Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 431/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2784

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:081116B5STR431.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 431/16

vom
8. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2016
beschlos-sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO aufge-hoben
a)
im Fall 5 der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Übrigen wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Tenor in den verbleibenden Fällen dahin-gehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen [X.] in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Miss-brauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit [X.] zwischen Verwandten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten zum Nach-teil seiner Enkeltöchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie [X.] getroffen. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das [X.] hat im Fall 5 der Urteilsgründe folgende Feststellun-gen getroffen:
Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J.

M.

in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen e-Hand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T-Shirt aus. Der Nebenkläge-rin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte seine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu [X.]. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von Gegenwehr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der Ne-benklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte zerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das laute Schreien der Nebenklägerin und n-

Das [X.] hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verur-teilt.
1
2
3
4
-
4
-
2
i-
seinerseits mit einer vom Tatopfer zu [X.] geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, [X.], Beschlüsse vom 17. September 1992

4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997

4 [X.], [X.], 292 mwN). Beides hat das [X.] indessen nicht festgestellt.
Nach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht. Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da weitere Feststellungen, die eine Verur-teilung wegen Vollendung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind.

Sander
Schneider

Dölp
Ri[X.] Prof. Dr. König
ist krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Sander Feilcke

5
6

Meta

5 StR 431/16

08.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2016, Az. 5 StR 431/16 (REWIS RS 2016, 2784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2784

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.