Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. 1 StR 175/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3556

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[X.]BESCHLUSS 1 StR 175/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 9. März 2006 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten ver-urteilt worden. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach [X.] hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim [X.] eingegangen am 14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das [X.] hat diese Revision mit Beschluss vom 9. März 2006 verworfen, da sie verspätet eingelegt sei. Mit Schreiben vom 19. März 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des [X.] beantragt. 1 - 3 - Der [X.] hat ausgeführt: 2 "Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114, jeweils m.w.[X.]). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbe-lehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des [X.] hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. März 2006 auszulegen ist, kommt deshalb nicht in Betracht. 3 Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des [X.] richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des [X.], nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur [X.] ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerde-führer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebe-nen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revi-sion dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist ([X.], 217; [X.], 265 m.w.[X.]). Der Beschluss des [X.]s 4 - 4 - [X.] vom 9. März 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Ent-scheidung des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen." Dem schließt sich der Senat an. 5 Nack Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 175/06

11.05.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. 1 StR 175/06 (REWIS RS 2006, 3556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3556

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