Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15190

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Gegenstand

Kraftfahrzeugschaden: Nutzungsausfallsentschädigung für ein beschädigtes Motorrad


Leitsatz

1. Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.

2. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Motorrads, einer [X.], das nicht ganzjährig, sondern in der [X.] von März bis Ende Oktober zugelassen ist. Am 5. September 2014 stieß der Beklagte das Motorrad aus Unachtsamkeit um, so dass dieses erheblich beschädigt wurde; für den Schaden ist der Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Nachdem der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Motorrad am 30. September 2014 besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugegangen war, ließ der Kläger am 13. Dezember 2014 das Motorrad soweit instand setzen, dass die Fahrbereitschaft wieder hergestellt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Not(teil)repa-raturkosten in Höhe von rund 93 € und auf die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 25 €. Mit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die [X.] vom 5. September 2014 bis 14. Oktober 2014 (= 40 Tage) in Höhe von 45 € pro Tag, insgesamt also - unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 25 € - auf 1.775 €, sowie auf Ersatz der Kosten eines Kostenvoranschlags in Höhe von 45 € und seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

2

Das Amtsgericht hat dem Kläger die Kosten des Kostenvoranschlags nebst Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts lediglich im [X.] abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel (1.775 € Nutzungsausfallentschädigung nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ausgehend von der Rechtsprechung des [X.] zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung und bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes sich nicht hinreichend feststellen lasse, dass der Kläger das Motorrad in dem streitgegenständlichen [X.]raum wirklich gebraucht hätte und auf dessen ständige Verfügbarkeit für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen gewesen wäre und deshalb der Entzug der Nutzungsmöglichkeit für ihn in einer solchen Art und Weise "fühlbar" geworden wäre, dass ihm Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen wäre. Der Kläger sei auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads nicht angewiesen gewesen, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung in der Regel mit einer Jahreskarte die öffentlichen Verkehrsmittel und nur ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen das Motorrad nutze, nämlich nur in der [X.] von März bis Ende Oktober und nur bei gutem Wetter, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Bei schlechtem Wetter in diesem [X.]raum nutze der Kläger ebenfalls öffentliche Verkehrsmittel. Die Benutzbarkeit des Motorrads sei für ihn nicht vorhersehbar und planbar, so dass er regelmäßig von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehen müsse. Er nutze daher das Motorrad nicht wie einen Pkw. Dass er nicht auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads angewiesen sei, zeige sich auch daran, dass er sich bis zum 13. Dezember 2014 nicht bzw. nicht mit Nachdruck um die Not(teil)reparatur bemüht habe, obwohl ihm spätestens seit dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt gewesen sei, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich gewesen sei. Die Beschädigung des Motorrads habe sich nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung des [X.] ausgewirkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig erheblich längere Fahrzeiten verbunden sein mögen. Dieser Umstand stelle keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar, der vorliegend den geltend gemachten Anspruch begründen könnte.

II.

4

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.], das dem Kläger als einziges [X.]fahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war. Die hierzu erforderlichen Feststellungen sind noch nicht getroffen.

5

1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf [X.] auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.]/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 9). Deshalb beschränkt sich der [X.] auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.]/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 9; Beschluss des [X.] vom 9. Juli 1986 - [X.], [X.]Z 98, 212, 222 f.). Dabei müssen die [X.] an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.]/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 9; Beschluss des [X.] vom 9. Juli 1986 - [X.], [X.]Z 98, 212, 222). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], aaO, mwN).

6

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 9; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.]/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 10). Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der [X.] mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 ff. - Wohnmobil; vom 15. November 1983 - [X.], [X.]Z 89, 60 - Motorsportboot; [X.], Urteile vom 15. Dezember 1982 - [X.], [X.]Z 86, 128 - Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 - [X.], [X.]Z 76, 179 - privates Schwimmbad; vom 12. Februar 1975 - [X.], [X.]Z 63, 393 - Pelzmantel). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs für den [X.] letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden.

7

Demgegenüber hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von [X.]fahrzeugen grundsätzlich bejaht (z.B. Senatsurteile vom 15. April 1966 - [X.], [X.]Z 45, 212, 215; vom 18. Mai 1971 - [X.], [X.]Z 56, 214, 215; vom 23. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 151, 154; vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6, 8 mwN; [X.], Urteil vom 30. September 1963 - [X.], [X.]Z 40, 345, 348 ff.). Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines [X.]fahrzeugs grundsätzlich [X.] dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines [X.]fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, [X.] und [X.] zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln ([X.], Urteil vom 30. September 1963 - [X.], [X.]Z 40, 345, 349) - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (Senatsurteile vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6 mwN; vom 18. Mai 1971 - [X.], [X.]Z 56, 214, 215 f.). Dass der Gebrauch eines [X.]fahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines [X.]fahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der [X.]ersparnis liegt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 8 mwN). Dient ein [X.]fahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 - Wohnmobil).

8

Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen [X.] benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten [X.]fahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; Beschluss des [X.] vom 9. Juli 1986 - [X.], [X.]Z 98, 212, 220; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 913 Rn. 10 für gewerblich genutztes Kfz).

9

2. Diese Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das als [X.]fahrzeug ebenfalls geeignet ist, [X.] und [X.] zu sparen und unabhängige Mobilität zu gewährleisten. Verfügt allerdings der Geschädigte neben dem Motorrad über einen Pkw und stützt er die Wertschätzung des Motorrads vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei oder im Vergleich zur Fahrt mit einem Pkw ein anderes Fahrgefühl vermittle, betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 - [X.], [X.] 2012, 438; vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 223). Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads hingegen, das als einziges dem Geschädigten zur Verfügung stehendes [X.]fahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird, stellt sich nicht lediglich als individuelle Genussschmälerung dar und kann ebenso wie der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen (vgl. [X.], [X.] 1983, 932; einschränkend: [X.], [X.], 312; [X.], [X.], 1964 sogar für den Fall, dass ein Zweitfahrzeug vorhanden ist; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 51). Im Rahmen der im ersten Schritt anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise ergibt sich anderes nicht daraus, dass die Nutzung eines Motorrads häufig - insoweit anders als in der Regel die Nutzung eines Pkw - von den Wetter- und Witterungsbedingungen abhängig gemacht wird. Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen ist und auch in diesem [X.]raum nur bei geeignetem Wetter gefahren wird, spart [X.] und [X.] und ermöglicht es seinem Nutzer, sein Ziel unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Zwar muss er sich von vornherein damit arrangieren, dass er bei ungeeignetem Wetter sein Fahrzeug nicht nutzen und damit von der mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbundenen [X.]ersparnis nur unter Umständen profitieren kann, die er weder beeinflussen noch sicher vorhersehen kann. Auch muss er seine Lebensführung so gestalten, dass er jederzeit - ggf. auch kurzfristig - auf ein anderes Fortbewegungsmittel, zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel, ausweichen kann. In der [X.], in der er das Motorrad nutzt, profitiert er aber von dem Vorteil unabhängiger Mobilität und dem [X.]gewinn ebenso wie ein Pkw-Fahrer. Der hierin liegende geldwerte Vorteil kann ihm ebenso wenig wie einem Pkw-Fahrer mit der Begründung abgesprochen werden, dass er ersatzweise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte.

Der Umstand, dass das Motorrad nur eingeschränkt - bei geeignetem Wetter - genutzt wird, spielt erst im zweiten Schritt, nämlich im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im streitgegenständlichen [X.]raum zur Nutzung willens und in der Lage gewesen wäre und der Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden ist. Dass dies im Einzelfall - bei einem Motorrad anders als bei einem Pkw möglicherweise unter Einbeziehung der Wetterbedingungen in dem maßgeblichen [X.]raum - festgestellt werden muss, läuft entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit des Schadens nicht zuwider.

3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Kläger in der [X.] von März bis Ende Oktober bei gutem Wetter das Motorrad, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Die übrige [X.] nutzt er öffentliche Verkehrsmittel. Damit stellt die Gebrauchsmöglichkeit seines Motorrads nach der Verkehrsauffassung einen geldwerten Vorteil dar, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung des Motorrads über das Jahr betrachtet eher die Regel oder die Ausnahme ist und ob der Kläger, der im Besitz einer Jahreskarte ist, in dem streitgegenständlichen [X.]raum die öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können.

Feststellungen dazu, ob der Kläger, wie von ihm unter Verweis auf Wetterberichte und -statistiken behauptet, in dem streitgegenständlichen [X.]raum sein Motorrad hätte nutzen können und wollen, sind bislang nicht getroffen; sie werden, soweit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich, nachzuholen sein. Der [X.] lässt sich jedenfalls nicht allein mit der vom Berufungsgericht unter einem anderen Gesichtspunkt angeführten Begründung ausschließen, dass der Kläger sich erst Mitte Dezember 2014 um die Not(teil)reparatur kümmerte. Denn es ist bereits nicht festgestellt, dass dem Kläger, der nach seinem im Berufungsurteil festgestellten Vortrag in der zweiten Oktoberhälfte - also bis zum Ende der Zulassungsperiode - im Urlaub war, schon vor dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt war, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des erheblich beschädigten Motorrads lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich war. Zu der erforderlichen Ausfallzeit, für die Ersatz des Nutzungsausfalls verlangt werden kann, zählt grundsätzlich auch die [X.] für die Schadensfeststellung (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 471 Rn. 22).

[X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

[X.]     

      

Müller     

      

Meta

VI ZR 57/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Stade, 29. Dezember 2016, Az: 5 S 44/16

§ 249 Abs 2 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17 (REWIS RS 2018, 15190)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 470-472 REWIS RS 2018, 15190

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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