Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. VIII ZB 92/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4481

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[X.]/02vom11. Februar 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 91 Abs. 2 Satz 1ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3[X.] § 28a)Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen [X.] selbst vertritt,hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 [X.])[X.] sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weiterePrüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPOvorliegt (im Anschluß an [X.], [X.] vom 17. Februar 1995 - 1 [X.]/93, [X.], 382).[X.], Beschluß vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] Zivilkammer 82 des [X.] vom 10. Juni 2002 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] diesofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kosten-festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom3. August 2001 bezüglich des vom Antragsteller begehrten [X.] seiner Reisekosten zurückgewiesen hat.Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des [X.], andas [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 717,43 Gründe:[X.] in [X.]ansässige Antragsteller vermietete eine Wohnung inB. an die Antragsgegnerin. In einem Rechtsstreit über gegenseitige Ansprü-che aus dem Mietverhältnis schlossen die Parteien im [X.] vor- 3 -dem [X.] Berlin einen Vergleich, in dem der Antragsteller 1/4 und [X.] 3/4 der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und [X.] übernahmen.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller, der sich in beidenInstanzen selbst vertreten hatte, die Ausgleichung der bei ihm angefallenenReisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem [X.] dem [X.] Berlin beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits [X.] der auf Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtig-ten entfallenden [X.] beantragt und erklärt, daß sie die [X.] nicht als Vorsteuer abziehen könne. Das [X.] hat inseinem [X.] vom 3. August 2001 in beiden Punkten [X.] des Antragstellers entschieden. Das [X.] Berlin hat die sofortigeBeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom[X.] zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.II.Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 574, 575 ZPO)und hat in der Sache hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten Ausgleichsseiner Reisekosten auch Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel jedoch nichtbegründet.1. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Reisekosten des [X.] für die Wahrnehmung der Termine vor dem Amtsgericht [X.] und dem [X.] Berlin als nicht erstattungsfähig angesehen. Die inder obergerichtlichen Rechtsprechung durch die Änderung des § 78 Abs. 1ZPO streitig gewordene Frage, ob die Reisekosten eines nicht am Ort des [X.] 4 -zeßgerichts kanzleiansässigen Prozeßbevollmächtigten für [X.] vor dem [X.] erstattungsfähig sind oder nicht, ist mittlerweiledurch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangene Rechtspre-chung des [X.] geklärt.Wenn eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte [X.] wird, dann ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzleinicht am Ort des [X.]s, sondern in der Nähe des Wohn- oder [X.] hat, in der Regel als notwendige Maßnahme [X.] oder -verteidigung anzusehen ([X.], Beschluß vom 16. Okto-ber 2002 - [X.], Rechtspfleger 2003, 98 unter [X.] (1); [X.],Beschluß vom 12. Dezember 2002 - [X.], [X.]/[X.] 2003, 28 unter II 2b). Dementsprechend sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, [X.] einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen [X.] ent-stehen, entgegen der Auffassung des [X.] nach § 91 Abs. 2Satz 1 ZPO erstattungsfähig ([X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002, aaO;[X.], Beschluß vom 12. Dezember 2002, aaO).Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen [X.] vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzli-chen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 91 Rdnr. 64; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91Rdnr. 33), sondern auch den Ausgleich der nach § 28 [X.] entstandenenReisekosten. Ein Rechtsanwalt ist nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich voreinem auswärtigen [X.] selbst zu vertreten, und statt dessen einendort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozeßvertretung zu [X.] Demgegenüber hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht beanstan-det, daß die Rechtspflegerin im [X.] auch die auf [X.] 5 -bühren und Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin entfal-lenden [X.] in die Ausgleichung einbezogen hat. Die [X.] hat die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPOabgegeben. Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere [X.] erstatten ([X.], [X.] vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93,[X.], 382 unter [X.] von der Antragsgegnerin geltend gemachten [X.]könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der [X.] entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits ent-kräftet wäre ([X.], aaO) oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklä-rung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt [X.], zweifelsfrei ergäbe (vgl. [X.], [X.] 2001, 428; [X.],[X.] 2002, 1396; [X.], [X.] 2000, 1396 sowie [X.] 2001, 147;Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdnr. 21). Ein solcher Ausnahmefall liegthier nicht vor.3. Da das [X.] Feststellungen zur Höhe der [X.] nicht getroffen hat, war die Sache insoweit zur erneuten [X.] das [X.] zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 92/02

11.02.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. VIII ZB 92/02 (REWIS RS 2003, 4481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4481

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9 AZB 13/23

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