vill
Raebel

[X.]

[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2006 -
2/7 O 266/03 -

O[X.], Entscheidung vom 30.09.2009 -
4 [X.]/06 -

4

Meta

IX ZR 187/09

15.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. IX ZR 187/09 (REWIS RS 2011, 321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 321

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