Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15269

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118UVIZR57.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/17
Verkündet am:

23. Januar 2018

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
a)
Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines [X.], das dem Geschädigten als einziges [X.]fahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen [X.] auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
b)
Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungs-bedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte -
auch im Hinblick auf die Wetterlage -
zur Nutzung willens und in der Lage war.
[X.], Urteil vom 23. Januar 2018 -
VI [X.]/17 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Offen-loch und
die Richterinnen [X.], [X.] und
Müller
für Recht erkannt:
Auf die
Revision des [X.] wird
das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Dezember 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines [X.], einer [X.], das nicht ganzjährig, sondern in der [X.] von März bis Ende Oktober [X.] ist. Am 5. September 2014 stieß der Beklagte das Motorrad aus Un-achtsamkeit
um, so dass dieses
erheblich
beschädigt
wurde; für den Schaden ist der Beklagte dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Nachdem der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte Sachverständige das Motor-rad am 30. September 2014 besichtigt hatte und sein Gutachten dem Kläger am 11. Oktober 2014 zugegangen
war,
ließ der Kläger am 13. Dezember 2014 1
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das Motorrad soweit instand setzen, dass die Fahrbereitschaft wieder herge-stellt war. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte die Not(teil)repa-raturkosten

und auf die geltend gemachte [X.] Be-klagten auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die [X.] vom 5.
September 2014 bis 14. Oktober 2014 (= 40 Tage) in Höhe von insgesamt
also -
unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 25

-
auf

,
sowie auf Ersatz der Kosten eines Kostenvoranschlags in Höhe e-nommen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger die Kosten des Kostenvoranschlags
nebst Zinsen zugesprochen und
im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Be-rufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts lediglich im [X.] abgeändert und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kla-geziel (1.775

ausfallentschädigung nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat
seine Entscheidung darauf gestützt, dass [X.] von der Rechtsprechung des [X.] zu den Vorausset-zungen des Anspruchs auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung
und bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes sich nicht hinreichend fest-stellen lasse, dass der Kläger das Motorrad in dem streitgegenständlichen [X.]-raum wirklich gebraucht hätte und auf dessen ständige Verfügbarkeit für seine
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-

eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen gewesen wäre und deshalb der Entzug der Nutzungsmöglichkeit für ihn in
einer
solchen Art und Weise "fühlbar" geworden wäre, dass ihm Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen wäre. Der Kläger sei auf den alltäglichen Gebrauch des [X.] nicht angewiesen gewesen, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung in der Regel mit einer Jahreskarte die öffentlichen Verkehrsmittel und nur ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen das Motorrad nutze, nämlich nur in der [X.] von März bis Ende Oktober und nur bei gutem Wetter, um damit zur Arbeit oder
zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen. Bei schlechtem Wetter in diesem [X.]raum nutze der Kläger ebenfalls öffentli-che Verkehrsmittel. Die Benutzbarkeit des [X.] sei für ihn nicht vorher-sehbar und planbar, so dass er regelmäßig von der Nutzung öffentlicher [X.] ausgehen müsse. Er nutze daher das Motorrad nicht wie einen Pkw. Dass er nicht auf den alltäglichen Gebrauch des [X.] angewiesen sei, zeige sich auch daran, dass er sich bis zum 13. Dezember 2014 nicht bzw. nicht mit Nachdruck um die Not(teil)reparatur bemüht habe, obwohl ihm [X.] seit dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt gewesen sei, dass für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich gewesen sei. Die Beschädigung des [X.] habe sich nicht signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung des [X.] ausgewirkt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig erheblich län-gere Fahrzeiten verbunden sein mögen. Dieser Umstand stelle keinen messba-ren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar, der vorliegend den geltend ge-machten Anspruch begründen könnte.

-

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II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.], das dem Kläger als einziges [X.]fahrzeug zur Verfügung steht, ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass der vorübergehende Entzug einen Vermögensschaden darstellt. Der Umstand, dass der Kläger sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen
der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Kläger im streitgegenständlichen [X.]raum -
auch im Hinblick auf die Wetterlage -
zur Nutzung willens und in der Lage war. Die hierzu erforderli-chen Feststellungen sind noch nicht getroffen.
1. Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts kommt
nur
für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Ver-wendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Mög-lichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei-ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die mate-riale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des §
253 BGB
die Ersatzpflicht auf [X.] auszudehnen. Auch würde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten ([X.] vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198
Rn. 7; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
III ZR 98/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 9). Deshalb be-schränkt sich der [X.] auf Sachen, deren ständige Verfügbar-keit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Be-deutung ist
(Senatsurteil vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
III ZR 98/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 9; Beschluss des [X.] vom 9. Juli 1986 -
GSZ 4
5
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6

-

1/86, [X.]Z 98, 212, 222
f.).
Dabei müssen
die Nutzungseinbußen an objekti-ven Maßstäben gemessen werden können. Der Tatrichter soll den [X.] nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müs-sen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern
an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
III ZR 98/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 9; Beschluss des [X.] vom 9. Juli 1986 -
GSZ 1/86, [X.]Z 98, 212, 222). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber [X.] kann, wo die Grenze des §
253 BGB
verläuft (Senatsurteil
vom 10.
Juni 2008 -
VI [X.], aaO, mwN).

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Scha-den gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in §
253 BGB
getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach [X.] nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fäl-len, zu ersetzen ist (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 9; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
III ZR 98/12, [X.]Z 196, 101 Rn. 10).
Dieser restriktive Maßstab hat dazu geführt, dass der [X.] mehrfach für den Nutzungsausfall von Gegenständen eine Entschädi-gungspflicht verneint hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 ff. -
Wohnmobil; vom 15. November 1983 -
VI [X.], [X.]Z 89, 60
-
Motorsportboot; [X.], Urteile vom 15. Dezember 1982 -
VIII ZR 315/80, [X.]Z 86, 128
-
Wohnwagen; vom 28. Februar 1980 -
VII ZR 183/79, [X.]Z 76, 179
-
privates Schwimmbad; vom 12. Februar 1975 -
VIII ZR 131/73, [X.]Z 63, 393
-
Pelzmantel). In den genannten Fällen ist die Zuerken-nung eines Entschädigungsanspruchs für den [X.] letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der [X.]
-

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-

kehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden.
Demgegenüber hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf
Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von [X.]fahrzeugen
grundsätzlich bejaht
(z.B. Senatsurteile vom 15. April 1966 -
VI
ZR 271/64, [X.]Z 45, 212, 215; vom 18. Mai 1971 -
VI [X.], [X.]Z 56, 214, 215;
vom 23. November 2004 -
VI [X.], [X.]Z 161, 151, 154; vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn.
6, 8 mwN; [X.], Urteil vom 30. September 1963 -
III ZR 137/62, [X.]Z 40, 345, 348 ff.).
Nach der Verkehrsauffassung
und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchs-möglichkeit eines [X.]fahrzeugs grundsätzlich [X.] dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines [X.]fahrzeugs innerhalb
und außerhalb des Erwerbslebens
geeignet ist, [X.] und [X.] zu sparen und damit -
in Unab-hängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln ([X.], Urteil vom 30. September 1963 -
III ZR 137/62, [X.]Z 40, 345, 349) -
das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (Senatsurteile vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6
mwN;
vom 18. Mai 1971 -
VI [X.], [X.]Z 56, 214,
215
f.).
Dass der Gebrauch eines [X.]fahrzeugs für den Benutzer daneben ei-nen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen gene-ralisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines [X.]fahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen [X.] willen erfolgen, der in der [X.]ersparnis
liegt (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 8 mwN).
Dient ein [X.]fahrzeug aber
reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt
nicht die
alltägli-che Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung
und
entzieht sich des-7
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-

halb einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 10 -
Wohnmobil).
Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaft-lichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pau-schalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen
bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt,
und um dem
schadensrechtlichen Grundsatz
des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung
weiter
davon abhängig, dass
der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen [X.] benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber [X.] muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb "fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten [X.]-fahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (Senats-urteil vom 10. Juni 2008 -
VI [X.], NJW-RR 2008, 1198 Rn. 7; Beschluss des
Großen
Senats
für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 -
GSZ 1/86, [X.]Z 98, 212, 220; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 -
VI [X.], [X.], 913 Rn. 10 für
gewerblich genutztes Kfz).

2. Diese Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines [X.], das als
[X.]fahrzeug ebenfalls
geeignet ist, [X.] und [X.] zu sparen und
unabhängige Mobilität zu gewährleisten. Verfügt
allerdings
der Geschädig-te neben dem Motorrad über einen Pkw und stützt er die Wertschätzung des [X.] vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei oder im Vergleich zur Fahrt mit einem Pkw ein anderes Fahrgefühl vermittle, betrifft die-ser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Le-bensführung
und entzieht sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 -
VI [X.], [X.] 2012, 438;
vom 13. Dezember 2011 -
VI [X.] 40/11, NZV
2012, 223). Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines [X.] hingegen, das als einziges dem 8
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Geschädigten zur Verfügung stehendes [X.]fahrzeug
nicht ausschließlich
zu Freizeitzwecken
genutzt wird,
stellt sich nicht lediglich als individuelle Genuss-schmälerung dar und
kann
ebenso wie der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen
(vgl.
[X.], [X.] 1983, 932; einschränkend: [X.], [X.], 312; [X.], [X.], 1964 sogar für den Fall, dass ein Zweitfahr-zeug vorhanden ist; Greger/Zwickel,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., § 25 Rn. 51).
Im
Rahmen der
im ersten Schritt anzustellenden
typisie-renden Betrachtungsweise
ergibt sich anderes nicht daraus, dass die Nutzung
eines [X.]
häufig
-
insoweit anders als in der Regel die Nutzung
eines Pkw -
von den Wetter-
und Witterungsbedingungen abhängig gemacht wird. Auch der Gebrauch
eines [X.], das nur in der wärmeren Jahreszeit [X.] ist und auch in diesem [X.]raum nur bei
geeignetem
Wetter gefahren wird, spart [X.] und [X.] und ermöglicht es seinem
Nutzer, sein Ziel [X.] von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Zwar muss er sich
von [X.] damit arrangieren, dass er bei ungeeignetem Wetter
sein Fahrzeug nicht nutzen und damit von der mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbundenen [X.]-ersparnis nur unter Umständen profitieren kann, die er weder beeinflussen noch sicher vorhersehen kann. Auch muss
er
seine Lebensführung so gestalten, dass er jederzeit -
ggf. auch kurzfristig -
auf ein anderes Fortbewegungsmittel, zum Beispiel öffentliche Verkehrsmittel, ausweichen kann.
In der [X.], in der
er das Motorrad nutzt, profitiert er aber von dem Vorteil
unabhängiger
Mobilität und dem [X.]gewinn ebenso wie ein Pkw-Fahrer.
Der hierin liegende geldwerte Vorteil kann ihm
ebenso wenig wie einem Pkw-Fahrer mit der Begründung ab-gesprochen werden, dass er
ersatzweise die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte.
Der Umstand, dass das Motorrad nur eingeschränkt -
bei geeignetem Wetter -
genutzt wird, spielt erst im zweiten Schritt, nämlich im Rahmen der 10
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konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im streitgegenständlichen [X.]raum zur Nutzung willens und in der Lage gewe-sen wäre
und der Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden ist. Dass dies im Einzelfall -
bei einem Motorrad anders als bei einem Pkw möglicherweise
unter Einbeziehung der Wetterbedingungen in dem maßgeblichen [X.]raum -
festge-stellt werden muss, läuft entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit des Schadens nicht zuwider.
3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Kläger in der
[X.] von März bis
Ende Oktober bei gutem Wetter das Motorrad, um damit zur Arbeit oder zu weiter entfernt wohnenden Bekannten zu fahren oder um Einkäufe zu tätigen.
Die übrige [X.] nutzt er öffentliche Verkehrsmittel.
Damit stellt die Gebrauchsmöglichkeit seines [X.] nach der Verkehrsauffassung einen geldwerten Vorteil dar, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies gilt
unabhängig davon, ob
die Nutzung des [X.] über das Jahr betrachtet eher die Regel oder die Ausnahme ist und ob der Kläger, der im Besitz einer Jahreskarte ist, in dem streitgegenständ-lichen [X.]raum
die öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können.
Feststellungen dazu, ob der Kläger, wie von ihm unter Verweis auf Wet-terberichte und -statistiken behauptet, in dem streitgegenständlichen [X.]raum sein Motorrad hätte nutzen können und wollen, sind bislang nicht getroffen; sie werden, soweit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforder-lich,
nachzuholen sein.
Der [X.] lässt sich jedenfalls
nicht allein mit der vom Berufungsgericht unter einem anderen Gesichtspunkt angeführten [X.] ausschließen, dass
der Kläger sich erst Mitte Dezember 2014 um die Not(teil)reparatur kümmerte. Denn es ist
bereits
nicht festgestellt, dass dem Kläger, der nach seinem im Berufungsurteil festgestellten Vortrag in der zweiten 11
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Oktoberhälfte -
also bis zum Ende der Zulassungsperiode -
im Urlaub war,
schon vor dem Zugang des Gutachtens am 11. Oktober 2014 bekannt war, dass für die Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft
des erheblich beschädigten [X.]
lediglich der Ersatz des Handbremshebels erforderlich war. Zu der erforderlichen Ausfallzeit, für die Ersatz des Nutzungsausfalls verlangt werden kann, zählt grundsätzlich auch die [X.] für die Schadensfeststellung (Senatsur-teil vom 5. Februar 2013 -
VI [X.], [X.], 471 Rn. 22).
Galke
Offenloch
Oehler

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2016 -
4 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.12.2016 -
5 S 44/16 -

Meta

VI ZR 57/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17 (REWIS RS 2018, 15269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15269

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