Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZB 32/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1119

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[X.]/04
vom 19. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll

beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der
82. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2004 auf-gehoben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Kostenfest-setzungsbeschluß des [X.] Mitte vom 1. Oktober
2003 ([X.].: 109 [X.]) dahingehend abgeändert, daß die [X.] dem Kläger weitere 89,83 • für entstandene Reisekosten zu erstatten haben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. [X.]: 89,83 •

Gründe: [X.] Der Kläger, der Rechtsanwalt in [X.] ist, hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall in [X.] auf Schadensersatz vor dem - 3 - Amtsgericht [X.] Mitte in Anspruch genommen. Die Klageschrift verfaßte Rechtsanwalt S. ein Kanzleikollege des [X.] als dessen Prozeßbevollmäch-tigter. In drei gerichtlichen Terminen trat der Kläger selbst auf. Hierzu ist im Pro-tokoll jeweils vermerkt "Rechtsanwalt [X.] für den Kläger und für Rechtsanwalt S.". Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Kosten bis auf die durch die Säumnis des [X.] entstandenen den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt. Der Kläger macht für die Teilnahme an drei Gerichtster-minen jeweils 56,70 • Reisekosten und 15 • Abwesenheitsgeld zuzüglich Um-satzsteuer (insgesamt 249,52 •) geltend. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat im [X.] nur die für die fiktive Bestellung eines Verkehrsanwalts anfallenden Kosten von insgesamt 159,69 • berücksichtigt. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwer-de eingelegt. Der Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 19. April 2004 hat das [X.] die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechts-beschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter-hin die Festsetzung der vollen Reisekosten. I[X.] 1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß der Kläger sich in den Gerichtsterminen nicht in eigener Sache vertreten habe, sondern für seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. aufgetreten sei. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bedürfe er keiner persönlichen Beratung mit einem an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt. Er habe deshalb sogleich einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen beauftragen und schriftlich informieren können. Dem Kläger seien auch keine fiktiven [X.] 4 - anwaltsgebühren in Höhe der nach dem Einigungsvertrag ermäßigten Gebüh-ren zu erstatten, da er auch ohne Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts in der Lage sei, den [X.]er Kollegen schriftlich zu informieren. 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die unterlegene [X.] hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Möchte eine [X.] vor einem auswärtigen Gericht klagen oder wird sie dort verklagt, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des [X.], sondern in der Nähe des Wohn- oder [X.] der [X.] hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - [X.] ZB 41/03 - [X.], 352, 353; [X.], Beschluß vom 16. Oktober 2002 - [X.]II ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - [X.] - [X.], 667 f.; vom 18. Dezember 2003 - [X.] - [X.]Report 2004, 635 ff.; vom 11. März 2004 - [X.][X.] - [X.]Report 2004, 1062 f. und vom 6. Mai 2004 - [X.] - [X.] 2004, 316 - nur Leitsatz -). Dementsprechend sind Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei der Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffas-sung des [X.] nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen, sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen Reisekosten ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 91 Rdn. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 33). - 5 - b) Der Kläger hat drei Gerichtstermine in eigener Person wahrgenommen und sich dabei in zulässiger Weise selbst vertreten (§ 78 ZPO). Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß durch das gleichzeitig bestehende Man-dat für Rechtsanwalt S. keine Mehrkosten entstanden sind, da nur der Kläger in den Gerichtsterminen aufgetreten ist und auch nur dafür Kostenerstattung [X.]. c) Entgegen der Auffassung des [X.] läßt sich aus der Begründung des Beschlusses des [X.] vom 16. Oktober 2002 - [X.]II ZB 30/02 - aaO nicht im [X.] herleiten, daß der Rechtsanwalt als [X.] verpflichtet sei, nur einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der [X.]I[X.] Zivilsenat hat es im Regelfall als eine Maßnahme zweck-entsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch eine an ei-nem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] angesehen, einen in der Nähe des Wohn- oder [X.] der [X.] ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sind deshalb grundsätzlich trotz Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts zu erstatten. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß im Falle eines Rechtsanwalts als [X.] in der Regel aus Kostengründen ein am Prozeßgericht ansässiger Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter zu be-auftragen sei unter Verzicht auf die Vertretung in eigener Sache. Es bleibt viel-mehr auch in einem solchen Fall der [X.] überlassen, ob sie einen am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt oder ob sie sich als Rechtsanwalt selbst vertritt. Im vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht einen Verhandlungstermin und zwei Beweistermine für erforderlich, um in der Sache entscheiden zu können. Es handelte sich ersichtlich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ausnahmsweise von einem am Prozeßort ansässigen Rechtsanwalt ohne [X.] 6 - gehendes Informationsgespräch hätte geführt werden können (vgl. [X.], [X.] vom 16. Oktober 2002 - [X.] ZB 30/02 - aaO). d) Schließlich ist dem Kläger auch nicht schon deshalb die Erstattung der Reisekosten zu versagen, weil er anfänglich einen Kollegen beauftragt hatte. Da er lediglich die für seine Terminswahrnehmungen angefallenen Reisekosten ausgeglichen haben will, sind durch die Beauftragung des Rechtsanwalts S. Mehrkosten nicht entstanden. II[X.] Tatsächliche Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Der Senat ent-scheidet deshalb in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZB 32/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. VI ZB 32/04 (REWIS RS 2004, 1119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1119

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