Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 354/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1542

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[X.] vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2006 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 10. April 2006 werden als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: 1 —[X.] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die versäumte Handlung der Revisionsbegründung nicht in der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde. Überdies hat der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. 2 I[X.] Die als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegende —[X.] des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits nicht zulässig erhoben, weil er nicht innerhalb der Wo-chenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt wurde. Unbeschadet dessen wäre er auch unbegründet, weil das [X.] die Revision zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO wegen der Versäumung der Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist verworfen hat.fi 3 - 3 - Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die [X.] zurückzugeben, um über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Fertigung einer Revisionsbegründung vorab zu entscheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt E. als [X.] in der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteilsrechtskraft; sie erstreckt sich auch auf die Begründung der Revision (vgl. [X.] 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m. w. N.). Weshalb der [X.] die Revision nicht begründet hat, erschließt sich aus dem Vortrag des Angeklagten nicht. 4 [X.] Appl

Meta

2 StR 354/06

29.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 354/06 (REWIS RS 2006, 1542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1542

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