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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8 Juni 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel gemäß der rechtlichen Würdigung des [X.] in den Urteilsgründen dahingehend be-richtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren sexu-ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexueller Nötigung, we-gen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.][X.] [X.][X.] Mutzbauer
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08.06.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. 4 StR 225/10 (REWIS RS 2010, 6078)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6078
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 88/09 (Bundesgerichtshof)
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