Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. 2 StR 77/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6842

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 77/11

vom
11. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2011 gemäß §§
44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11.
November 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als [X.] verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. November 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die fristgerecht einge-legte Revision hat das Gericht durch Beschluss vom 2. Februar 2011 gemäß §
346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht inner-halb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Februar 2011 die Entscheidung des [X.] sowie hilfsweise [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbe-gründungsfrist beantragt.
1. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den Be-schluss des [X.]s vom 2. Februar 2011 ist rechtzeitig gestellt, aber un-begründet. Das [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig verwor-1
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fen. Die Revisionsbegründung ging, nachdem das Urteil am 17. Dezember 2010 dem Angeklagten zugestellt worden war (§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO), am 18. Januar 2011 und damit verspätet beim [X.] ein. Für den Fristablauf kommt es, entgegen der Ansicht des Antragstellers, auch dann nicht auf die am 21. Dezember 2010 erfolgte formlose Übersendung der Urteilsgründe an den Verteidiger an, wenn, wie vorliegend, der Angeklagte zum Zeitpunkt der Zustel-lung inhaftiert war.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Damit die Einhal-tung der Frist gemäß § 45 StPO überprüft werden kann, bedarf es zur formge-rechten Anbringung eines [X.] in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstand, weggefallen ist ([X.], 54, 55). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Februar 2011 verhält sich indes nicht dazu, wann dem Angeklagten die Versäumung der Re-visionsbegründungsfrist bekannt wurde. Entsprechende Angaben waren vorlie-gend auch nicht deshalb entbehrlich, weil jedenfalls der Verwerfungsbeschluss vom 2. Februar 2011 dem Angeklagten erst innerhalb der Frist des § 45 StPO 3
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bekannt geworden sein kann. Da der Verteidiger bereits mit Schreiben der [X.] vom 9. Januar und 24. Januar 2011 über die Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist informiert worden war, bestand Anlass, auch dazu vorzu-tragen, wann er seinerseits den Angeklagten davon in Kenntnis gesetzt hat.

Fischer Schmitt

Berger

Eschelbach Ott

Meta

2 StR 77/11

11.05.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. 2 StR 77/11 (REWIS RS 2011, 6842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6842

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